TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/19 2002/12/0277

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §45 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs1 Satz2 Z3 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §49 Abs1 Satz2 Z3;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 1993/519;
LDG 1984 §50 Abs1 Z1 idF 1993/515;
LDG 1984 §50 Abs1 Z1 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §50 Abs1 Z2 idF 1993/515;
LDG 1984 §50 Abs1 Z2 idF 1993/519;
LDG 1984 §50 Abs3 idF 1996/772;
LDG 1984 §50 Abs3 Z1 idF 1996/772;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0279 E 19. Februar 2003 2002/12/0278 E 19. Februar 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. August 2002, Zl. FA6B-05.01-1154/18-2002, betreffend Übergenuss gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 in Ansehung von Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle ist das Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung.

In den erstinstanzlichen Verwaltungsakten finden sich von der Beschwerdeführerin und der Schulleiterin unterfertigte "Beschäftigungsnachweise für die Schuljahre 1998/99, 1999/2000 und 2000/2001, in denen unter der Rubrik "Verminderung d. LV durch die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte" die Worte "Ber.stelle" bzw. "SPZ" eingetragen wurden.

Mit Note vom 24. Jänner 2002 hielt der Landesschulrat für Steiermark der Beschwerdeführerin vor, dass die diesbezüglichen Eintragungen in den Beschäftigungsnachweisen nicht korrekt gewesen seien und infolge einer irrtümlichen Annahme der Dienstbehörde, die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin habe sich infolge Führung von Klassenvorstandsgeschäften um eine Stunde vermindert, zur Anweisung einer entsprechend überhöhten Vergütung für Mehrdienstleistung gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), geführt. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist werde, so heißt es in diesem Schreiben weiter, die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht empfangene Leistung gemäß § 13a Abs. 1 GehG in Raten einbehalten werden.

Zu diesem Vorhalt nahm die Beschwerdeführerin am 11. März 2002 Stellung. Darin vertrat sie die Auffassung, die Unterrichtstätigkeit als mobiler Lehrer sei sehr wohl einem Fachunterricht an Hauptschulen gleichzusetzen. Der Beschwerdeführerin gebühre überdies eine "Mehrfachbehindertenzulage", weil ein Großteil der von ihr damals betreuten Schüler sehr wohl Zusatzbehinderungen aufgewiesen habe. Außerdem sei im gegenständlichen Zeitraum noch die Einrechnung der "Wegzeiten" möglich gewesen, was bei ihr jedoch bislang nicht erfolgt sei, sodass in diesem Zusammenhang "berechtigte Forderungen" anzumelden seien.

Am 14. Mai 2002 erließ der Landesschulrat für Steiermark einen "Feststellungsbescheid", dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit § 106 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, beide Gesetze in der derzeit geltenden Fassung, sind Sie verpflichtet, den vom 1.2.1999 bis 10.9.2000 - unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von 3 Jahren - entstandenen Übergenuss in Höhe von EUR 787,02 anlässlich der ungerechtfertigten Vergütung für eine wöchentliche Dauermehrdienstleistungsstunde dem Land Steiermark zurück zu erstatten."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Schulversuches "Pädoaudiologische Beratungsstelle" eingesetzt worden. Dieser sei von einer mobilen Beratungstätigkeit betreffend Schüler mit Hörbehinderungen an verschiedenen Schulen außerhalb der Stammschule der Beschwerdeführerin gekennzeichnet gewesen. Eine Verminderung der Lehrverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 Z. 1 (offenbar gemeint in Verbindung mit § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG), komme für die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Eintragungen in den Beschäftigungsnachweisen seien zu Unrecht erfolgt. Sie hätten zur irrtümlichen Annahme der Verminderung der Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde und damit zur Anweisung einer ungerechtfertigten Dauermehrdienstleistungsstunde geführt.

Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erlangten Leistungen seien auch nicht im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG als in gutem Glauben empfangen anzusehen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages guter Glaube zuzubilligen sei, habe es, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkenne, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle anzukommen. Demnach sei Gutgläubigkeit beim Empfang von Leistungen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.

Mit einer am 28. Mai 2002 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Eingabe brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, seitens des Landesschulrates für Steiermark sei ihr mitgeteilt worden, dass die Wegzeiten mit dem Kilometergeld abgegolten seien. Demgegenüber seien derartige Wegzeiten für andere Lehrer als Überstunden abgegolten bzw. in die Lehrverpflichtung eingerechnet worden. Bei der Beschwerdeführerin sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Sie wolle daher die Wegzeiten, die sie zusätzlich zu ihrer Lehrverpflichtung zurücklegen müsse, rückwirkend für drei Jahre "in Rechnung stellen".

Am 13. Juni 2002 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2002. Darin brachte sie vor, sie habe Klassenvorstandsgeschäfte wahrgenommen, sodass die unter Zugrundelegung einer hiefür erfolgten Herabsetzung der wöchentlichen Lehrverpflichtung berechnete Dauermehrdienstzulage zu Recht angewiesen worden sei.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin Gutgläubigkeit zuzubilligen. Die Beschäftigungsnachweise seien teils von ihrer damaligen Vorgesetzten ausgefüllt und von ihr lediglich unterfertigt, teils zwar von ihr selbst, jedoch gemäß den Anweisungen und Anordnungen ihrer Vorgesetzten ausgefüllt worden. Eine objektive Erkennbarkeit eines allfälligen Irrtums der belangten Behörde sei daher nicht gegeben.

Mit einem in den Berufungsakten erliegenden Schreiben der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 19. Juni 2002 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass sie über eine allfällige rückwirkende Einrechnung von Wegzeiten in ihre Lehrverpflichtung nach Abschluss zeitaufwändiger Berechnungen gesondert informiert werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. Juli 2002 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, darzulegen, an welcher Schule und in welcher Klasse sie als Klassenvorstand tätig gewesen sei.

Hierauf replizierte die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2002, dass jeweils zwei der von ihr auswärtig betreuten Schüler am Landesinstitut als Klasse geführt würden. Darüber hinaus habe sie gemäß Weisung folgende Mehrdienstleistungen erbracht:

"schriftliche Stellungnahmen zu hörgeschädigten Kindern für Schuldirektionen, SPZ und Bezirkshauptmannschaften, fachspezifische Referate in den Konferenzen der jeweiligen Schulen, Mitarbeit an der Leistungsbeurteilung der hörbehinderten Kinder und bei der Schulbuchbestellung; Tätigkeiten als Koordinator und Organisator für meine hörbehinderten Schüler, deren Eltern und Klassenlehrer, sowie für Bezirkshauptmannschaften, Frühförderinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Sozialarbeiterinnen, Psychologinnen, Ärzte, Hörgeräte-Akustiker (z.B. bei der Installation und beim Einsatz von Micro-link Anlagen, bei Problemen mit Hörgeräten etc.); Hilfestellung bei der Berufsfindung und für den Besuch weiterführender Schulen (z.B. Kontaktaufnahme und Beratung über Hörbehinderung und bestmögliche Integration der hörbehinderten Schüler)"

Nach der Diktion der damaligen Leitung des Landesinstitutes seien diese Tätigkeiten jenen eines Klassenvorstandes gleichzusetzen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Monat zusätzlich mindestens acht Stunden Teamsitzung mit Fall-, Therapie- und Lehrplanbesprechung am Landesinstitut zugebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2002 keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie den Wortlaut der von ihr angewendeten Gesetzesbestimmungen wieder.

Sodann führte sie aus, Klassenvorstandstätigkeiten könnten nur dann anfallen, wenn formal eine Bestellung zum Klassenvorstand erfolgt sei. Die Betreuung von Klassen, wie von der Beschwerdeführerin durchgeführt, könne nicht als Klassenvorstandstätigkeit gewertet werden. Die Beschwerdeführerin sei keiner Klasse als Klassenvorstand vorgestanden. Vielmehr habe ihre Tätigkeit in der Anwesenheit als Zweitlehrerin bzw. als Beratungslehrerin in Klassen bestanden, um Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Unterstützung, insbesondere in der Bewältigung ihrer schulischen Pflichten zu bieten. Nach einer Richtlinie des Landesschulrates für Steiermark vom 4. Oktober 1996 sei der Beratungslehrer ein pädagogischer Experte mit speziellen Zusatzqualifikationen. Der Fokus der Tätigkeit richte sich daher in erster Linie auf das Unterrichtsgeschehen. Auf Grund seiner Intervention solle dem betroffenen Kind geholfen werden, sich im Unterricht trotz seiner "Verhaltensstörung" besser zurecht finden zu können. Der unterrichtende Lehrer und die Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten seien daher in die Tätigkeit des Beratungslehrers möglichst einzubinden. Solche Lehrer dienten der Unterstützung des an der jeweiligen Schule angestellten Lehrkörpers. Hieraus folge notwendig, dass ein solcher Lehrer keiner Klasse leitend vorstehen könne. § 50 Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG seien auf Beratungslehrer nicht anzuwenden. Diese fielen vielmehr unter § 50 Abs. 3 LDG, welcher die Verminderung der Lehrverpflichtung der für die Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrern regle. Entsprechend dieser Bestimmung sei der Beschwerdeführerin aus dem Grunde des § 50 Abs. 3 LDG eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde zu Recht zuerkannt worden. Der Irrtum der auszahlenden Stelle habe nun darin bestanden, dass sie von einer Verminderung der Lehrverpflichtung um eine weitere Stunde im Hinblick auf eine Klassenvorstandstätigkeit im Verständnis des § 50 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG ausgegangen sei, sodass zu Unrecht eine Verminderung der Lehrverpflichtung um zwei Stunden angenommen worden sei.

Auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme angeführten von ihr übernommenen sonstigen Aufgaben begründeten nach dem LDG keinen Anspruch auf Verminderung der wöchentlichen Lehrverpflichtung. Vielmehr seien derartige Verwaltungsaufgaben im Rahmen des § 29 LDG vom Landeslehrer unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Seien diese administrativen Tätigkeiten aber nicht geeignet, eine Verminderung der wöchentlichen Lehrverpflichtung herbeizuführen, so hätte ihre Ausführung durch die Beschwerdeführerin auch keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruches auf Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG.

In Ansehung der Verneinung der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Verständnis des § 13a GehG teilte die belangte Behörde die Rechtansicht der erstinstanzlichen Behörde. Sie führte aus, die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG einerseits und jene des § 50 Abs. 3 LDG andererseits seien klar verständlich und bedürften keiner Auslegung. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den Irrtum der erstinstanzlichen Behörde selbst durch unrichtiges Ausfüllen der Beschäftigungsnachweise herbeigeführt. Insbesondere habe ein solcher Irrtum dadurch entstehen können, dass am sonderpädagogischen Zentrum neben der "pädoaudiologischen Beratungsstelle" auch das Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung untergebracht sei, welches mehrklassig geführt werde. Durch die entsprechenden Angaben könne daher der Irrtum dahingehend erweckt werden, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Beschäftigung als Stützlehrerin auch Klassenvorstand einer der am Landesinstitut für Hörgeschädigte angesiedelten Klasse sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG in gesetzlicher Höhe, sowie - hilfsweise - in ihrem Recht darauf, dass sie gutgläubig empfangene Beträge im Sinne des § 13a GehG nicht zurückzuerstatten habe, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist vorliegendenfalls zunächst die Frage der Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, und zwar für den Zeitraum zwischen 1. Februar 1999 und 10. September 2000. Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 LDG in allen in diesem Zeitraum in Kraft gestandenen Fassungen galt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt und - sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG geregelt wird - die entsprechenden Bestimmungen des LDG treten.

Gemäß § 13a Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1966 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

§ 13b GehG, Abs. 1 bis 3 idF der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 4 angefügt mit der Novelle BGBl. Nr. 318/1973, lautet:

"§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

§ 61 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 16/1994, wie er im maßgeblichen Zeitraum in Kraft stand, lautete:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

     § 61. (1) Wird durch

     1.        dauernde Unterrichtserteilung,

     2.        Einrechnung von Mehrdienstleistungen nach § 9 BLVG,

     3.        Einrechnung von Erziehertätigkeiten und

Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

     4.        Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen

Schulformen nach § 12 BLVG

     das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt

hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten

Nebengebühren eine besondere Vergütung."

