RS Vwgh 2003/1/23 2002/20/0533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt schon deshalb nicht "geklärt", weil sich das Bundesasylamt in seiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Asylwerbers auf die wörtliche Übernahme von Ausführungen aus der Begründung des aufgehobenen Bescheides vom 9. Jänner 2002 beschränkt hatte und auf die ausführliche Einvernahme des Asylwerbers in der Berufungsverhandlung am 25. Februar 2002 mit keinem Wort eingegangen war (vgl. zu einem derartigen Vorgehen des Bundesasylamtes zuletzt etwa das E vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236). Dieser Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, aus deren Ergänzungsbedürftigkeit sich angesichts des in der Berufung gestellten Antrages bereits das Erfordernis einer mündlichen Berufungsverhandlung ergab (vgl. aus der bisherigen Judikatur etwa die Nachweise in dem E vom 16. April 2002, Zl. 2002/20/0003), war der Asylwerber überdies in der Berufung mit ins Einzelne gehenden Argumenten entgegen getreten, sodass die Erledigung der Berufung mit einem das Verfahren beendenden Bescheid auch aus diesem Grund eine mündliche Berufungsverhandlung erforderte. Das - vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht begründete - Unterbleiben einer Verhandlung über die mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Berufung entsprach daher nicht dem Gesetz, woran auch der Umstand, dass über die erste Berufung verhandelt worden war, nichts ändert.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200533.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten