RS Vfgh 2005/6/6 B1376/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2005
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AVG §39 Abs2
BundesvergabeG 2002 §163, §166, §173

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Vergabeverfahrens; keine Gleichwertigkeit der Verständigung des Auftraggebers von der Einbringung des Nachprüfungsantrages durch Boten in diesem Fall mangels Nachweisbarkeit des Zeitpunkts der Übermittlung

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit des §173 Abs5 BundesvergabeG hinsichtlich der Anordnung, dass eine Verhandlung entfallen kann; Art6 EMRK konforme Handhabung möglich.

Ein die Vergabeentscheidung bekämpfender Unternehmer hat gemäß dem §163 Abs2 BundesvergabeG - bei sonstiger Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages - den Auftraggeber "spätestens gleichzeitig" mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages elektronisch oder mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen. Der Zweck dieser Verständigungspflicht besteht darin, dass der Auftraggeber von der Stellung eines Nachprüfungsantrages Kenntnis erlangen soll.

Der Gesetzgeber hat dabei eine möglichst beschleunigte Übermittlung der Informationen im Auge gehabt.

Das Regelungsziel des §163 Abs2 BundesvergabeG schließt nicht aus, dass die Verständigung auf einem anderen als im Gesetz ausdrücklich genannten Weg übermittelt wird, sofern diese Übermittlungsart jenen im Gesetz aufgezählten gleichzuhalten ist und adäquat vorgenommen wird.

Die durch den Gesetzgeber festgelegte Übermittlungsart hat aber auch den Zweck, eindeutig die Zeit der Übermittlung festzuhalten, um leicht feststellen zu können, ob die Verständigung "spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages" erfolgte.

Die Beschwerdeführer waren, wie das Verfahren zeigt, nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Übermittlungen durch Urkunden, etwa durch mit Uhrzeit versehene Eingangsstampiglien, nachzuweisen, und beantragten die Einvernahme eines Zeugen. Damit war aber die Übermittlung im konkreten Fall durch Boten nicht der Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleichwertig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutz, Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Öffentlichkeitsprinzip, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1376.2003

Dokumentnummer

JFR_09949394_03B01376_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten