RS Vwgh 2003/4/30 2000/16/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

GGG 1984 §10 Z2;
UOG 1993;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst darüber hinausgehend einen Teil der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, dass nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt; mit anderen Worten: Die persönliche Gebührenbefreiung des § 10 Z. 2 GGG setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist (Hinweis E 20.12.2001, 2001/16/0511). (Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag den Bestimmungen des UOG keine Verpflichtung des Landes Salzburg zu entnehmen, an der Errichtung von Universitätseinrichtungen dergestalt fördernd mitzuwirken, dass eine auf privatrechtlicher Basis getroffene Konventionalstrafvereinbarung im Wege einer Maximalhypothek grundbücherlich sichergestellt wird.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160113.X01

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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