Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Voraussetzung für die Freigabe von Aufschließungsgebieten durch Verordnung des Gemeinderates im Bgld Raumplanungsgesetz; keine Rechtfertigung durch die behauptete Unterscheidung zwischen vorübergehend einer Freigabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur einerseits und endgültig entgegenstehenden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfordernden Interessen andererseitsSpruch
Die Worte "der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in §20 Abs2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Worte "der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in §20 Abs2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit einem auf Art139 B-VG gestützten und zu V75/02 protokollierten Individualantrag begehren die Antragsteller:römisch eins. 1.1. Mit einem auf Art139 B-VG gestützten und zu V75/02 protokollierten Individualantrag begehren die Antragsteller:
"die Verordnung der Marktgemeinde Wiesen betreffend den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16.1.1975, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung am 20.6.1975,
Zahl: LAD-666/9/75, zuletzt geändert mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen vom 19.12.2001, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung am 21.3.2002,
Zahl: LAD-RO-3432/141-2002, hinsichtlich der Festlegung der Widmung betreffend die Grundstücke Nr. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3 und 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen, soweit darin diese Grundstücke als Aufschließungsgebiet gem. §14 Abs2 Bgld Raumplanungsgesetz gekennzeichnet sind, [als gesetzwidrig] aufzuheben".
1.2. Zu ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller vor, dass sie Eigentümer der Grundstücke Nr. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3, 2585/4, inneliegend in der EZ 918, KG Wiesen, seien. Seit 1999 würden sie auf diesen Grundstücken die Errichtung des "Freizeit- und Erholungsparks Keltenhof" beabsichtigen. Die Festlegung im Flächenwidmungsplan greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Das Ansuchen um eine Baubewilligung sei den Antragstellern aufgrund der Beischaffung umfangreicher und kostspieliger Unterlagen eigens zu dem Zweck der Bekämpfung der Abweisung eines Baubewilligungsansuchens nicht zumutbar.
1.3. In der Sache behaupten sie die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung, soweit sie die näher bezeichneten Grundstücke als "Aufschließungsgebiet" kennzeichnet. Die dem Erkenntnis VfSlg. 12.755/1991 zugrunde liegende Rechtslage des Salzburger ROG 1977 (§12 Abs5, §19 Abs1) sei mit jener des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (§14 Abs2), in der Folge Bgld RPlG, vergleichbar. In dem zitierten Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Gemeinde zur Freigabe des Aufschließungsgebietes verpflichtet sei, sobald der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten iSd §19 Abs1 Sbg ROG nicht mehr entgegenstünden. Aus dem Schriftverkehr zwischen den Antragstellern und der Gemeinde ergebe sich, dass die Gemeinde nie behauptet habe, dass die erforderliche Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen nicht gesichert wäre. Die Erschließung sei auch tatsächlich seit Jahren gewährleistet. Der Gemeinderat habe nie "ernsthaft und zielgerichtet" geprüft, ob der Erlassung einer Freigabeverordnung und damit der Ermöglichung der widmungsgemäßen Verwendung des Gebietes öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstünden. Die tatsächlichen Erwägungen der Gemeinde seien rechtlich unerheblich. Aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 25. September 2001 ergebe sich, dass nach der "Intention der Gemeinde" in dem in Rede stehenden Gebiet eine "Hotel- und Sportanlage" errichtet werden solle. Dies würde jedoch eine Einschränkung der für dieses Gebiet festgelegten Flächenwidmung "Bauland - Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" gemäß §14 Abs3 litg Bgld RPlG bedeuten, nach der nicht nur eine Hotel- und Sportanlage zulässig wäre. Ausdrücklich werde behauptet, dass der Freigabe des Aufschließungsgebietes keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstünden.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass der Individualantrag aus folgenden Gründen zulässig ist:
"[...] Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 11.684/1988, 13.870/1994 u.a.). "[...] Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht vergleiche VfSlg. 11.684/1988, 13.870/1994 u.a.).
Individualanträge auf Verordnungsprüfung, mit denen die Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes begehrt werden, hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dann als unzulässig erachtet, wenn es dem betroffenen Liegenschaftseigentümer nach der in Betracht kommenden baurechtlichen Gesetzeslage ohne erheblichen Kostenaufwand (insbesondere den Aufwand für die Anfertigung der für eine Baubewilligung erforderlichen kostspieligen Planunterlagen) möglich und daher zumutbar war, in einem besonderen Verfahren einen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid zu erwirken, dessen Anfechtung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung und zur Anregung ihrer von Amts wegen zu veranlassenden Überprüfung bietet (s. etwa VfSlg. 11.227/1987 in Ansehung der behördlichen Vorprüfung nach der Kärntner Bauordnung oder VfGH vom 8. Oktober 2003, V88/03 hinsichtlich des Instituts der Bauplatzerklärung nach der NÖ BauO 1996).
Ein solcher - die Antragslegitimation ausschließender - zumutbarer Weg besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.684/1988). Mit einem (Individual-) Antrag nach Art139 (und Art140) B-VG soll daher keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (etwa VfSlg. 8652/1979, 10.356/1985, 11.114/1986, 12.395/1990). Ein solcher - die Antragslegitimation ausschließender - zumutbarer Weg besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen vergleiche zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.684/1988). Mit einem (Individual-) Antrag nach Art139 (und Art140) B-VG soll daher keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (etwa VfSlg. 8652/1979, 10.356/1985, 11.114/1986, 12.395/1990).
[...] Ein derartiger zumutbarer Weg dürfte den Antragstellern, die die Aufhebung von Bestimmungen eines nach dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz erlassenen Flächenwidmungsplanes begehren, nicht zur Verfügung stehen:
Das aufgrund des 'Antrags' der - den Antragstellern möglicherweise zuzurechnenden - 'Keltenhof OEG' vom 17. November 1999 eingeleitete Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Projektes 'Freizeit- und Erholungspark Keltenhof' scheint nach dem Vorbringen der Gemeinde nach wie vor anhängig zu sein; dem Verbesserungsauftrag des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates vom 5. Juli 2001, binnen vier Wochen die notwendigen Unterlagen vorzulegen, dürften die Antragsteller bzw. die 'Keltenhof OEG' zwar nicht nachgekommen sein, jedoch dürfte auch eine Zurückweisung des Ansuchens bisher nicht erfolgt sein. Ein Verbesserungsauftrag kann nun auch nach Ablauf der gesetzten Frist wirksam erfüllt werden, solange ein Zurückweisungsbescheid noch nicht erlassen worden ist (vgl. Walter-Thienel, Die Österr. Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, I Band, Anm. 10 zu §13 AVG). Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass den Antragstellern dieses nach dem Vorbringen anhängige Verfahren aber auch aus der Sicht der Vermeidung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht entgegen gehalten werden kann: Denn gerade die Vorlage der erforderlichen Unterlagen - ohne die das Verfahren auch in keine Sachentscheidung münden muss - dürfte den Antragstellern nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar sein, um einen bekämpfbaren Bescheid nur zu dem Zweck zu erwirken, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Das aufgrund des 'Antrags' der - den Antragstellern möglicherweise zuzurechnenden - 'Keltenhof OEG' vom 17. November 1999 eingeleitete Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Projektes 'Freizeit- und Erholungspark Keltenhof' scheint nach dem Vorbringen der Gemeinde nach wie vor anhängig zu sein; dem Verbesserungsauftrag des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates vom 5. Juli 2001, binnen vier Wochen die notwendigen Unterlagen vorzulegen, dürften die Antragsteller bzw. die 'Keltenhof OEG' zwar nicht nachgekommen sein, jedoch dürfte auch eine Zurückweisung des Ansuchens bisher nicht erfolgt sein. Ein Verbesserungsauftrag kann nun auch nach Ablauf der gesetzten Frist wirksam erfüllt werden, solange ein Zurückweisungsbescheid noch nicht erlassen worden ist vergleiche Walter-Thienel, Die Österr. Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, römisch eins Band, Anmerkung 10 zu §13 AVG). Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass den Antragstellern dieses nach dem Vorbringen anhängige Verfahren aber auch aus der Sicht der Vermeidung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht entgegen gehalten werden kann: Denn gerade die Vorlage der erforderlichen Unterlagen - ohne die das Verfahren auch in keine Sachentscheidung münden muss - dürfte den Antragstellern nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar sein, um einen bekämpfbaren Bescheid nur zu dem Zweck zu erwirken, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Weiters dürfte es ohne nähere Prüfung des Vorhabens bereits nach dem Wortlaut der §§16, 17 Bgld BauG ausgeschlossen werden können, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein geringfügiges oder bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle. Auch scheint - entgegen der Annahme der Burgenländischen Landesregierung - die Erlassung eines Bescheides zur bloßen Feststellung, ob ein bestimmtes Vorhaben bewilligungsfrei, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig ist, nicht die Anwendung des bekämpften Flächenwidmungsplanes im Feststellungsverfahren zur Voraussetzung zu haben. Wenn der Gemeinderat auf andere Verfahren, etwa nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, verweist, in denen der Flächenwidmungsplan anzuwenden ist, so unterlässt er es darzutun, inwieweit ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan zur Versagung der Bewilligungspflicht führen und inwieweit die für das tatsächlich beabsichtigte Bauvorhaben 'erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl.', geringfügiger sind als jene nach dem Baugesetz.