§ 45 Abs. 1 LDG in der im maßgebenden Zeitraum anzuwendenden Fassung dieses Absatzes nach der Stammfassung des Gesetzes BGBl. Nr. 302/1984 lautet:

"Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Mehrdienstleistungen auf die Lehrverpflichtung

§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt."

§ 49 Abs. 1 Z. 3 LDG in seiner bis 31. August 1998 in Kraft gestandenen Stammfassung nach dem BGBl. Nr. 302/1984 lautete:

"§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

...

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,"

Eine gleich lautende Regelung enthielt § 49 Abs. 1 Z. 3 LDG in der zwischen 1. September 1999 und 10. September 2000 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999.

§ 50 Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 lautete:

"Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

§ 50. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, dass

1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,

2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde für die Klassenführung, eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten und darüber hinaus für folgende Verwaltungstätigkeiten um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:

     a)        Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den

Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

     b)        Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für

therapeutische und funktionelle Übungen,

     c)        Verwaltung der Bücherei,

     d)        Verwaltung der Schulwerkstätte,

     e)        Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe

für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht

unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

     f)        Verwaltung der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. ..."

Durch die am 1. September 1999 in Kraft getretene Novelle dieser Gesetzesbestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999 erhielt § 50 Abs. 1 Z. 1 LDG folgende Fassung:

"1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,"

§ 50 Abs. 3 LDG in der im hier in Rede stehenden Zeitraum geltenden Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1996 lautete:

     "(3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemein

bildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit

Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt die

Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht

21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich

     1.        um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung

in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem

Förderbedarf unterrichtet werden; bei einer Dienstleistung in

mehreren solchen Klassen jedoch um eine Wochenstunde,

     2.        um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten,

sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer

anderen Dienstleistung erfolgt, und

     3.        um eine halbe Wochenstunde für die Verwaltung von

einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf."

In den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung 422 BlgNR

20. GP, 3 ff, heißt es (auszugsweise):

"VORBLATT

Probleme:

1. Die Einsatzmöglichkeiten von Zweitlehrern im Rahmen der Integration soll auf die Verwendung an Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) erweitert werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen betreffend die Lehrverpflichtung beziehen sich derzeit nur auf die Volksschule.

2. Bei den Sonderpädagogischen Zentren wird deren Tätigkeit auf die Hauptschule und die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule erstreckt.

...

Zu Z 6 und 9 (§ 48 Abs. 3 und § 50 Abs. 3):

Mit der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 512/1993) wurde der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Volksschulen eingerichtet.

Die Lehrverpflichtung der dabei eingesetzten Zweitlehrer, welche im Regelfall ausgebildete Sonderschullehrer sind, wurde durch die Novelle des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 in § 48 Abs. 3 geregelt. Dabei wurde vorgesehen, dass grundsätzlich die 23stündige Lehrverpflichtung des Volksschullehrers zum Tragen kommt, aber sich diese um eine halbe Wochenstunde (bei Dienstleistung in einer Integrationsklasse) bzw. um eine ganze Wochenstunde (bei Dienstleistung in mehreren Integrationsklassen) vermindert. Weiters vermindert sich die Lehrverpflichtung dieser Lehrer für Korrekturarbeiten um eine halbe Wochenstunde.

Nunmehr wird durch eine entsprechende SchOG-Novelle der integrative Unterricht auch für Hauptschulen und für die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen vorgesehen. In den §§ 20 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des genannten Entwurfes ist jeweils der Einsatz von Zweitlehrern an den entsprechenden Schularten grundgelegt. Es erscheint nunmehr systemgerecht, die Lehrverpflichtung des Zweitlehrers für sämtliche Einsatzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung der Sonderschullehrer zu regeln, da es sich (mit Ausnahme der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände) um ausgebildete Sonderschullehrer handelt. Es wäre dabei inhaltlich die bestehende Lehrverpflichtungsregelung des § 48 Abs. 3 LDG betreffend den Zweitlehrer an Volksschulen auf sämtliche Einsatzmöglichkeiten zu übertragen.

