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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1 Abs2;Rechtssatz
Aus der Sicht des Grundrechts auf Datenschutz ist festzuhalten (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, B 2271/00), dass unter den Schutz dieses Grundrechtes vor Ermittlung personenbezogener Daten auch Wirtschaftsdaten fallen. Die Erhebung von Wirtschaftsdaten, an denen die Wirtschaftssubjekte ein schutzwürdiges Interesse haben, ist gemäß § 1 Abs. 2 DSG i.V.m. Art 8 Abs. 2 MRK nur zulässig, wenn eine zur Datenerhebung ermächtigende Norm den Informationseingriff gestattet, dieser einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient, auf das Erforderliche beschränkt und einem demokratischen Staat angemessen ist. Gemäß dem letzten Satz des § 1 Abs. 2 DSG 2000 darf der konkrete Eingriff in das Grundrecht auch immer nur in der jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Derartige Eingriffsgesetze müssen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis) weiters hinreichend konkret, zur Erreichung eines der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele erforderlich sein und auf einer zulänglichen Interessenabwägung beruhen. Eine behördliche Anordnung zur Datenerhebung, die sich auf eine diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende gesetzliche Grundlage beruft, verletzt das Grundrecht auf Datenschutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X02Im RIS seit
12.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008