RS VwGH Erkenntnis 2003/02/18 2002/05/1497

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Rechtssatz

Die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dieser Krankenanstalt (bzw. Pflegeheim udgl.) zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritas- bzw. Altersheim siehe die beiden E vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399; zu einer Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt siehe das E vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0929). Es ist daher grundsätzlich ohne Weiteres möglich, dass eine Person den (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Hauptwohnsitz in einer solchen Rehabilitations-Einrichtung (um die es hier geht) hat. Die Auffassung, dies könne nicht sein, weil für eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung "generell Sachzwänge" maßgeblich seien, trifft nach dem zuvor Gesagten (wie bei Krankenanstalten, Altersheimen und Pflegeheimen) nicht zu.

Im RIS seit
18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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