RS Vwgh 2003/1/22 2002/04/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §81 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/04/0198 2002/04/0200 2002/04/0199

Rechtssatz

Wie sich aus § 74 GewO 1994 ergibt, ist unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes Voraussetzung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, dass von dieser Einwirkungen ausgehen, die geeignet sind, Nachbarn zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (Hinweis E vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040197.X02

Im RIS seit

15.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten