RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinander gesetzt (siehe das Erkenntnis vom 28. November 2001, B 2271/00), ob ein Bescheid der Telekom-Control GmbH als letztinstanzlicher Bescheid zu qualifizieren oder ob ein Instanzenzug an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Erkenntnis näher begründete Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH gemäß dem TKG kein weiterer Instanzenzug offen steht. Die Beschwerde ist somit zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X01

Im RIS seit

12.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten