RS Vfgh 2005/3/2 V75/02

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
Bgld RaumplanungsG §20 Abs2
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16.01. und 24.03.75
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der Kennzeichnung von Grundstücken als Aufschließungsgebiet in einem Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig nach der bereinigten Rechtslage; Verpflichtung des Gemeinderates zur Erlassung einer Freigabeverordnung infolge gesicherter Erschließung der Grundstücke durch Straßen und Versorgungsleitungen

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Wiesen vom 16.01. und 24.03.75, soweit näher bezeichnete Grundstücke als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichnet sind.

Gemäß der im Verordnungsprüfungsverfahren anzuwendenden bereinigten Rechtslage (vgl G115/04, E v 09.12.04) sind Baubewilligungen gemäß §20 Abs2 Bgld RaumplanungsG erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.Gemäß der im Verordnungsprüfungsverfahren anzuwendenden bereinigten Rechtslage vergleiche G115/04, E v 09.12.04) sind Baubewilligungen gemäß §20 Abs2 Bgld RaumplanungsG erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.

Die Erlassung einer Freigabeverordnung gemäß §20 Abs2 Bgld RaumplanungsG ist nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt. Sie hat das Aufschließungsgebiet freizugeben, wenn die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist. Behält der Flächenwidmungsplan die Kennzeichnung von Grundstücken als Aufschließungsgebiet über längere Zeit bei, obwohl die Erschließung gesichert ist, so wird der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig.

Für die Freigabe der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet kommt es nicht darauf an, ob die Erschließung der konkret beabsichtigten oder einer maximal nach der Widmung zulässigen Nutzung entspricht, sondern bloß darauf, dass die verkehrsmäßige Erschließung für die Bewilligung irgendeines nach den Widmungsbestimmungen zulässigen Bauvorhabens ausreicht.

Im vorliegenden Fall ist die Erschließung der Grundstücke durch Straßen und Versorgungsleitungen großteils seit über 15 Jahren (Straße, Wasser) sichergestellt. Die Gemeinde hat auch nicht behauptet, dass der Ortskanal erst seit kurzem an den Grundstücken vorbeiführe. Der Verfassungsgerichtshof geht aufgrund der Vorbringen und der vorgelegten Akten davon aus, dass der Verordnungsgeber bereits über einen mehrjährigen Zeitraum Kenntnis von der vollen Erschließung der Grundstücke hatte. Der Gemeinderat war daher nach der bereinigten Rechtslage verpflichtet, durch Verordnung festzustellen, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.

Da sich die auf die Sicherung der Erschließung eingeschränkte Freigabevoraussetzung erst aus dem aufhebenden Erkenntnis G115/04 ergibt, sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst, gestützt auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG, eine sechsmonatige Frist für das Außerkrafttreten der Kennzeichnung als "Aufschließungsgebiet" zu bestimmen, die es dem Verordnungsgeber ermöglicht, innerhalb des gesetzmäßigen Planungsspielraums weitere Vorkehrungen treffen zu können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anpassungspflicht (des Normgebers), Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Aufschließungsgebiet, Invalidation, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V75.2002

Dokumentnummer

JFR_09949698_02V00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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