RS Vfgh 2005/3/3 B1414/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ArbVG §97 Abs1 Z2, §144, §146 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Genehmigung einer nachträglich widerrufenen Betriebsvereinbarung betreffend die Gleitzeit in einem Betrieb mangels ausreichender Begründung des Bescheides durch eine Schlichtungsstelle; keine Interessenabwägung im Sinne des Arbeitsverfassungsrechtes

Rechtssatz

Das ArbVG enthält selbst keine näheren Regelungen über den Inhalt der Entscheidung, womit eine nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiteinteilung ersetzt wird.

Die Aufgabe der Schlichtung eines Regelungsstreits im Sinne des §146 Abs2 ArbVG kann die Behörde nur erfüllen, wenn sie die Interessen beider Teile tatsächlich ermittelt, im Einzelnen darstellt und bewertend gegeneinander abwägt.

Diesen allgemeinen Anforderungen an die Schlichtung eines Regelungsstreits kommt der angefochtene Bescheid auch nicht ansatzweise nach. Die Begründung beschränkt sich auf die Behauptung, es habe eine Abwägung stattgefunden, und lässt nicht erkennen, was wogegen abgewogen wurde und warum die Abwägung so ausgefallen ist. Sie tut auch nicht dar, warum welcher Einwand gegen die Zulässigkeit der Anordnung nicht zutrifft, sondern begnügt sich mit der bloßen Feststellung, es lägen keine Rechtsverletzungen vor.

Entgegen der Einlassung der GmbH - die belangte Behörde äußert sich in dieser Richtung nicht ausdrücklich - erübrigt der abgeschlossene Vergleich eine einlässliche Begründung nicht, weil dessen Widerruf zulässig war und rechtzeitig erfolgt ist, so dass eine Einigung nicht mehr besteht. An der daraus folgenden Unbeachtlichkeit des Vergleichversuches konnte auch der Umstand nichts ändern, dass für den Widerrufsfall die Erlassung der Entscheidung ohne weitere Verhandlung in Aussicht gestellt wurde (wobei ihr zu erwartender Inhalt entgegen der Behauptung der GmbH ohnedies nicht angekündigt war). Aus formellen Gründen allein durfte die Behörde ein mit dem Widerruf erstattetes Vorbringen nicht schlechthin ignorieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Betriebsvereinbarung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1414.2004

Dokumentnummer

JFR_09949697_04B01414_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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