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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §83 Abs2;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinander gesetzt (siehe das Erkenntnis vom 28. November 2001, B 2271/00), ob ein Bescheid der Telekom-Control GmbH als letztinstanzlicher Bescheid zu qualifizieren oder ob ein Instanzenzug an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Erkenntnis näher begründete Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH gemäß dem TKG kein weiterer Instanzenzug offen steht. Die Beschwerde ist somit zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X01Im RIS seit
12.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008