TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/19 2002/05/0399

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 2002, Zl. 641477/5-BfO/02-spw, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, 2. Maria Mühlberger in Klosterneuburg, Kierlingerstraße 124), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 31. Jänner 1903 geborene, verwitwete Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. In Klosterneuburg, wo sie in einem Altersheim wohnt, ist sie mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie sich an keinem Tag im Jahr am Hauptwohnsitz, jedoch 365 Tage am Nebenwohnsitz aufhalte.

Die Tochter der Zweitmitbeteiligten gab in einer Stellungnahme vom 8. Jänner 2002 an, ihre Mutter sei fast 98 Jahre alt und wohne seit ihrer Geburt in Wien, entsprechend groß sei ihre emotionale Bindung an Wien. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sie ihre Mutter wieder nach Hause nehme, eine Ummeldung sei daher nicht zielführend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Wien ab. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten sei davon auszugehen, dass sie zwei Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen habe, das überwiegende Naheverhältnis bestehe zu Wien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall steht fest, dass die 98-jährige Zweitmitbeteiligte in Wien keinen Tag des Jahres verbringt, während sie ganzjährig (365 Tage) im Altersheim in Klosterneuburg lebt. Bei der im Reklamationsverfahren gebotenen Betrachtungsweise sind die objektiven Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG maßgeblich, demnach ist im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen zweier Mittelpunkte der Lebensbeziehungen gegeben.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050399.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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