RS Vwgh 2003/2/18 2002/05/1498

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1497 E 18. Februar 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dieser Krankenanstalt (bzw. Pflegeheim udgl.) zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritas- bzw. Altersheim siehe die beiden E vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399; zu einer Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt siehe das E vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0929). Es ist daher grundsätzlich ohne Weiteres möglich, dass eine Person den (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Hauptwohnsitz in einer solchen Rehabilitations-Einrichtung (um die es hier geht) hat. Die Auffassung, dies könne nicht sein, weil für eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung "generell Sachzwänge" maßgeblich seien, trifft nach dem zuvor Gesagten (wie bei Krankenanstalten, Altersheimen und Pflegeheimen) nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051498.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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