RS Vfgh 2005/3/3 V64/04

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
ImmissionsschutzG-Luft §11, §14
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 79/2004, betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (3) LKW-NachtfahrverbotsV, §3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Antrags der Vorarlberger Landesregierung auf Aufhebung der 3. LKW-NachtfahrverbotsV hinsichtlich der Ausdehnung des Nachtfahrverbotes für schwere LKWs auf der Inntalautobahn auf die Zeit ab 20 Uhr im Winter; gerechtfertigte Annahme einer zielführenden Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität; Erforderlichkeit einer neuerlichen Prüfung durch den Landeshauptmann hinsichtlich der Wirkung des Nachtfahrverbotes und der Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaft nach den Erfahrungen des Winters

Rechtssatz

Abweisung des Antrags der Vorarlberger Landesregierung auf Aufhebung des zweiten Satzes im §3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.04, LGBl 79, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden.Abweisung des Antrags der Vorarlberger Landesregierung auf Aufhebung des zweiten Satzes im §3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.04, Landesgesetzblatt 79, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden.

Der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen muss auch im Falle eines abstrakten Normenprüfungsverfahrens, bei dem es auf die Präjudizialität für einen Anlassfall nicht ankommt, mit der behaupteten und festzustellenden Rechtswidrigkeit übereinstimmen.

Das bedeutet aber, dass der Verfassungsgerichtshof sich im vorliegenden Fall nur mit jenen Bedenken zu beschäftigen hat, die sich auf die Gesetzmäßigkeit gerade und nur der Erweiterung des Nachtfahrverbots auf die Zeit von 20 bis 22 Uhr auswirken. Dabei sind freilich nicht nur die tatsächlichen Auswirkungen des unbekämpft gebliebenen Verbots von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sondern auch die tragenden Gründe für dieses zu berücksichtigen.

Der Landeshauptmann konnte - gestützt auf zwei zu den Erweiterungsmöglichkeiten eingeholte zusätzliche Gutachten (über die verkehrlichen Auswirkungen einer Ausdehnung des Verbots und über die lufthygienischen Auswirkungen) - vorläufig annehmen, dass die verordnete, nicht alle Möglichkeiten ausschöpfende Beschränkung gleichwohl noch eine zielführende Maßnahme sein würde.

Es ist offenkundig - und dem Verfassungsgerichtshof aus eigener Anschauung (im Verfahren B1612/03) bekannt -, dass eine Ausnahmegenehmigung (gem §14 Abs2 Z9 ImmissionsschutzG-Luft) nicht aus bloß wirtschaftlichen Interessen erteilt werden kann.

Indessen hat der Landeshauptmann schwerwiegende Interessen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes in einer umweltpolitisch fast aussichtslos erscheinenden Lage gegen die behaupteten wirtschaftlichen Folgen abzuwägen, die nicht nur Vorarlberger Unternehmen, diese allerdings möglicherweise härter treffen als andere. Diese Auswirkungen sind wegen der Unüberschaubarkeit der logistischen Möglichkeiten nach Ausmaß und Gewicht noch weniger vorhersehbar als die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Luftqualität. In welcher Weise sich das Publikum auf das erweiterte Nachtfahrverbot einstellen kann und einstellt, lässt sich einigermaßen verlässlich insgesamt erst im Nachhinein feststellen. Unter diesen Umständen kann der Verfassungsgerichtshof dem Landeshauptmann nicht entgegentreten, wenn er diese Nachteile zunächst geringer eingeschätzt hat als das Bedürfnis nach einer Annäherung an die fallenden Grenzwerte für Stickstoffdioxyd. Er wird sich freilich nach den Erfahrungen des ersten Winters mit dann substantiiert vorgetragenen Bedürfnissen neuerlich zu beschäftigen und die Möglichkeiten ihrer Berücksichtigung - etwa im Rahmen von besonderen Ausnahmebestimmungen - in gemeinschaftsrechtskonformer Weise zu prüfen haben.

Gleiches gilt vom Vorwurf, die Verordnung setze die höchst zulässige Geschwindigkeit von PKW nicht herab. Sollten sich die bisher von sachverständiger Seite geäußerten Zweifel an den Wirkungen des Nachtfahrverbots verdichten oder empfindliche Beeinträchtigungen der Vorarlberger Wirtschaft nicht vermeiden lassen, wird sich der Landeshauptmann eingehender als bisher mit der Frage befassen müssen, ob das Verursacherprinzip (§11 Z2 und Z3 ImmissionsschutzG-Luft) nicht auch eine gleichzeitige Maßnahme in dieser Richtung gebietet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anpassungspflicht (des Normgebers), Straßenpolizei, Fahrverbot, Umweltschutz, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V64.2004

Dokumentnummer

JFR_09949697_04V00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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