Das Gesetz dürfte die Behörde nicht dazu verpflichten, das Ansuchen bereits aufgrund einer vorgelegten Skizze, die ausreichen könnte, um den Widerspruch zur Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet festzustellen, nach den Bestimmungen des Bgld BauG abzuweisen, sondern es dürfte ihr auch ermöglichen, zur Vorlage der dem Vorhaben entsprechenden Unterlagen aufzufordern.
Eine für die Liegenschaft EZ 918, GB 30121 Wiesen bewilligte Zwangsverwaltung scheint nicht auszuschließen, dass die Antragsteller tatsächlich bauen oder dass die für die Verwirklichung des Bauvorhabens notwendigen Rechtshandlungen vom Zwangsverwalter im Falle, dass die Zwangsverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt nicht bereits eingestellt ist, genehmigt werden.
Schließlich dürfte die wirtschaftliche Situation der Antragsteller kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Zulässigkeit eines Individualantrages zur Bekämpfung des Flächenwidmungsplanes sein.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, soweit er für näher bezeichnete Grundstücke 'Aufschließungsgebiet' festlegt, zulässig ist (vgl. VfSlg. 12.755/1991)." Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, soweit er für näher bezeichnete Grundstücke 'Aufschließungsgebiet' festlegt, zulässig ist vergleiche VfSlg. 12.755/1991)."
2.2. Bei der Beratung über den Individualantrag sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Worte "der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in §20 Abs2 Bgld RPlG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 29. Juni 2004 beschlossen, die genannte Wortfolge in §20 Abs2 Bgld RPlG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Er ging vorläufig davon aus, dass die Festlegung des Aufschließungsgebietes im Flächenwidmungsplan zwar gestützt auf §14 Abs2 erster Satz leg. cit. erfolgte. Diese Bestimmung stehe jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit §20 Abs2 leg. cit., weshalb der Gerichtshof die ihm bedenklich erscheinende Wortfolge dieser Vorschrift in Prüfung nahm.
3. In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof vorläufig folgende Bedenken:
"3.1. Die Grundstücke Nr. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3 und 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen wurden bereits im ersten Flächenwidmungsplan, Beschlüsse des Gemeinderates vom 16. Jänner 1975 und 24. März 1975, genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 1975 gemäß §14 Abs2 erster Satz Bgld RPlG als 'Aufschließungsgebiet - Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen' festgelegt. Eine Freigabe des Aufschließungsgebietes gemäß §20 Abs2 leg. cit. ist hinsichtlich dieser Grundstücke bisher nicht erfolgt.
3.2. §14 Abs2 und §20 Abs1, 2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969 (§14 Abs2 zweiter Satz und §20 Abs1 idF LGBl. Nr. 64/2000), lauten (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben): 3.2. §14 Abs2 und §20 Abs1, 2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, (§14 Abs2 zweiter Satz und §20 Abs1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2000,), lauten (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
'Bauland
§14. (1) [...]
[...]
Wirkung des Flächenwidmungsplanes
§20. (1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.§20. (1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
[...]'
3.3. Im Flächenwidmungsplan können gemäß §14 Abs2 erster Satz Bgld RPlG innerhalb des Baulandes Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden. Nach §20 Abs2 Bgld RPlG scheint die Freigabe des Aufschließungsgebietes durch Verordnung des Gemeinderates jedoch an zwei Voraussetzungen gebunden zu sein. Einerseits an die Sicherung der Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen und andererseits daran, dass der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen. Dabei dürfte §20 Abs2 leg. cit. zwischen dem öffentlichen Interesse der Erschließung zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gemäß §14 Abs2 leg. cit. und sonstigen öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur zum Zeitpunkt der Freigabe unterscheiden.
3.4. Es dürfte dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot widersprechen, dass Flächen innerhalb des Baulandes als Aufschließungsgebiet ausschließlich dann gekennzeichnet - und damit praktisch mit einem Bauverbot belegt - werden, wenn deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung die öffentlichen Interessen der mangelnden Erschließung entgegenstehen, die Freigabe zur Bebauung aber von weiteren - für die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet nicht maßgebenden - öffentlichen Interessen abhängig zu machen, deren Vorliegen die Gemeinde nahezu beliebig annehmen, der betroffene Grundeigentümer jedoch kaum überprüfen kann. Die Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur zum Zeitpunkt der Freigabe des Aufschließungsgebietes dürfte nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber angeordnet hätte, dass die Freigabevoraussetzungen im Detail zum Zeitpunkt der Kennzeichnung festzulegen sind oder sich zumindest aus der Begründung der Festlegung ergeben müssen.
3.5. Dazu kommt, dass ein vereinfachtes Verfahren zur Freigabe eines Aufschließungsgebietes gemäß §20 Abs2 Bgld RPlG nur unter bestimmten Umständen sachlich gerechtfertigt sein dürfte:
Die Freigabe eines Aufschließungsgebietes dürfte ein besonderer Fall der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sein (vgl. VfSlg. 12.755/1991); das bei Erlassung der Freigabeverordnung gemäß §20 Abs2 Bgld RPlG einzuhaltende Verfahren scheint jedoch ein vereinfachtes zu sein; es dürfte sich wesentlich vom Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (§§18a, 19 iVm §18 Abs2 bis 12 Bgld RPlG) dadurch unterscheiden, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Freigabeverordnung andere als jene für die Erlassung sonstiger (fakultativer oder obligatorischer) Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind und die Freigabeverordnung - anders als eine sonstige Flächenwidmungsplanänderung nach §19 leg. cit. - nicht nach §18 Bgld RPlG einer Genehmigungspflicht durch die Landesregierung unterliegt. Die Freigabe eines Aufschließungsgebietes dürfte ein besonderer Fall der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sein vergleiche VfSlg. 12.755/1991); das bei Erlassung der Freigabeverordnung gemäß §20 Abs2 Bgld RPlG einzuhaltende Verfahren scheint jedoch ein vereinfachtes zu sein; es dürfte sich wesentlich vom Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (§§18a, 19 in Verbindung mit §18 Abs2 bis 12 Bgld RPlG) dadurch unterscheiden, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Freigabeverordnung andere als jene für die Erlassung sonstiger (fakultativer oder obligatorischer) Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind und die Freigabeverordnung - anders als eine sonstige Flächenwidmungsplanänderung nach §19 leg. cit. - nicht nach §18 Bgld RPlG einer Genehmigungspflicht durch die Landesregierung unterliegt.
Der Verfassungsgerichtshof führte in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 14.041/1995, 14.179/1995, 14.303/1995) aus, dass 'in Bereichen, in denen der Gesetzgeber auf den Weg einer finalen Determinierung verwiesen ist, zum einen ein umfassender gesetzlicher Zielkatalog oder zumindest eine umfassende Umschreibung der Planungsaufgaben in inhaltlicher Hinsicht unabdingbar ist, weil sonst das Verwaltungshandeln weitgehend in einem rechtsfreien Raum stattfände und dementsprechend auch der verfassungsmäßig gebotene Maßstab für die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit auf ihre Gesetzmäßigkeit vom Ansatz her fehlte. Zum anderen hat das Gesetz - wie der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiter ausführte - Regelungen darüber zu enthalten, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind, und die Methode selbst bindend vorzuschreiben' (VfSlg. 14.303/1995). Der Verfassungsgerichtshof führte in ständiger Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 14.041/1995, 14.179/1995, 14.303/1995) aus, dass 'in Bereichen, in denen der Gesetzgeber auf den Weg einer finalen Determinierung verwiesen ist, zum einen ein umfassender gesetzlicher Zielkatalog oder zumindest eine umfassende Umschreibung der Planungsaufgaben in inhaltlicher Hinsicht unabdingbar ist, weil sonst das Verwaltungshandeln weitgehend in einem rechtsfreien Raum stattfände und dementsprechend auch der verfassungsmäßig gebotene Maßstab für die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit auf ihre Gesetzmäßigkeit vom Ansatz her fehlte. Zum anderen hat das Gesetz - wie der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiter ausführte - Regelungen darüber zu enthalten, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind, und die Methode selbst bindend vorzuschreiben' (VfSlg. 14.303/1995).
