RS Vwgh 2003/3/19 2001/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §32 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 12. Juli 2000 Sonderurlaub nach § 32 Abs. 2 GdBG Innsbruck 1970 für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. August 2001 gewährt. Unter Bedachtnahme auf den Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, dessen Rechte und Pflichten im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Dienstverhältnis - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar sind, sondern sich aus dem Gesetz zu ergeben haben (Hinweis E vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0144, sowie vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, je mwN), verbietet sich - abgesehen von der (im vorliegenden E) verworfenen Deutung der Erledigung vom 12. Juli 2000 als Vertrag - auch die Annahme einer vom Beschwerdeführer behaupteten "privatrechtlichen Urlaubsvereinbarung" insbesondere auch in Ergänzung zur (bescheidmäßigen) Erledigung vom 12. Juli 2000 über die allfällige Möglichkeit eines vorzeitigen Dienstantrittes des Beschwerdeführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120206.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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