TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/14 93/12/0135

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/02 Bundeslehrer;
72/02 Studienrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AHStG §22;
AHStG §24;
AHStG §27;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
EGVG Art2 Abs2 C Z33;
EGVG Art2 Abs6 Z4;
RechtspraktikantenG 1987;
UPG 1988;
VwRallg;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §12 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §12 Abs3;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §13 Abs4;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §13 Abs5;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §15 Abs2;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §16 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §18;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs2;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §5 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. D in A, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung an der Universität Innsbruck vom 22. September 1992, betreffend Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der Doktor der gesamten Heilkunde und Teilnehmer des an der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichteten zahnärztlichen Lehrganges ist, meldete sich für die zahnärztliche Fachprüfung für den 29. September 1992 an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 1992 erließ die belangte Behörde folgenden

Bescheid:

"Die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an der Universität Innsbruck eingerichtete Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung nimmt gemäß § 4 der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986, die Meldung des Herrn Dr. D für die zahnärztliche Fachprüfung am 29.9.1992 nicht zur Kenntnis, weist die Meldung zurück und verweigert die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung am 29. September 1992.

Begründung:

Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend die Regelung zur Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986 können sich nur Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den Ausbildungslehrgang gemäß § 3 absolviert haben, zur zahnärztlichen Fachprüfung anmelden.

Bei der Anmeldung zur Prüfung sind der Nachweis eines in Österreich gültigen Doktorates der gesamten Heilkunde und der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges beizubringen.

Im vorliegenden Fall liegen die Unterlagen nicht vollständig vor. Der gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 erforderliche Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 3) wurde von Herrn Dr. D nicht beigebracht. Insbesondere fehlt der Nachweis über die klinische Ausbildung in den Fächern Zahnerhaltung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Da die Voraussetzungen für die Meldung und Zulassung zur Prüfung nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen 6 Wochen Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt werden.

Für die Prüfungskommission

der Vorsitzende

(Unterschrift)

Landessanitätsdirektor Dr. C"

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der er im wesentlichen eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter geltend machte. Mit Beschluß vom 15. März 1993, B 1763/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof jedoch die Behandlung der Beschwerde ab und übermittelte sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung.

In seiner über Aufforderung ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer "Nichtigkeit" sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er erachtet sich in seinem Recht, zur zahnärztlichen Fachprüfung anzutreten, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die zahnärztliche Ausbildung ist in der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381, in der Fassung der Verordnung der genannten Bundesminister vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 51, sowie des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, BGBl. Nr. 184, geregelt. Gemäß Art. I des zuletzt genannten Bundesgesetzes gelten die beiden zitierten Verordnungen als Bundesgesetz (zur Begründung dieser Vorgangsweise siehe die EB zur RV der Novelle, BGBl. Nr. 184/1986,

722 Blg. Sten. Prot. NR, 16. GP, Seite 7, linke Spalte).

Die genannte Rechtsvorschrift lautet (auszugsweise) (die Fundstelle der geltenden Fassung ist jeweils am Ende eines Paragraphen angegeben):

"§ 1. Zum Zwecke der Ausbildung des Arztes für seine Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird an jeder Medizinischen Fakultät ein eigener zahnärztlicher Lehrgang eingerichtet, dessen Leitung dem Vorstand der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde obliegt.

(BGBl. Nr. 184/1986).

§ 2. Dieser zahnärztliche Lehrgang ist ausnahmslos für die fachliche Ausbildung von Doktoren der gesamten Heilkunde auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestimmt. (BGBl. Nr. 184/1986).

§ 3. (1) Die Ausbildung in diesem Lehrgang dauert zwei Jahre (vier Semester). Sie beginnt am 1. Oktober bzw. am 1. März.

(2) Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung und erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

Konservierende, chirurgische und prothetische Zahnheilkunde einschließlich der technischen Laboratoriumsarbeit, Orthodontie und Kieferorthopädie.

(3) Der Klinikvorstand legt im Einvernehmen mit der Klinikkonferenz den organisatorischen Ablauf des Lehrganges fest.

(4) Über die Aufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Vorschlag des Klinikvorstandes; der Klinikvorstand hat dabei die Klinikkonferenz anzuhören, die zu diesem Zweck ihren Beratungen eine Auskunftsperson der Österreichischen Ärztekammer beizuziehen hat. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz diese Entscheidung dem Klinikvorstand übertragen. Die administrative Durchführung der Aufnahme erfolgt durch die Universitätsdirektion der betreffenden Universität.

(5) Die Lehrgangsteilnehmer sind zur uneingeschränkten Teilnahme an allen Teilen des Lehrganges sowie zur Einhaltung der für die betreffende Universität und die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet.

(6) Auf Antrag des Klinikvorstandes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz einen Lehrgangsteilnehmer vorzeitig von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen, wenn

1.

der Lehrgangsteilnehmer sich für diese Ausbildung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

2.

sich nachträglich herausstellt, daß der Lehrgangsteilnahmer die Aufnahme in den Lehrgang durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den für die Ausbildung geltenden Bestimmungen ausgeschlossen hätten;

3.

der Lehrgangsteilnehmer seine Pflichten im Ausbildungslehrgang wiederholt gröblich verletzt;

4.

der Lehrgangsteilnehmer dem Lehrgang länger als drei Lehrgangstage unentschuldigt fernbleibt.

Ein Ausschluß gemäß Z. 1 ist nur während des ersten Lehrgangsjahres zulässig.

Der Klinikvorstand hat vor Antragstellung eine Stellungnahme der Klinikkonferenz einzuholen.

(7) Zwecks Vertretung der mit der Ausbildung zusammenhängenden Interessen der Lehrgangsteilnehmer sind zwei Lehrgangsteilnehmer berechtigt, als Vertreter der Lehrgangsteilnehmer an den Sitzungen der Klinikkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Vertreter sind von den Lehrgangsteilnehmern aus deren Mitte jeweils auf die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Wahl hat unter der Leitung eines Vertreters der Ärztekammer des betreffenden Universitätsortes und eines rechtskundigen Bediensteten der Universitätsdirektion stattzufinden. Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Gewählt sind jene beiden Lehrgangsteilnehmer, auf die die höchste bzw. zweithöchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist zulässig. Scheidet einer dieser Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Lehrgang aus oder tritt er von seiner Funktion zurück, so ist eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

(8) Die Organe der Personalvertretung für die sonstigen Bediensteten sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 9 Abs. 1 li. a, e, g, i und m, Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. a bis c sowie der §§ 10 und 14 Abs. 1 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zur Vertretung der Interessen der Lehrgangsteilnehmer berufen. (BGBl. Nr. 184/1986).

§ 4. (1) Nur Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den obbezeichneten Lehrgang absolviert haben, können sich zur zahnärztlichen Fachprüfung melden.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung, die im medizinischen Dekanate zu erfolgen hat, sind folgende Belege beizubringen:

1. der Nachweis eines in Österreich gültigen Doktorates der gesamten Heilkunde,

2. der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 3).

(Abs. 1 und Satzeingang des Abs. 2 und dessen Z. 2:

Stammfassung; Z. 1 des Abs. 2: BGBl. Nr. 184/1986; Abs. 3 der Stammfassung wurde durch BGBl. Nr. 184/1986 aufgehoben - vgl. dazu nunmehr § 17 Abs. 1 leg. cit.)

§ 5. (1) Zur Abhaltung der zahnärztlichen Fachprüfung wird in Wien, Graz und Innsbruck je eine Prüfungskommission vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt.

(2) Die Bestellung folgt auf eine Funktionsdauer von drei Jahren, bei Bestellung von Mitgliedern während der Funktionsperiode für deren restliche Dauer.

(Abs. 1: BGBl. Nr. 184/1986; Abs. 2: Stammfassung).

