TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/29 W202 2295325-2

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Veröffentlicht am 29.09.2026
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Entscheidungsdatum

29.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs4 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §59 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W202 2295325-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.„I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG wird ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch zwei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG wird ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“

2. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.2. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 24.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid vom 24.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 08.05.2025, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Revision als unzulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.05.2025 in Rechtskraft.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 08.05.2025, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Revision als unzulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.05.2025 in Rechtskraft.

4. Der BF erhob im Wege seiner anwaltlichen Vertretung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH).

5. Mit Beschluss vom 12.09.2025, XXXX , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab.5. Mit Beschluss vom 12.09.2025, römisch 40 , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab.

6. Mit Beschluss vom 14.01.2026, XXXX , wies der VwGH die Revision zurück.6. Mit Beschluss vom 14.01.2026, römisch 40 , wies der VwGH die Revision zurück.

7. Am 20.03.2026 stellte der BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.7. Am 20.03.2026 stellte der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

8. Mit Schreiben des BFA vom 02.04.2026 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument und eine gültige Geburtsurkunde im Original vorzulegen, und wurde ihm aufgetragen, näher bezeichnete Fragen zu seinen Lebensumständen zu beantworten. Der BF kam diesen Aufforderungen nicht nach.

9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG führte das BFA im Wesentlichen begründend aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Die Erlassung des Einreiseverbots begründete das BFA mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie.Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG führte das BFA im Wesentlichen begründend aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. Die Erlassung des Einreiseverbots begründete das BFA mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie.

10. Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertretung vom 25.06.2026 erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG und führte im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Antragstellung entsprechende Beweismittel vorgelegt worden seien, die die Argumentation des BFA, es seien keine wesentlichen Änderungen im Privat- und Familienleben eingetreten, entkräften würden.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

11. Die Beschwerde langte samt bezughabendem Verwaltungsakt am 03.08.2026 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Verfahren des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.1.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der BF wurde in der Provinz Kunduz geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im XXXX lebte. Er hat in Afghanistan elf Jahre lang die Schule besucht und im familieneigenen Unternehmen seines Vaters gearbeitet.Der BF wurde in der Provinz Kunduz geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im römisch 40 lebte. Er hat in Afghanistan elf Jahre lang die Schule besucht und im familieneigenen Unternehmen seines Vaters gearbeitet.

Die Ehefrau des BF lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern und seiner Mutter sowie einer seiner Schwestern bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kunduz. Zwei weitere jeweils verheiratete Schwestern des BF, zwei Tanten mütterlicherseits, vier Onkel mütterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits und drei Onkel väterlicherseits leben in Kunduz. Eine Tante väterlicherseits lebt in Baghlan.

Der BF hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Er hat in Österreich Alphabetisierungskurse, Deutschkurse auf dem Niveau A1 bis B1 besucht, die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 absolviert und den Hauptschulabschluss gemacht. Zudem hat er einen Kurs zur Stärkung und Vorbereitung jugendlicher Asylwerber im Kontext Arbeit und Orientierung besucht. Der BF war im Bundesgebiet bisher nicht berufstätig.

1.1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025, GZ. XXXX , rechtskräftig seit 13.05.2025, wurde in Bestätigung des Bescheides des BFA vom 24.05.2024 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2022 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.1.1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025, GZ. römisch 40 , rechtskräftig seit 13.05.2025, wurde in Bestätigung des Bescheides des BFA vom 24.05.2024 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2022 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.

Der BF ist nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in Österreich seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland beharrlich nicht nachgekommen.

Am 20.03.2026 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.05.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Am 20.03.2026 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.05.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Im Zuge des Verfahrens wurden keine nach dem 08.05.2025 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht, aus denen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht.Im Zuge des Verfahrens wurden keine nach dem 08.05.2025 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht, aus denen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, zu seiner Muttersprache sowie dahingehend, dass er verheiratet ist und zwei Kinder hat, gründen auf der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025.

Die Feststellungen, wonach er weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich hat sowie zu seinen Integrationsbemühungen, ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025 sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücken.

Die Feststellungen hinsichtlich des rechtskräftigen Erkenntnisses des Vorverfahrens und der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025 sowie aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen hinsichtlich des rechtskräftigen Erkenntnisses des Vorverfahrens und der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025 sowie aus dem Akteninhalt.

Hinsichtlich der Feststellung, wonach der BF keine nach dem 08.05.2025 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht hat, aus denen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung, wonach der BF keine nach dem 08.05.2025 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht hat, aus denen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Mit 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026 in Kraft. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 AsylG idF BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Die bisher ergangene Judikatur der Höchstgerichte zu § 55 AsylG ist wegen des deckungsgleichen Inhalts unverändert gültig.Mit 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Kraft. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Die bisher ergangene Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 55, AsylG ist wegen des deckungsgleichen Inhalts unverändert gültig.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach § 58 Abs. 10 AsylG ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das BFA beschränkt.Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das BFA beschränkt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 14.07.2026, Ra 2026/17/0049 mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 14.07.2026, Ra 2026/17/0049 mwN).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).

Ein Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Ein Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Rechtlich folgt daraus:

Gegenständlich wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Gegenständlich wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.

Vorliegend wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025, GZ. XXXX , rechtskräftig seit 13.05.2025, die mit Bescheid vom 24.05.2024 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht erfolgt ist (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 21.05.2026.Vorliegend wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025, GZ. römisch 40 , rechtskräftig seit 13.05.2025, die mit Bescheid vom 24.05.2024 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht erfolgt ist (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 21.05.2026.

Eine im relevanten Zeitraum eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung war – wie auch das BFA im gegenständlichen Bescheid zutreffend ausführte – vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu erkennen: Im vorliegenden Fall ist zunächst der relativ kurze Zeitraum von ca. einem Jahr, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 13.05.2025 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.05.2026 verstrichen ist, zu berücksichtigen. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zu § 58 Abs. 10 AsylG, dass selbst ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum für sich allein, aber auch in Verbindung mit gewissen integrationsvertiefenden Schritten, (in der Regel) noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich macht. So wurde in der Rechtsprechung des VwGH vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind die nach dem Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025 getätigten Integrationsschritte, konkret die besuchten Deutschkurse auf dem Niveau B1, die abgelegte Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, sowie der Pflichtschulabschluss, nicht ausreichend, um von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen, zumal diese Integrationsschritte auch zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sich der BF der Unsicherheit – und insbesondere der Unrechtmäßigkeit – seines Aufenthalts bewusst sein musste. Eine im relevanten Zeitraum eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung war – wie auch das BFA im gegenständlichen Bescheid zutreffend ausführte – vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu erkennen: Im vorliegenden Fall ist zunächst der relativ kurze Zeitraum von ca. einem Jahr, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 13.05.2025 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.05.2026 verstrichen ist, zu berücksichtigen. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass selbst ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum für sich allein, aber auch in Verbindung mit gewissen integrationsvertiefenden Schritten, (in der Regel) noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich macht. So wurde in der Rechtsprechung des VwGH vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind die nach dem Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025 getätigten Integrationsschritte, konkret die besuchten Deutschkurse auf dem Niveau B1, die abgelegte Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, sowie der Pflichtschulabschluss, nicht ausreichend, um von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen, zumal diese Integrationsschritte auch zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sich der BF der Unsicherheit – und insbesondere der Unrechtmäßigkeit – seines Aufenthalts bewusst sein musste.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209, mwN).

Liegt eine, wie im gegenständlichen Fall, relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN). Eine derartige außergewöhnliche Integration ist aber gegenständlich in keinster Weise zu erkennen.Liegt eine, wie im gegenständlichen Fall, relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN). Eine derartige außergewöhnliche Integration ist aber gegenständlich in keinster Weise zu erkennen.

Anhaltspunkte, die geeignet wären, zu einer potentiell anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu führen, haben sich damit nicht ergeben. Zusammenfassend waren somit keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, zu entnehmen. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Anhaltspunkte, die geeignet wären, zu einer potentiell anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu führen, haben sich damit nicht ergeben. Zusammenfassend waren somit keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, zu entnehmen. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Mangels einer Übergangsbestimmung sind §§ 52 Abs. 1 Z 1 und 59 Abs. 3 FPG idF BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Mangels einer Übergangsbestimmung sind Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und 59 Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, FPG ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Rechtlich folgt daraus:

Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hatte und ihm kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts Neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.

Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist. Damit verlieren auch die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung und die Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist. Damit verlieren auch die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung und die Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG idF BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 4 leg. cit. zu erlassen, wenn dem Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde (Z 1) oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt (Z 2). Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 4, leg. cit. zu erlassen, wenn dem Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde (Ziffer eins,) oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt (Ziffer 2,). Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 88) führen zu § 53 Abs. 4 FPG aus, dass Art. 11 Abs. 1 erster Satz der Rückführungsrichtlinie vorsieht, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (lit. b), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 2 leg. cit.). Der vorgeschlagene Abs. 4 soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen. Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Z 1 dem Art. 11 lit. a und Z 2 Art. 11 lit. b leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Z 2 präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 88) führen zu Paragraph 53, Absatz 4, FPG aus, dass Artikel 11, Absatz eins, erster Satz der Rückführungsrichtlinie vorsieht, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (Litera b,), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Artikel 11, Absatz 2, leg. cit.). Der vorgeschlagene Absatz 4, soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen. Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Ziffer eins, dem Artikel 11, Litera a und Ziffer 2, Artikel 11, Litera b, leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Artikel 11, Absatz eins, Litera b, leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Ziffer 2, präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Ziffer 2, zur Folge.

Rechtlich folgt daraus:

Im konkreten Fall ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. So stellte er am 30.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025, rechtskräftig am 13.05.2025, abgewiesen. Der BF verharrte jedoch im Bundesgebiet und zeigte keine Bereitschaft, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Vielmehr stellte er am 20.03.2026 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG, mit dem er versuchte, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.Im konkreten Fall ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. So stellte er am 30.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2025, rechtskräftig am 13.05.2025, abgewiesen. Der BF verharrte jedoch im Bundesgebiet und zeigte keine Bereitschaft, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Vielmehr stellte er am 20.03.2026 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, mit dem er versuchte, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, und somit gegen die angeführten Bestimmungen des FPG verstößt, sich wissentlich illegal im Bundesgebiet aufhält und bis dato trotz seines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht ausgereist ist. Er verharrt weiterhin illegal im Bundesgebiet und ist nicht gewillt, dieses zu verlassen. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrags – obwohl bereits seit Monaten über denselben Sachverhalt im Instanzenzug entschieden wurde – ist ersichtlich, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, das Bundesgebiet zu verlassen und seiner Verpflichtung nachzukommen, sondern versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ungerechtfertigt zu verlängern. Der BF kam somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nach, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt ist.Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, und somit gegen die angeführten Bestimmungen des FPG verstößt, sich wissentlich illegal im Bundesgebiet aufhält und bis dato trotz seines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht ausgereist ist. Er verharrt weiterhin illegal im Bundesgebiet und ist nicht gewillt, dieses zu verlassen. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrags – obwohl bereits seit Monaten über denselben Sachverhalt im Instanzenzug entschieden wurde – ist ersichtlich, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, das Bundesgebiet zu verlassen und seiner Verpflichtung nachzukommen, sondern versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ungerechtfertigt zu verlängern. Der BF kam somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nach, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG erfüllt ist.

Angesichts der fortgesetzten Weigerung des BF im Verfahren, das Bundesgebiet zu verlassen, stellt sich die Dauer der Verhängung des Einreiseverbotes in der Höhe von 18 Monaten auch als angemessen dar. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten nicht zu beanstanden und dem Bundesamt nicht entgegenzutreten.

Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen wird.Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (u. a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 14.07.2026, Ra 2026/17/0049 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (u. a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 14.07.2026, Ra 2026/17/0049 mwN).

Im gegenständlichen Verfahren konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war und im Übrigen die Sachlage klar war.Im gegenständlichen Verfahren konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war und im Übrigen die Sachlage klar war.

§ 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden kann.Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, jeweils idF BGBl. I 39/2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreise Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Frist illegaler Aufenthalt Integration kein geänderter Sachverhalt mangelnde Ausreisewilligkeit Rückkehrentscheidung behoben wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W202.2295325.2.00

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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