RS Vfgh 2005/10/12 B3088/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4, §58 Abs3
GEG 1962 §7 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung betreffendBerichtigung eines Zahlungsauftrages für Gerichts- undJustizverwaltungsgebühren; kein Vorliegen eines Bescheides

Rechtssatz

Zur Berichtigung eines Zahlungsauftrages für Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren siehe §7 Abs3 GEG 1962.

Bei der den Beschwerdeführern zugestellten Erledigung handelt es sich um keinen Bescheid: Auf dem ganzen Schriftstück findet sich nicht der geringste Hinweis auf die Behörde, von der es herrührt. Auch dem Spruch ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Den Namen des Genehmigenden, eine Unterschrift, eine Beglaubigung, eine Fertigungsklausel oder einen Hinweis auf eine elektronische Fertigung enthält die Erledigung nicht. Das Aktenzeichen ("BMJ-B301.416/0001-I 7/2005"), aus dem sich allenfalls ein Hinweis auf die die Erledigung erlassende Behörde ergeben könnte, kann dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde nicht genügen, dient das Aktenzeichen doch nur verwaltungsinternen Zwecken (VwGH 14.06.95, 93/12/0135). Selbst wenn eine Behörde auf dem Briefumschlag, in dem die angefochtene Erledigung zugestellt wurde, angeführt wäre, würde dies nicht ausreichen, um daraus eindeutig auf die Behörde rückschließen zu können, von der die Erledigung ausgeht (VfSlg 15175/1998).

Entscheidungstexte

  • B 3088/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2005 B 3088/05

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Bescheid Zurechnung,Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Verwaltungsverfahren,Erledigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3088.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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