Er hegte überdies in seiner bisherigen Judikatur zwar keine Bedenken dagegen, dass sich die als 'Freigabe' eines Aufschließungsgebietes bezeichnete Änderung des Flächenwidmungsplanes von den sonstigen Änderungen des Flächenwidmungsplanes durch ein vereinfachtes Verfahren oder durch andere sachliche Voraussetzungen unterschied (insbesondere VfSlg. 12.755/1991, 13.986/1994). Die Voraussetzungen für die Freigabe waren jedoch nach den den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Raumordnungsgesetzen (Sbg ROG 1977, NÖ ROG 1968) bereits zum Zeitpunkt der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet festzulegen bzw. zumindest erkennbar.
Ein vereinfachtes Verfahren zur Freigabe eines Aufschließungsgebietes nach §20 Abs2 Bgld RPlG - und somit eine Freizeichnung der Freigabe von den ansonsten für Flächenwidmungspläne geltenden inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Determinanten - dürfte jedoch nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet in einem für die zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgezeichneten Verfahren die Freigabevoraussetzungen festgelegt sind oder sich zumindest aus der Begründung der Festlegung ergeben (vgl. auch zur Unsachlichkeit der Freizeichnung der Festlegung eines Aufschließungsgebietes von ansonsten für Flächenwidmungspläne geltenden verfahrens- und aufsichtsrechtlichen Regeln nach dem Ktn GemeindeplanungsG 1982 VfSlg. 14.303/1995). Ein vereinfachtes Verfahren zur Freigabe eines Aufschließungsgebietes nach §20 Abs2 Bgld RPlG - und somit eine Freizeichnung der Freigabe von den ansonsten für Flächenwidmungspläne geltenden inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Determinanten - dürfte jedoch nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet in einem für die zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgezeichneten Verfahren die Freigabevoraussetzungen festgelegt sind oder sich zumindest aus der Begründung der Festlegung ergeben vergleiche auch zur Unsachlichkeit der Freizeichnung der Festlegung eines Aufschließungsgebietes von ansonsten für Flächenwidmungspläne geltenden verfahrens- und aufsichtsrechtlichen Regeln nach dem Ktn GemeindeplanungsG 1982 VfSlg. 14.303/1995).