§ 6. Die Ordentlichen, Außerordentlichen und Emeritierten Universitätsprofessoren sowie Honorarprofessoren und Universitätsdozenten für Zahnheilkunde, für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. für Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universität des Prüfungsortes sind kraft ihres Lehramtes Prüfungskommissäre der betreffenden Prüfungskommission. (BGBl. Nr. 184/1986).

§ 7. (1) Jede Kommission besteht aus einem ärztlichen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der dem ärztlichen Beamtenstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder des Amtes der zuständigen Landesregierung zu entnehmen ist, der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären und einem Vertreter der Ärzteschaft, der von der zuständigen Ärztekammer vorgeschlagen wird.

(2) Für jede Prüfung setzt der Vorsitzende den Termin fest; ihm obliegt die Einberufung des Vertreters der Ärztekammer und die Verständigung des Klinikvorstandes.

(3) Dem Klinikvorstand obliegt die Einberufung der Prüfungskommissäre und die Aufteilung der Spezialgebiete im Rahmen des § 8 auf dieselben.

(4) Diese Spezialgebiete sind von vier Prüfungskommissären zu prüfen, wenn dies die Zahl der in der Universitätsstadt verfügbaren Prüfungskommissäre ermöglicht.

(5) Andernfalls sind diese Spezialgebiete, von drei oder zwei Prüfungskommissären zu prüfen, wobei dem Prüfungskommissär, der mehr als ein Spezialgebiet prüft, auch ein mehrfaches Stimmrecht zusteht.

(6) Der Vertreter der Ärzteschaft hat das Recht, aber nicht die Pflicht zur Fragestellung.

(BGBl. Nr. 184/1986).

§ 8. Die Prüfung umfaßt alle im § 3 bezeichneten Gegenstände und bezweckt die Feststellung ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse des Kandidaten in folgenden Spezialgebieten:

1. Konservierende Zahnheilkunde:

a)

Diagnose und Therapie von Zahn- und Mundkrankheiten, soweit sie mit ersterer zusammenhängen;

b)

Behandlung kariöser Zähne nach mehreren Arten.

              2.              Chirurgische Zahnheilkunde:

a)

Extraktionen, Anästhesie;

b)

Chirurgie des Mundes und der Kiefer;

              a)              und b) an Patienten oder an der Leiche.

              3.              Prothetische Zahnheilkunde:

a)

theoretische Prüfung;

b)

zwei technische Klausurarbeiten.

              4.              Orthodontie und Kieferorthopädie.

(Z. 4: BGBl. Nr. 184/1986; alles übrige: Stammfassung)."

Die Paragraphe 9 bis 11 enthalten Bestimmungen für die Durchführung der schriftlichen Prüfung.

"§ 12. (1) Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten; doch steht es dem Vorsitzenden frei, den Zutritt auf Ärzte einzuschränken.

(2) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der Prüfung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung der Prüfungskommission.

(3) Die Beschlüsse der Kommission werden mit absoluter Majorität gefaßt; der Vorsitzende, der sich am Prüfungsakte mit einzelnen Fragen beteiligen kann, übt das Stimmrecht ebenso wie die übrigen Kommissionsmitglieder aus.

(Stammfassung)

§ 13. (1) Zunächst hat die Kommission nach Anhörung der Äußerungen der Prüfungskommissäre darüber schlüssig zu werden, ob der Kandidat aus den einzelnen Prüfungsgegenständen entsprochen hat, wobei auch auf die Beantwortung der ihm vom Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter) und dem Vertreter der Ärzteschaft gestellten Fragen Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Der auf diese Weise festgestellte Prüfungserfolg in jedem Prüfungsgegenstand ist durch die Note "sehr gut", "gut", "befriedigend", "genügend" oder "nicht genügend" auszudrücken.

