RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0189 E 24. Juni 1998 VwSlg 14918 A/1998 RS 4

Stammrechtssatz

Zu klären, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 BGBG 1993 gegeben sind oder nicht, ist Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG und der Mitwirkungspflicht der Beamtin (oder des Beamten) trifft beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit) bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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