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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Landesregierung über die Berufung eines Zivildieners über die Wohnkostenbeihilfe; Zuständigkeit des Landeshauptmannes iSd Zivildienstgesetzes iVm dem Heeresgebührengesetz 2001 gegebenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.160,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 5.10.2004 beim Magistrat Graz gemäß §34 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000 idF vor der ZDG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106/2005, (im Folgenden: ZDG) iVm §31 Heeresgebührengesetz 2001 idF BGBl. I Nr. 31/2001, (im Folgenden: HGG 2001) einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 5.10.2004 beim Magistrat Graz gemäß §34 Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000, in der Fassung vor der ZDG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, (im Folgenden: ZDG) in Verbindung mit §31 Heeresgebührengesetz 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, (im Folgenden: HGG 2001) einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.
Mit Bescheid des Magistrats Graz vom 22.11.2004 - obgleich der Bescheid "für den Bürgermeister" gefertigt wurde, ist er dem Magistrat zuzurechnen, da der Bürgermeister in Städten mit eigenem Statut zugleich Bezirkshauptmann ist - wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller über keine "eigene Wohnung" iSd §31 Abs2 HGG 2001 verfüge, da die von ihm genutzten Räumlichkeiten keine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleiste; der Antragsteller führe keinen selbständigen Haushalt, sondern lebe in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen Personen, welche die Küche und Sanitäranlagen mitbenützen.
2. Gegen diesen Bescheid des Magistrats Graz erhob der nunmehrige Beschwerdeführer am 2.12.2004 Berufung "an die Rechtsmittelinstanz".
Mit Bescheid vom 12.1.2005 gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung gegen den Bescheid "des Bürgermeisters der Stadt Graz" gemäß §34 Abs1 und 2 ZDG iVm §31 HGG 2001 keine Folge. Mit Bescheid vom 12.1.2005 gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung gegen den Bescheid "des Bürgermeisters der Stadt Graz" gemäß §34 Abs1 und 2 ZDG in Verbindung mit §31 HGG 2001 keine Folge.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
4. Die Steiermärkische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. §34 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000 idF vor der ZDG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106/2005, lautete (Hervorhebung nicht im Original; §34 ZDG idgF trat erst mit 1.10.2005 in Kraft und ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich): 1.1. §34 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000, in der Fassung vor der ZDG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, lautete (Hervorhebung nicht im Original; §34 ZDG idgF trat erst mit 1.10.2005 in Kraft und ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich):
"§34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß §8a Abs6 im Anschluß an einen in Z1 genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach §26 HGG 1992 zusteht.
1.2. §75a Abs2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2001, lautete (§75a ZDG idgF trat erst mit 1.10.2005 in Kraft und ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich): 1.2. §75a Abs2 ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, lautete (§75a ZDG idgF trat erst mit 1.10.2005 in Kraft und ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich):
"§75a. (...)
2. Im Hinblick auf die zuletzt zitierte Gesetzesstelle sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz |ber die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 31/2001, idF vor dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, von Bedeutung: 2. Im Hinblick auf die zuletzt zitierte Gesetzesstelle sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz |ber die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, in der Fassung vor dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, von Bedeutung:
2.1. §31 HGG 2001 lautet:
"3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:§31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
2.2. §33 HGG 2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002, lautet: 2.2. §33 HGG 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, lautet:
"4. Abschnitt
Verfahren
Allgemeines
§33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden
1. beim Heerespersonalamt oder
2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.
2.3. §51 HGG 2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002, lautet: 2.3. §51 HGG 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, lautet:
"Behördenzuständigkeit
§51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
2.4. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf §36 Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422/1992 idF BGBl. Nr. 259/1995, auf den in §34 Abs2 Z3 ZDG ausdrücklich verwiesen wird. Die Zitierung dieser durch BGBl. I Nr. 31/2001 bereits aufgehobenen Bestimmung dient lediglich einem besseren Überblick über die Rechtslage (Hervorhebung nicht im Original). 2.4. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf §36 Heeresgebührengesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1995,, auf den in §34 Abs2 Z3 ZDG ausdrücklich verwiesen wird. Die Zitierung dieser durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, bereits aufgehobenen Bestimmung dient lediglich einem besseren Überblick über die Rechtslage (Hervorhebung nicht im Original).
"Entscheidung über den Antrag
§36. (1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt dem Heeresgebührenamt. Sofern der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Tag des Antrittes des Präsenzdienstes eingebracht wird, hat das Heeresgebührenamt den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der für den Wehrpflichtigen nach Antritt des Präsenzdienstes zuständigen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat das Heeresgebührenamt binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.
1. den Präsenzdienst anzutreten hat oder
2. Dienst leistet oder
3. unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat,
zur Kenntnis zu bringen."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
2. Für Anträge auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen, die gemäß §34 Abs1 ZDG einen Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe haben, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, ist gemäß §34 Abs2 Z1 (vgl. auch §75a Abs2 ZDG iVm §51 Abs1 Z1 HGG 2001 in der jeweils unter Punkt II. zitierten Fassung) in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt; über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß §34 Abs2 Z3 (vgl. auch §75a Abs2 ZDG iVm §51 Abs1 Z2 HGG 2001 in der jeweils unter Punkt II. zitierten Fassung) der Landeshauptmann zu entscheiden. 2. Für Anträge auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen, die gemäß §34 Abs1 ZDG einen Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe haben, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, ist gemäß §34 Abs2 Z1 vergleiche auch §75a Abs2 ZDG in Verbindung mit §51 Abs1 Z1 HGG 2001 in der jeweils unter Punkt römisch zwei. zitierten Fassung) in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt; über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß §34 Abs2 Z3 vergleiche auch §75a Abs2 ZDG in Verbindung mit §51 Abs1 Z2 HGG 2001 in der jeweils unter Punkt römisch zwei. zitierten Fassung) der Landeshauptmann zu entscheiden.
3. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde hat dadurch, dass sie über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Sache entschieden hat, eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die sachlich zuständige (Berufungs-)Behörde wäre der Landeshauptmann von Steiermark gewesen.
Die belangte Behörde hat sohin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukam, und deshalb den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. etwa VfSlg. 9696/1983, 11.405/1987 und 15.636/1999). Die belangte Behörde hat sohin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukam, und deshalb den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche etwa VfSlg. 9696/1983, 11.405/1987 und 15.636/1999).
4. Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.römisch vier. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Militärrecht, Heeresgebühren, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B250.2005Dokumentnummer
JFT_09948871_05B00250_00