RS Vwgh 2003/2/19 2001/12/0116

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Für den Zeitraum ab März 1997 erachtet der Beamte die Unrechtmäßigkeit der von ihm bezogenen Verwendungsabgeltung gewissermaßen dadurch kompensiert, dass er infolge seiner dauernden höherwertigen Verwendung auf seinem Stammarbeitsplatz Anspruch auf höhere Funktionszulage, auf Funktionsabgeltung oder auf Verwendungszulage gehabt habe. Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wonach das Dienstverhältnis durch Gesetz bestimmt wird und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können, ist jeder Bezugsbestandteil einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet. Dem widerspräche jedoch die vom Beamten ins Auge gefasste Vermengung verschiedenartiger Bezugsbestandteile. Gegenstand des betreffenden Dienstrechtsverfahrens war ausschließlich die Gebührlichkeit der dem Beamten angewiesenen Verwendungsabgeltung und deren Rückforderung. Die für den verbleibenden Zeitraum ab Jänner 1997 unstrittige Unrechtmäßigkeit der Verwendungsabgeltung wäre daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Beamten in diesem Zeitraum allenfalls andere besoldungsrechtliche Ansprüche zustünden. Soweit der Beamte einen Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung durch anderweitige Ansprüche kompensiert sah, hätte er diese Ansprüche in einem Dienstrechtsverfahren gesondert geltend zu machen gehabt, sodass die Berufungsbehörde nicht gehalten war, sich im Rahmen des gegenständlichen Rückforderungsverfahrens mit diesen behaupteten Ansprüchen auseinander zu setzen (Hinweis E vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120116.X04

Im RIS seit

08.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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