RS Vwgh 2003/2/27 2002/09/0100

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG 1923) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG 1923 vorgebracht werden (vgl. das E 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090100.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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