RS Vfgh 2005/11/2 B475/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art7, Art14
RAO §9 Abs1, §10 Abs1, §19 Abs1
StPO §39 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  1. StPO § 39 heute
  2. StPO § 39 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 39 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 39 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 39 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund der Annahme einer standesrechtlich untersagten Doppelvertretung als Strafverteidiger sowie wegen Berufspflichtenverletzungen in Folge Verzögerungen bei Prozesshandlungen und nicht ordnungsgemäßer Abrechnung; Anwendbarkeit von RAO und Standesrecht auf den die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Beschwerdeführer auch bei Tätigkeit als Strafverteidiger; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch repressive Maßnahmen

Rechtssatz

Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren; keine Verletzung des Klarheitsgebotes des Art7 EMRK.

Die belangte Behörde stützte sich auf §10 Abs1 RAO. Sie führte aus, dass sich ein Mandant des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien leugnend verantwortet habe, während der andere geständig gewesen sei und seinen Mitangeklagten schwer belastet habe. Daher sei eine Doppelvertretung vorgelegen. Der belangten Behörde kann in ihrer Ansicht aus - verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden.

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes auch im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation des §10 Abs1 RAO für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich dass er sich einer Bestrafung aussetzt.

Der belangten Behörde kann weiters nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, dass die Betreibung einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens fast ein halbes Jahr nach Übernahme des Auftrags und die Stellung eines Antrags auf bedingte Entlassung aus der Haft mehr als ein halbes Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen nicht den vom Gesetz geforderten Eifer in der Vertretung zeigen. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, beinhaltet der Begriff "Eifer" (iSd §9 Abs1 RAO) ein gewisses Aktivwerden, dem ein Untätigsein während mehrerer Monate nicht entspricht.

Keine denkunmögliche Auslegung des §19 Abs1 RAO dahingehend, dass die Übergabe von Einzelbelegen nicht dem Begriff "verrechnen" iSd §19 Abs1 RAO entspricht.

Keine Verletzung des Art6 EMRK, des Art14 EMRK und Art7 B-VG.

Da (in die Verteidigerliste gemäß §39 Abs3 StPO eingetragene) sogenannte "Nur-Verteidiger" im Vergleich zu "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden" Rechtsanwälten nicht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten befugt sind, liegen unterschiedliche Berechtigungen vor, die eine unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden" Rechtsanwalt, somit sind die RAO und ihr Standesrecht auf ihn anwendbar.

Repressive Maßnahmen, etwa die disziplinäre Behandlung wegen Verletzung von Standespflichten, verletzen nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art6 StGG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Verteidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B475.2005

Dokumentnummer

JFR_09948898_05B00475_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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