RS Vwgh 2003/4/29 2001/11/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0284 E 28. Mai 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens gilt nicht nur für die im § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 geregelte Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch für die im § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genannten Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung, mit anderen Worten, die Behörde darf nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110064.X01

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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