RS Vwgh 2003/2/26 2001/03/0372

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a idF 1997/I/103;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe an einem näher bezeichneten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug mit Aufleger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, obwohl durch die Beladung "die Summe der Gesamtgewichte, sowie die Summe der Achsenlasten eines Sattelkraftfahrzeuges mit Aufleger um 600 kg" überschritten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Vorschriften des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die Behörde war nicht verpflichtet, ihm die Unterlassung einer ganz bestimmten Kontrollmaßnahme vorzuwerfen und ihn hiezu Stellung nehmen zu lassen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030372.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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