RS Vwgh 2003/1/23 2001/16/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

EO §150 Abs1;
GrStG §11;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob das gesetzliche Pfandrecht iSd § 11 GrStG auch nach einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft weiter besteht, ist von § 150 Abs 1 EO auszugehen. Danach sind Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Ein gesetzliches Pfandrecht ist in § 150 Abs 1 EO nicht genannt. Aus § 150 EO ist aber abzuleiten, dass für die Übernahme von Lasten im Versteigerungsverfahren die rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen maßgebend sind. Sie sind allein dafür ausschlaggebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmen hat (Hinweis OGH 10.9.1998, 2 Ob 212/98k, NZ 2000, 138). Es gehen daher im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft im Allgemeinen die auf dieser pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, soweit sie nicht im Meistbot Deckung finden, unter (Hinweis OGH 9.1.1957, 2 Ob 659/56, JBl 1957, 457). Von diesem Grundsatz bestehen zwar einzelne gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, wonach Lasten bei der Zwangsversteigerung vom Ersteher immer und zwar auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn sie dem im besten Rang stehenden Pfand- oder betreibenden Gläubiger nachfolgen (Hinweis Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 150 EO, Rz 8, und die dort angeführten Beispiele wie etwa die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen des Wohnhauswiederaufbaufonds nach § 19 Abs 5 WWG). Für das im § 11 GrStG vorgesehene gesetzliche Pfandrecht besteht aber eine solche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, nach der das Pfandrecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wäre, eben nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001160271.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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