(3) Die Prüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn in jedem Prüfungsgegenstand zumindest die Note "genügend" erteilt wurde; in diesem Fall lautet die Gesamtnote auf "bestanden". Die Gesamtnote lautet auf "mit Auszeichnung bestanden", wenn in keinem Prüfungsgegenstand eine schlechtere Note als "gut" und in mehr als der Hälfte die Note "sehr gut" erteilt wurde. Hat der Kandidat auch nur in einem Prüfungsgegenstand die Note "nicht genügend" erhalten, so lautet die Gesamtnote auf "nicht bestanden".

(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtnote sind in das Prüfungsprotokoll einzutragen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) und den Prüfungskommissären zu unterfertigen.

(5) Gegen die Beschlüsse der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(Abs. 1: BGBl. Nr. 51/1930; Abs. 2 bis 4: BGBl. Nr. 184/1986; Abs. 5: Stammfassung).

§ 14. Das Schlußergebnis der Prüfung wird nach Schluß der Beratung in öffentlicher Sitzung kundgemacht und dem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung eingehändigt.

(Stammfassung)

§ 15. (1) Das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung hat den Namen des Kandidaten, die Angabe seines Geburtsortes, seines Bildungsganges (unter Angabe des Datums der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde) und des Prüfungstages sowie den Schlußkalkul zu enthalten.

(2) Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) und sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.

(Stammfassung)

§ 16. (1) Erhält der Kandidat die Gesamtnote "nicht bestanden", so hat er die Prüfung in einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist vor derselben Prüfungskommission zu wiederholen.

(2) Diese Frist ist mit drei bis sechs Monaten festzusetzen, wobei es dem Ermessen der Prüfungskommission überlassen bleibt, dem Kandidaten den wiederholten Besuch von Vorlesungen des Lehrganges vorzuschreiben.

(3) Bei weiteren Reprobationen gelten die gleichen Bestimmungen.

(4) Von jeder Reprobation eines Kandidaten sind die übrigen Prüfungskommissionen in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt werden.

(Abs. 1: BGBl. Nr. 184/1986; Abs. 2 - 4: Stammfassung; Abs. 5:

eingefügt durch BGBl. Nr. 184/1986)."

§ 17 regelt die bei der Anmeldung zu entrichtenden Prüfungstaxe sowie deren Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission. § 18 (Fassung: BGBl. Nr. 184/1986) stellt klar, daß es sich bei der Teilnahme am Lehrgang für die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde um ein Ausbildungsverhältnis handelt und regelt näher die Höhe, den Anfall und die Einstellung des an die Lehrgangsteilnehmer auszubezahlenden Ausbildungsbeitrages.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer "Nichtigkeit" vor, der Prüfungskommission komme nach geltendem Recht nur die Abhaltung der Fachprüfung, nicht aber eine Entscheidung darüber zu, ob eine Anmeldung (Zulassung) zur Prüfung angenommen (ausgesprochen) werde oder nicht. Dafür sei ausschließlich der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zuständig. Daher habe im Beschwerdefall ein unzuständiges Organ über seine Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung entschieden. Der Beschwerdeführer leitet seine Rechtsauffassung im wesentlichen aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Aufgabenverteilung vor. Danach sei die Durchführung der Prüfung der Prüfungskommission übertragen, der Klinikvorstand im Einvernehmen mit der Klinikkonferenz für die Organisation des Lehrganges zuständig, während über die Aufnahme in den Lehrgang sowie über den Ausschluß eines Teilnehmers (§ 3 Abs. 4 und 6) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu entscheiden habe. Dies lasse eindeutig erkennen, daß (abgesehen von der Festlegung des organisatorischen Ablaufes des Lehrganges und der Durchführung von Prüfungen) in allen anderen Verwaltungsangelegenheiten die genannten Bundesminister zuständig seien. Außerdem habe eine unzuständige Person, nämlich der Landessanitätsdirektor, dem nicht die Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission zukomme, den angefochtenen Bescheid gefertigt.

Vorab ist festzuhalten, daß die belangte Behörde (Prüfungskommission) im angefochtenen Bescheid im Ergebnis ausgesprochen hat, den Beschwerdeführer nicht zur zahnärztlichen Fachprüfung zum 29. September 1992 (Prüfungstermin) zuzulassen und der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Zuständigkeit der belangten Behörde zu dieser Entscheidung bestreitet.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß das Gesetz nicht ausdrücklich die Frage regelt, wer über die Zulassung zur Fachprüfung zu entscheiden hat, obwohl die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung schon deshalb anzunehmen ist, weil das Gesetz in seinem § 4 Abs. 2 (Paragraphenzitate beziehen sich in der Folge auf diese Rechtsquelle) Voraussetzungen normiert, die der Antragsteller (Kandidat) bei der Anmeldung nachzuweisen hat und es daher auch strittig werden kann, ob die erforderlichen Nachweise erbracht wurden oder nicht. Darüber ist aber in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, das heißt aber in Bescheidform zu entscheiden. Dies entspricht auch der bei Prüfungen auf Grund der jeweils einschlägigen Vorschriften (vgl. z.B. §§ 22 ff, insbesondere § 24 und 27 AHStG) im allgemeinen üblichen Unterscheidung zwischen der Zulassung zur Prüfung, über die in der Regel durch Bescheid abzusprechen ist, und der Prüfungsentscheidung selbst, die im allgemeinen als Gutachten anzusehen ist (vgl. zu dieser Zweiteilung z.B. auch Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG).

Der Beschwerdeführer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß das Gesetz die Besorgung der verschiedenen Aufgaben in sehr differenzierter Weise verschiedenen Organen zuweist (Festsetzung des organisatorischen Ablaufes des Lehrganges durch den Klinikvorstand im Einvernehmen mit der Klinikkonferenz - § 3 Abs. 3; Aufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach § 3 Abs. 4 mit der Möglichkeit, diese Aufgaben dem Klinikvorstand zu übertragen - Durchführung der administrativen Belange der Aufnahme durch die Universitätsdirektion; vorzeitiger Ausschluß von der weiteren Teilnahme am Lehrgang durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach § 3 Abs. 6; Durchführung der Prüfungen einschließlich der Festsetzung der Reprobationsfrist - vgl. §§ 8 ff). Auf Grund der Sachnähe der Zulassung zur Prüfung zur Prüfungsentscheidung geht aber der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon aus, daß auch die Zulassung lege non distinguente als Teil des Prüfungsverfahrens (im weiteren Sinn) der Prüfungskommission obliegt. Aus der Systematik des Gesetzes ist abzuleiten, daß sich der Einfluß der zuständigen Bundesminister bei der Prüfung auf die Bestellung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters (aus dem Kreis bestimmter Beamter) beschränkt, sodaß auch die Zuordnung der Zulassung zur Fachprüfung in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz) auf Grund der Vollzugsklausel (der allenfalls die Funktion einer subsidiären Generalzuständigkeit zugemessen werden könnte) nicht in Betracht kommt.

Die in § 3 Abs. 4 und 6 vorgesehene Zuständigkeit der dort genannten Bundesminister steht im Zusammenhang mit der Begründung und vorzeitigen Beendigung der Eigenschaft als Lehrgangsteilnehmer und damit mit der Begründung und vorzeitigen Beendigung eines (öffentlich-rechtlichen) Ausbildungsverhältnisses zum Bund (ähnlich wie beim Rechtspraktikanten - vgl. dazu das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 644/1987, oder bei Unterrichtspraktikanten - vgl. dazu das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 145/1988), das mit einem Entgeltsanspruch des Teilnehmers (Ausbildungsbeitrag) verbunden ist (vgl. dazu näher § 18 sowie die EB zur RV zum Bundesgesetz, BGBl. Nr. 184/1986, 722 Blg. Sten. Prot. NR 16. GP., Allgemeiner Teil, Seite 6 f, und zu § 18, Seite 8 ff). Da die Entscheidung über die Zulassung zur Fachprüfung den Status als Lehrgangsteilnehmer nicht berührt, kann der Beschwerdeführer auch nichts aus § 3 Abs. 4 und 6 für seine Rechtsauffassung gewinnen.

Damit ist aber die Zuständigkeit der Prüfungskommission auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Fachprüfung gegeben. Im Hinblick auf das oben Gesagte hat die Prüfungskommission darüber mit Bescheid zu entscheiden; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dies nicht die einzige Bescheidkompetenz der Prüfungskommission ist: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es keinem Zweifel, daß jedenfalls auch die Festsetzung der Reprobationsfrist und die damit im Zusammenhang stehenden Vorschreibungen (vgl. § 16) in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen hat (arg.: ... festsetzen ... Ermessen ... vorzuschreiben). Insoweit kommt daher der Prüfungskommission schon im Hinblick auf diese Kompetenz Behördeneigenschaft zu.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Fertigung des angefochtenen Bescheides durch den Landessanitätsdirektor betrifft, ist folgendes zu bemerken:

Die Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides des Kollegialorganes als Prüfungskommission über die Zulassung zur Fachprüfung beurkundet, daß das hiezu berufene Organ die ausgefertigte Entscheidung getroffen hat. Besondere Fertigungsvorschriften enthält das Gesetz für Bescheide (anders als für die Ausstellung von Zeugnissen - vgl. § 15 Abs. 2) nicht. Im Hinblick auf die im Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegialorganes Prüfungskommission zugewiesenen Aufgaben hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, daß der Vorsitzende auch zur Fertigung von Bescheiden der Prüfungskommission befugt ist, sofern nicht im Gesetz abweichende Bestimmungen vorgesehen sind. Dem Gesetz läßt sich auch zweifelsfrei entnehmen, daß die Funktion des Vorsitzenden (offenkundig bei seiner Verhinderung) auf den Stellvertreter übergeht. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Vorsitzende an der im Beschwerdefall entscheidenden Sitzung (28. September 1992) nicht, wohl aber Sanitätsdirektor Dr. N., dem unbestritten die Funktion des Stellvertreters zukommt, teilgenommen. Damit ist ihm bei dieser Sitzung die Rolle des Vorsitzenden zugekommen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn er den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgefertigt hat.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, es gebe auch keine Kompetenzgrundlage, weshalb die belangte Behörde als letzte Instanz anzusehen sei; vielmehr komme daher der übergeordnete Bundesminister in Betracht, sodaß auch die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei.

Was diesen Einwand der Nichterschöpfung des Instanzenzuges betrifft, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß mangels erkennbarer Einschränkung § 13 Abs. 5 für alle Beschlüsse der Prüfungskommission, also auch für jene, die - wie im Beschwerdefall - in Bescheidform ergangen sind, gilt. Der Instanzenzug ist daher im Beschwerdefall erschöpft.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der Bescheid weise keine Zahl, sondern lediglich das Diktierzeichen "Freu" auf. Dies sei für die "Endzeichnung" eines Bescheides zu wenig und widerspreche dem AVG.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß auf das mit Bescheid abzuschließende Zulassungsverfahren der Prüfungskommission (sowie ihre sonstigen Bescheidkompetenzen) das AVG keine Anwendung findet. Dies folgt einerseits daraus, daß diese Behörde in Art. II Abs. 2 EGVG nicht aufgezählt ist (Art. II Abs. 2 C 33 leg. cit. kommt nicht in Betracht, da es sich im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht um ein Organ der Universität handelt), andererseits aber das Gesetz nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des AVG anordnet. Im übrigen ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, in welchen Rechten der Beschwerdeführer durch die Unterlassung eines Aktenzeichens in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides verletzt sein sollte, dient dieses doch nur verwaltungsinternen Zwecken.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß er den Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 4 Abs. 2 Z. 2) nicht erbracht hat. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht zur zahnärztlichen Fachprüfung zugelassen hat.

Aus den oben genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakterssachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht KultuswesenBeweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines GutachtensAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X00

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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