Wenn die Gemeinde zu der Ansicht gelangte, dass der widmungsgemäßen Verwendung sonstige öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstünden, dürfte es nach den in Rede stehenden Bestimmungen allein in ihrem Belieben liegen, entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten oder bloß über einen unangemessen langen Zeitraum keine Freigabeverordnung zu erlassen (zur möglichen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aufgrund einer Säumigkeit des Verordnungsgebers und dem dadurch bedingten überlangen Fortbestand des nur für eine Übergangszeit tolerierbaren Effektes einer gesetzlichen Regelung vgl. VfSlg. 11.632/1988). Eine Gleichwertigkeit dieser beiden Vorgehensweisen dürfte jedoch bereits aufgrund der unterschiedlichen Verfahren der Verordnungserlassung ausgeschlossen sein. Schließlich dürfte dem Gemeinderat bei der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes - dies würde für die in Rede stehenden Grundstücke im Falle einer Widmungsänderung nicht mehr zutreffen - ein viel weiterer Gestaltungsspielraum eingeräumt sein als bei einer Planänderung (vgl. VfSlg. 14.141/1995, 14.375/1995). Dies würde bedeuten, dass eine Flächenwidmungsplanänderung im Gegensatz zur Nichtfreigabe des Aufschließungsgebietes nur unter erschwerten Änderungsvoraussetzungen möglich wäre. Wenn die Gemeinde zu der Ansicht gelangte, dass der widmungsgemäßen Verwendung sonstige öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstünden, dürfte es nach den in Rede stehenden Bestimmungen allein in ihrem Belieben liegen, entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten oder bloß über einen unangemessen langen Zeitraum keine Freigabeverordnung zu erlassen (zur möglichen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aufgrund einer Säumigkeit des Verordnungsgebers und dem dadurch bedingten überlangen Fortbestand des nur für eine Übergangszeit tolerierbaren Effektes einer gesetzlichen Regelung vergleiche VfSlg. 11.632/1988). Eine Gleichwertigkeit dieser beiden Vorgehensweisen dürfte jedoch bereits aufgrund der unterschiedlichen Verfahren der Verordnungserlassung ausgeschlossen sein. Schließlich dürfte dem Gemeinderat bei der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes - dies würde für die in Rede stehenden Grundstücke im Falle einer Widmungsänderung nicht mehr zutreffen - ein viel weiterer Gestaltungsspielraum eingeräumt sein als bei einer Planänderung vergleiche VfSlg. 14.141/1995, 14.375/1995). Dies würde bedeuten, dass eine Flächenwidmungsplanänderung im Gegensatz zur Nichtfreigabe des Aufschließungsgebietes nur unter erschwerten Änderungsvoraussetzungen möglich wäre.
3.6. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge dürfte den kleinstmöglichen Aufhebungsumfang darstellen, um die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zu beseitigen.
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu klären sein, ob und inwieweit die Bedenken dadurch ausgeräumt werden können, dass die in §20 Abs2 leg. cit. genannten öffentlichen Interessen dahingehend verfassungskonform reduziert werden können, dass sie ausschließlich als solche der Erschließung des Grundstückes zu verstehen sind."
4. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Worte nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
4.1. Zu den gleichheitsrechtlichen Bedenken im Allgemeinen:
Die Gemeinde könne hinsichtlich der Freigabeverordnung das Vorliegen der öffentlichen Interessen nicht "nahezu beliebig annehmen". Die Widmung als Bauland und die Festlegung als Aufschließungsgebiet seien nicht losgelöst voneinander zu sehen: Über das Tatbestandselement "innerhalb des Baulandes" gemäß §14 Abs2 Bgld RPlG würde eine Reihe von zusätzlichen Kriterien für die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet Bedeutung erlangen. Dabei sei insbesondere §12 Abs1 leg. cit. zu beachten, demgemäß das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der "abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung" der Gemeinde räumlich zu gliedern sei. Der nur "abschätzbaren" Entwicklung trage §20 Abs2 leg. cit. Rechnung, indem zum Zeitpunkt der Freigabe - im Hinblick auf den seit der Widmung vergangenen Zeitraum - auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte Bezug zu nehmen sei.
Der systematische Zusammenhang führe nun dazu, dass die Gemeinde bei Prüfung der Voraussetzungen des §20 Abs2 Bgld RPlG davon auszugehen habe, dass die öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur der widmungsgemäßen Nutzung im Zeitpunkt der Widmung nicht entgegengestanden seien. Nur wenn sich diesbezüglich zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten und zum fraglichen Zeitpunkt (im Unterschied zum Zeitpunkt der Widmung) einer der genannten Aspekte gegen eine widmungsgemäße Nutzung spreche, dürfe die Gemeinde trotz ausreichender Erschließung keine Freigabeverordnung erlassen.
Das Vorliegen eines derartigen - die Freigabe behindernden - Widerspruchs könne auch von einem betroffenen Grundeigentümer überprüft werden, da sich von der Gemeinde behauptete Änderungen auf den Zeitraum nach erfolgter Baulandwidmung beziehen müssten und damit nicht bloß abstrakt und beliebig angenommen werden könnten.
Voraussetzung für die Freigabe eines Aufschließungsgebietes gemäß §20 Abs2 Bgld RPlG sei einerseits, dass dessen Erschließung nunmehr gesichert ist und andererseits, dass (so wie im Zeitpunkt der Widmung der Fläche als Bauland) der widmungsgemäßen Verwendung der Fläche keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Natur entgegenstünden.