...

Somit wird sinngemäß die ursprünglich für den Zweitlehrer an Volksschulen vorgesehene Lehrverpflichtungsregelung für alle nunmehr bestehenden Einsatzmöglichkeiten in den § 50 eingebaut."

§ 20 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, lautet:

"§ 20. Lehrer

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen."

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass die Beschwerdeführerin aus dem Titel der Vergütung für Mehrdienstleistung gemäß § 61 GehG im strittigen Zeitraum Geldleistungen erhalten hat, deren Berechnung die Annahme zu Grunde lag, die wöchentliche Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin sei (neben der nach übereinstimmender Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Recht erfolgten Reduktion um eine Stunde gemäß § 50 Abs. 3 LDG) um eine weitere Stunde für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG zu reduzieren.

In einem Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz gemäß § 13a Abs. 3 GehG war daher zu prüfen, ob die aus dem Titel der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG zur Auszahlung gebrachten Leistungen tatsächlich gebührten, verneinendenfalls, ob sie in gutem Glauben empfangen worden sind.

Demgegenüber ist es in einem Verfahren nach § 13a GehG nicht von Belang, ob dem Beamten etwa aus anderen Titeln Leistungen zugestanden wären, welche jedoch nicht an ihn zur Auszahlung gelangten. Die gegenteilige Auffassung, wonach die Frage des Übergenusses nicht in Ansehung eines bestimmten Titels zum Bezug, sondern in Ansehung aller erdenklichen dem Beamten in einer bestimmten Periode zustehenden Geldleistungen zu prüfen wäre, unterliefe den Zweck der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG, wonach der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren (vom Beamten) geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Diese Regelung dient insbesondere auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten infolge übergroßen zeitlichen Abstandes zwischen den allenfalls anspruchsbegründenden Ereignissen und der Einleitung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Gebührlichkeit eines Anspruches. Dem würde es aber zuwiderlaufen, hätte der Beamte die Möglichkeit, im Zuge eines rechtzeitig innerhalb der Frist des § 13b Abs. 2 GehG eingeleiteten Rückforderungsverfahrens, auch nach Ablauf der in § 13b Abs. 1 leg. cit. abgelaufenen Frist neue Ansprüche geltend zu machen und damit eine Rückforderung anderer nicht gebührender Ansprüche gemäß § 13a Abs. 1 GehG zu verhindern.

Nach dem Vorgesagten erweist sich daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nur insoweit als relevant, als es die Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG oder die Zulässigkeit der Rückforderung gemäß § 13a Abs. 1 GehG betrifft.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und Annahmen betreffend den Einsatz der Beschwerdeführerin als Zweitlehrerin in Klassen mit integrativem Unterricht für die Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Verständnis des § 50 Abs. 3 LDG werden in der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr wird ausdrücklich zugestanden, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum in den betreffenden Schulklassen den sonderpädagogischen Bereich abgedeckt hat (vgl. auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer am 28. Mai 2002 eingelangten Eingabe, wonach sie hörgeschädigte Kinder in der gesamten Steiermark integrativ an Volksschulen, Hauptschulen, "Poly" und AHS bis zur 9. Schulstufe betreut habe).

Schon daraus folgt, dass § 50 Abs. 1 LDG (und damit mittelbar § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 leg. cit.) nach seinem klaren Wortlaut auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden ist, betrifft diese Regelung - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - doch ausschließlich die Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Leiter von Sonderschulen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, sie sei durchaus als "Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung" im Verständnis des § 50 Abs. 1 Z. 2 LDG aufzufassen, ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Bestimmung nach dem Vorgesagten ausschließlich auf die Verwendung als Klassenlehrer in den vorgenannten Schultypen bezieht.

Ebenso wenig ist aber auch auf die Beschwerdeführerin § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG unmittelbar anwendbar. Dieser Bestimmung geht nämlich § 50 Abs. 3 LDG als lex specialis vor, womit - wie auch die oben zitierten Materialien zeigen - die Lehrverpflichtung für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen zusätzlich eingesetzten Lehrer mit Ausnahme der Religionslehrer geregelt werden soll.

