RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0098

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich im Hinblick auf die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG 1991 mit den unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu ziehenden Schlüssen über die Wahrscheinlichkeit, dass er in Hinkunft gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht näher auseinandergesetzt. Sie beschränkte sich im vorliegenden Fall auf die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, ohne nähere Feststellungen über das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers sowie über allfällige Tatsachen zu treffen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. etwa das E 12.11.2002, Zl. 2001/01/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010098.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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