RS Vwgh 2003/2/26 2002/03/0022

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §17 Abs1 idF 1998/I/017;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" bestraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, hat Übertretungen nach § 17 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - unbeschadet der Regel des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten, die Verantwortlichkeit des "gewerberechtlichen" Geschäftsführers kommt hier nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030022.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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