RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0003 E 20. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung des Flächenwidmungsplanes fällt als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu besorgen. Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art. 119 a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen (Hinweis E VfGH 5.3.1988, B 890/86, und E VfGH 30.9.1989, VfSlg 12169/1989) sicherzustellen hat.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060085.X01

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten