RS Vwgh 2003/4/29 2002/11/0215

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer bei weitem überhöht und hätte die Behörde mit einer wesentlich kürzeren Dauer das Auslangen finden können, so ist die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung zur Gänze aufzuheben, da der Ausspruch über die Dauer der Entziehung von jenem über die Entziehung der Lenkberechtigung nicht trennbar ist (Hinweis E 28. November 1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983; E 6. August 1996, 96/11/0105). Auch die Anordnung der Nachschulung als Teil des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben, weil die Anordnung der Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 eine Entziehung der Lenkberechtigung voraussetzt und mit der Aufhebung der Entziehung demnach die Grundlage für die Anordnung der Nachschulung fehlt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110215.X02

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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