RS Vwgh 2003/1/28 2002/05/1522

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
BauO NÖ 1996 §36 Abs3;
BauO NÖ 1996 §8 Abs1;
BauO NÖ 1996 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §146;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/1523

Rechtssatz

Nach § 8 NÖ BauO 1996 liegt eine sukzessive Zuständigkeit des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes vor, wobei das Gericht sowohl über die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach als auch über die Zulässigkeit der Höhe des geforderten Betrages entscheidet. Hinsichtlich der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz ist daher die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen. Zwar kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise hinsichtlich einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, dies jedoch nur dann, wenn sich die verfahrensrechtliche Entscheidung auf einen Vorgang während des Verwaltungsverfahrens bezieht (Hinweis E vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160). Im Beschwerdefall bezieht sich der Wiedereinsetzungsantrag aber nicht auf eine Frist, die während des Verwaltungsverfahrens versäumt wurde, sondern auf die Frist zur Bekämpfung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Über die Versäumung der Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes könnte aber nur das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheiden (Hinweis E vom 20. Mai 1998, Zl. 95/06/0260).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051522.X01

Im RIS seit

05.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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