TE Vfgh Beschluss 2005/11/29 B3225/05

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

RAO §34 Abs1 Z3
VfGG §17 Abs2
ZPO §28 Abs1
  1. RAO § 34 heute
  2. RAO § 34 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 34 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2020
  4. RAO § 34 gültig von 01.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  5. RAO § 34 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  6. RAO § 34 gültig von 01.07.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  7. RAO § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  8. RAO § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. RAO § 34 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  10. RAO § 34 gültig von 01.08.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. RAO § 34 gültig von 01.04.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  12. RAO § 34 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  13. RAO § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  14. RAO § 34 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  15. RAO § 34 gültig von 01.06.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  16. RAO § 34 gültig von 01.06.1999 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 28 heute
  2. ZPO § 28 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1987

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; keine Befreiung emeritierter Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. September 2005, Zl. UVS-411-089/E2-2005, mit dem die Berufung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. September 2005, mit welchem er aufgefordert wurde, sich einer ärztlichen Untersuchung infolge Verdachts der fehlenden gesundheitlichen Eignung zur Lenkung eines Kfz zu unterziehen, abgewiesen wurde.

2.1. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.

2.2. Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer seine selbst unterschriebene Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Vorarlberg gemeinsam mit weiteren als "Ergänzung zur Bescheidbeschwerde vom 8.10.2005" und "Wiedervorlage der Beschwerdeschrift" bezeichneten Schriftsätzen erneut ein.

3. Der Beschwerdeführer hat - wie dem Beschwerdevorbringen und der Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. November 2005 zu entnehmen ist - mit 30. September 2003 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und ist auch nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im (auch den Beschwerdeführer betreffenden) Beschluss vom 28. September 2004, B616/04-13, darlegte, folgt aus §28 Abs1 ZPO nicht, dass (ehemalige) Rechtsanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z3 RAO erloschen ist, zur Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG in eigener Sache berechtigt sind (vgl. auch VfSlg. 1651/1948). Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt sich aus einer - für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen - "gleichheitskonformen" Interpretation des §28 Abs1 ZPO, wonach aufgrund der Einbeziehung von Richtern und Staatsanwälten im Ruhestand in den von der Anwaltspflicht befreiten Personenkreis durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135, auch emeritierte Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht befreit sein sollen, nichts gewinnen, weil - im Hinblick auf §17 Abs2 VfGG - im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Richter und Staatsanwälte - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren (und daher anders als OGH 23.11.2004, Zl. 1 Ob 237/04s) - nicht zur Einbringung einer Beschwerde im eigenen Namen legitimiert sind. Ob im vorliegenden normativen Zusammenhang überhaupt Raum für eine sinngemäße Anwendung der Regelung des §28 Abs1 ZPO für das verfassungsgerichtliche Verfahren bleibt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im (auch den Beschwerdeführer betreffenden) Beschluss vom 28. September 2004, B616/04-13, darlegte, folgt aus §28 Abs1 ZPO nicht, dass (ehemalige) Rechtsanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z3 RAO erloschen ist, zur Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG in eigener Sache berechtigt sind vergleiche auch VfSlg. 1651/1948). Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt sich aus einer - für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen - "gleichheitskonformen" Interpretation des §28 Abs1 ZPO, wonach aufgrund der Einbeziehung von Richtern und Staatsanwälten im Ruhestand in den von der Anwaltspflicht befreiten Personenkreis durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135, auch emeritierte Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht befreit sein sollen, nichts gewinnen, weil - im Hinblick auf §17 Abs2 VfGG - im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Richter und Staatsanwälte - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren (und daher anders als OGH 23.11.2004, Zl. 1 Ob 237/04s) - nicht zur Einbringung einer Beschwerde im eigenen Namen legitimiert sind. Ob im vorliegenden normativen Zusammenhang überhaupt Raum für eine sinngemäße Anwendung der Regelung des §28 Abs1 ZPO für das verfassungsgerichtliche Verfahren bleibt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 28. September 2004 ausgesprochen hat, teilt er die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs2 VfGG, die der Beschwerdeführer abermals erhebt, nicht. Angesichts des Beschwerdevorbringens sieht er sich auch nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

4. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung der ursprünglichen Eingabe nicht nachgekommen ist, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3225.2005

Dokumentnummer

JFT_09948871_05B03225_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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