Die in Prüfung gezogene Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte bei der Freigabe eines Aufschließungsgebietes habe den Hintergrund, dass die Konformität mit diesen Interessen - soweit abschätzbar (siehe §12 Abs1 Bgld RPlG) - bereits zum Zeitpunkt der Baulandwidmung vorgelegen seien. Eine abschließende Beurteilung sei - da die diesbezüglichen Entwicklungen in Gemeinden einer Wandlung unterworfen sein können - nicht möglich. Deshalb sei zum Zeitpunkt, zu dem die Erschließung der betreffenden Fläche gesichert sei, noch einmal die Prüfung der Konformität mit diesen Interessen durchzuführen. Sollte diese Konformität zwischenzeitlich nicht gegeben sein, so solle eine widmungsgemäße Nutzung (Bebauung dieser Flächen) erst zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen. Sollte die sich seit der Baulandwidmung ergebene Wandlung hinsichtlich der Konformität mit diesen Interessen endgültig sein, sei sichergestellt, dass bis zum Zeitpunkt der entsprechenden Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Bebauung der betroffenen Flächen erfolge.
Durch die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet sei somit sichergestellt, dass die bestehende widmungsgemäße Nutzung gemäß §19 Abs3 Bgld RPlG einer allfällig erforderlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht entgegenstehen könne.
Kriterien für die Flächenwidmung, die nicht in diesem Maße einer Wandlung unterworfen sein könnten (etwa Grundwasserverhältnisse, Bodenverhältnisse oder Hochwassergefahr) seien im Übrigen nicht zu berücksichtigen.
Da bereits gesetzlich vorgegeben sei, dass die Gemeinde bei Prüfung der Voraussetzungen der Freigabeverordnung davon auszugehen habe, dass die bezogenen Aspekte bei der Baulandwidmung kein Hindernis bildeten und nur diesbezügliche Änderungen seit der Baulandwidmung berücksichtigt werden dürften, sei aus Sicht der Burgenländischen Landesregierung eine gesetzliche Anordnung nicht erforderlich, wonach die Freigabevoraussetzungen im Detail zum Zeitpunkt der Kennzeichnung festzulegen seien oder sich zumindest aus der Begründung der Festlegung ergeben müssten. Die objektive Nachprüfbarkeit sei auch ohne diese Maßnahme gegeben.
4.2. Zur Sachlichkeit des vereinfachten Verfahrens zur Freigabe eines Aufschließungsgebietes:
Der Verfassungsgerichtshof gehe hier davon aus, dass die in §19 Bgld RPlG geregelte Änderung des Flächenwidmungsplanes und die in §20 Abs2 leg. cit. geregelte Freigabe eines Aufschließungsgebietes vergleichbare Regelungsgegenstände beträfen. Hiezu könne auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfSlg. 12.755/1991, 13.986/1994) verwiesen werden, in der keine Bedenken gehegt worden seien, dass sich die als "Freigabe" eines Aufschließungsgebietes bezeichnete Änderung des Flächenwidmungsplanes von den sonstigen Änderungen des Flächenwidmungsplanes durch ein vereinfachtes Verfahren unterschieden habe.
Da die wesentlichsten Kriterien für die Baulandwidmung bereits bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu prüfen seien, sei für die Prüfung der übrigen Kriterien (Freigabe) das vereinfachte Verfahren des §20 Abs2 Bgld RPlG vorgesehen. Bestimmte für die Widmung relevante Aspekte könnten jedoch einem Wandel unterworfen sein. Daher könne nicht davon abgesehen werden, bestimmte Änderungen, die sich seit einer Baulandwidmung ergeben hätten, in sachlicher Art und Weise bei der Freigabeentscheidung zu berücksichtigen.
Insoweit der Verfassungsgerichtshof fordere, dass bereits im Zeitpunkt der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet die Freigabevoraussetzungen in einem für die zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgezeichneten Verfahren festgelegt würden oder sich zumindest aus der Begründung der Festlegung ergeben müssten, sei darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des §20 Abs2 Bgld RPlG der Gemeinde nur ermögliche, Änderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aspekte im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Baulandwidmung zu berücksichtigen, die bewirkten, dass nunmehr - im Unterschied zur Sachlage bei der Baulandwidmung - öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur der widmungsgemäßen Nutzung entgegenstünden.
