RS Vwgh 2003/1/29 99/13/0179

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Rechtssatz

Ein Forderungsausfall könnte nur dann als Aufwendung nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllten (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/016; E 10.9.1998, 96/15/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130179.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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