Dafür, dass über die der Beschwerdeführerin nach dieser letztgenannten Bestimmung angerechnete Verminderung der Lehrverpflichtung im Ausmaß von einer Stunde eine weitere Verminderung derselben geboten gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf die bereits im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten zusätzlichen Verwaltungstätigkeiten rekurriert, so vermag auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, werden damit doch keine Leistungen dargetan, welche für die Frage der Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG relevant wären. Insbesondere handelt es sich bei diesen Verwaltungstätigkeiten nicht um eine dauernde Unterrichtserteilung im Verständnis des § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG, aber auch um keine Mehrdienstleistungen, welche sonst geeignet wären, weiter gehende Ansprüche gemäß § 61 GehG als Folge einer für ihre Erbringung im LDG vorgesehenen Herabsetzung der Lehrverpflichtung zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

Aus diesen ergibt sich zunächst, dass für Lehrer an Hauptschulen, sowie für Lehrer an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte eine Verminderung der wöchentlichen Lehrverpflichtungen um eine Wochenstunde vorgesehen ist. Im gleichen Ausmaß reduziert sich gemäß § 50 Abs. 1 Z. 2 LDG die Lehrverpflichtung für Lehrer an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen, die keinen den Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht aufweisen, bloß auf Grund der Verwendung eines solchen Lehrers als Klassenlehrer. Schließlich vermindert sich die Lehrverpflichtung für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der AHS zusätzlich eingesetzten Lehrer gemäß § 50 Abs. 3 Z. 1 LDG um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen jedoch um eine Wochenstunde. Aus diesem letztgenannten Titel ergab sich im Falle der Beschwerdeführerin gleichfalls eine Verminderung der wöchentlichen Lehrverpflichtung um eine Stunde.

Bedenken, wonach diese Bestimmungen unsachlich wären bzw. außerhalb des dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes lägen, bestehen daher nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Umstand, dass die von ihr erbrachten Zusatzleistungen nicht im Wege einer Herabsetzung der wöchentlichen Lehrverpflichtung zu einer Erhöhung des Anspruches gemäß § 61 Abs. 1 GehG führt, sei gleichheitswidrig, so genügt es in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/12/0147, zu verweisen.

Dennoch war die belangte Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten Verfahrens noch nicht berechtigt, von einer mangelnden Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG im ausgezahlten Umfang auszugehen. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang vielmehr mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr begehrte Berücksichtigung von Wegzeiten auseinander zu setzen gehabt. Gemäß § 45 Abs. 1 LDG sind Wegzeiten nämlich auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung unter den dort näher genannten Voraussetzungen anzurechnen. Wären diese Voraussetzungen aber im Falle der Beschwerdeführerin vorgelegen, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der den Gegenstand der Rückforderung bildenden Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG.

Anders als die erstinstanzliche Behörde in ihrem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben meinte, war die Frage, ob eine Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 1 LDG zu erfolgen hatte, nicht in einem abgesonderten Verfahren, sondern im hier gegenständlichen Rückforderungsverfahren zu prüfen, zumal dieses ja die Ermittlung der Höhe der gebührenden Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG voraussetzt.

Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage Feststellungen zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterließ, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist festzuhalten, dass - abgesehen von der Frage anrechenbarer Wegzeiten - gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13a Abs. 1 GehG lägen vor, auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse keine Bedenken bestehen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einführung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. NF 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153).

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Auszahlung der in Rede stehenden Vergütung vorliegendenfalls auf einem Rechtsirrtum der auszahlenden Stelle beruhte, oder aber auf einem von der Beschwerdeführerin durch Unterfertigung der Beschäftigungsnachweise veranlassten Tatsachenirrtum.

Selbst wenn man vorliegendenfalls die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückforderung rechtsirrtümlich ausgezahlter Leistungen zur Anwendung bringen wollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, läge dieser Irrtum doch in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm des § 50 LDG. Auf die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob der von ihr unterfertigte Beschäftigungsnachweis von ihr auch ausgefüllt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120277.X00

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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