Die Freigabevoraussetzungen stünden - wie vom Verfassungsgerichtshof gefordert - in nachvollziehbarer Art und Weise fest. Denn Freigabevoraussetzung sei, dass hinsichtlich der Sachlage betreffend die bezogenen öffentlichen Interessen keine Änderung eingetreten sei. Sollten Änderungen eingetreten sein, habe die Gemeinde - wenn sie diese als einer Freigabe entgegenstehend betrachtete - bei einer eventuellen Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes nachvollziehbar darzulegen, wie sich die Sachlage im Vergleich zur Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung der Baulandwidmung hinsichtlich des betreffenden öffentlichen Interesses geändert habe.
Es liege auch nicht im Belieben der Gemeinde, entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten oder bloß über einen unangemessen langen Zeitraum keine Freigabeverordnung zu erlassen.
§19 Bgld RPlG (Änderung des Flächenwidmungsplanes) sei in Zusammenhang mit §14 Abs2 und §20 Abs2 leg. cit. zu lesen: In allen drei Bestimmungen sei auf die "widmungsgemäße Verwendung" (bzw. "widmungsgemäße Nutzung") Bezug genommen. §20 Abs2 leg. cit. solle - dadurch, dass darin die widmungsgemäße Verwendung untersagt werde - unter anderem sicherstellen, dass eine solche Verwendung nicht der Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß §19 Abs3 leg. cit. entgegenstehen könne.
Die Bestimmungen seien so zu verstehen, dass die Gemeinde nur im Fall, dass die Voraussetzungen für die Freigabe bloß zwischenzeitlich nicht vorliegen, von einer Freigabe abzusehen habe. Ergebe sich allerdings, dass diese Voraussetzungen - und hier insbesondere auch die Übereinstimmung mit den in §20 Abs2 Bgld RPlG angeführten Interessen - dauerhaft nicht gegeben sei, so habe die Gemeinde eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß §19 leg. cit. herbeizuführen.
Daher sei §20 Abs2 Bgld RPlG auch im Hinblick auf das darin vorgesehene vereinfachte Verfahren als sachlich gerechtfertigt anzusehen.
Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung der Freigabeverordnung gegeben seien - was insbesondere der Fall sei, wenn die Erschließung der betreffenden Fläche gesichert sei und sich hinsichtlich der öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Natur im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Bauwidmung keine Änderungen ergeben hätten -, habe die Gemeinde die Freigabe binnen eines angemessenen Zeitraumes zu veranlassen.
5. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesen erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die in Prüfung gezogene Wortfolge nicht aufheben.
Grund für die Festlegung als Aufschließungsgebiet könne nicht nur der in §14 Abs2 Bgld RPlG genannte Umstand sein, dass die betroffenen Flächen (noch) mangelhaft erschlossen seien, sondern auch das Fehlen eines aktuellen bzw. mittelfristigen Bedarfs. Diese Fallgruppe sei zwar in §14 Abs2 Bgld RPlG nicht ausdrücklich vorgesehen, ergebe sich aber gerade aus der Zusammenschau mit der teilweise in Prüfung gezogenen Bestimmung (§20 Abs2 Bgld RPlG). Die ausdrückliche Erwähnung des Falles einer mangelhaften Erschließung in §14 Abs2 Bgld RPlG diene primär der Klarstellung, dass dieser Umstand in dem besonderen Fall, dass ein Aufschließungsgebiet festgelegt werde, der Baulandwidmung nicht entgegenstünde.
Bei der Verordnung nach §20 Bgld RPlG handle es sich somit gleichsam um den Widmungsakt, mit dem erst "vollwertiges" Bauland geschaffen werde. Dieser Widmungsakt sei auch nicht unzureichend determiniert. Vielmehr seien bei der Erlassung dieser Verordnung nicht nur die in §20 Abs2 Bgld RPlG eher allgemein umschriebenen öffentlichen Interessen maßgeblich, sondern (nochmals) sämtliche Planungsrichtlinien für die Festlegung von Bauland zu berücksichtigen. Es handle sich insbesondere um folgende Anforderungen: