RS Vwgh 2003/2/19 2000/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art59a idF 1996/392;
B-VG Art94 Abs5 idF 1996/392;
GehG 1956 §13 Abs5 idF 1996/392;
GehG 1956 §13 Abs8 idF 1996/392;
GehG 1956 §13 Abs9 idF 1996/392;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207

Rechtssatz

Das Gesetz stellt bei der Kürzung nach § 13 Abs. 5 in Verbindung mit dem im Beschwerdefall maßgebenden § 13 Abs. 9 GehG 1956 auf den (reduzierten) Auslastungsgrad schlechthin und damit auf die jeweils erbrachte Gesamtdienstleistung ab. Dass dabei innerhalb der auf Grund des Dienstverhältnisses im Ausmaß der Dienstfreistellung reduzierten Gesamtdienstleistung eine Differenzierung nach dem Erfüllungsgrad einzelner Teilaufgaben vorzunehmen wäre - d.h. bei einem Universitätsprofessor innerhalb der von ihm im Wesentlichen zu erfüllenden "Aufgabentrias" Forschung, Lehre und Verwaltung - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Einer nach dem Dienstrecht dem Universitätsprofessor eingeräumten weitgehenden Gestaltungsmöglichkeit, im Rahmen der reduzierten Gesamtleistung die einzelnen Teilaufgaben in unterschiedlichem Ausmaß zu kürzen, also z. B. während der Zeit als Abgeordneter die Forschung und Verwaltungstätigkeit zugunsten der Lehre stärker einzuschränken, um solcherart im Rahmen der herabgesetzten Auslastung die Lehre im bisherigen Umfang weiter auszuüben, kommt daher unter dem Gesichtspunkt der Kürzung nach § 13 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X08

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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