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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z4;Rechtssatz
Da der Tatbestand des mit "offensichtlich unbegründete Asylanträge" überschriebenen § 6 AsylG 1997 nur dann herangezogen werden kann, wenn die Asylanträge "eindeutig jeder Grundlage entbehren", muss auch im Falle der Anwendung der Z 4 dieser Gesetzesstelle der Umstand, dass der Asylwerber trotz Aufforderung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) den Schluss zulassen, der Asylantrag sei missbräuchlich gestellt worden. Ein solcher Schluss kann nach dem zweiten Satz des § 6 AsylG 1997 u.a. nur dann gezogen werden, wenn kein "sonstiger Hinweis" auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat vorliegt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil das vom Asylwerber bis zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verletzung von Mitwirkungspflichten schon erstattete Vorbringen - wie in dem mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zlen. 98/20/0508, 0509, entschiedenen Fall - konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem behaupteten Herkunftsstaat enthielt. Der unabhängige Bundesasylsenat hält dem lediglich entgegen, es fehle an der vermeintlichen Voraussetzung des "feststellbaren" Herkunftsstaates. Diese Argumentation steht im Widerspruch zum Gesetz, nach dessen klarem Wortlaut eine auf § 6 AsylG 1997 gestützte Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet schon beim Vorliegen eines "Hinweises" auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat und nicht erst bei deren "Feststellbarkeit" ausgeschlossen ist. Dass die mangelnde Herkunft des Asylwerbers aus Sierra Leone, wo ihm behauptetermaßen Verfolgung droht, etwa im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 "offensichtlich" sei, was eine Heranziehung des § 6 Z 4 AsylG 1997 erübrigt hätte, hat der unabhängige Bundesasylsenat selbst nicht angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200080.X02Im RIS seit
02.05.2003