TE Vfgh Erkenntnis 2026/9/21 V27/2026

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Veröffentlicht am 21.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Verordnung der Gemeindevertretung Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

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1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2313/2025 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. Juni 2024 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §24 Abs3 lita StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 4. Februar 2023, zwischen 16.15 und 16.30 Uhr, in Köstendorf, Bachstraße 11, im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" mit der Zusatztafel "Umkehrplatz" ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geparkt.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 als unbegründet ab.
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2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeindevertretung Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. März 2026 beschlossen, diese Verordnung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
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3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogene Bestimmung zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Verordnung folgende Bedenken:

3.1. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von diesem vorgelegten Lichtbilder der in Rede stehenden Fläche geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der örtliche Geltungsbereich der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht hinreichend bestimmt ist.

3.1.1. Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist unzulässig, den Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, sondern vielmehr erforderlich, festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrs-teilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben (vgl etwa zu Geschwindigkeitsbeschränkungen VwGH 19.10.1988, 87/03/0196; 19.10.1988, 88/03/0007; 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst –und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen (vgl VfSlg 7072/1973, 10.469/1985, 18.840/2009) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658/1979, s. auch VfSlg 20.251/2018).3.1.1. Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist unzulässig, den Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, sondern vielmehr erforderlich, festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrs-teilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben vergleiche etwa zu Geschwindigkeitsbeschränkungen VwGH 19.10.1988, 87/03/0196; 19.10.1988, 88/03/0007; 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst –und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen vergleiche VfSlg 7072 aus 1973,, 10.469 aus 1985,, 18.840 aus 2009,) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658 aus 1979,, s. auch VfSlg 20.251 aus 2018,).

3.1.2. Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung wird gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 'für den Umkehrplatz 'BurgstalIer' beim Objekt Bachstraße Nr 11' ein 'jeweils rechtsseitig am Beginn des Umkehrplatzes von der Bachstraße und der Georg Fischwenger-Straße kommend' kundzumachendes Parkverbot verordnet.

3.1.3. Da die vorgelegten Akten keine zur in Prüfung gezogenen Verordnung gehörenden planlichen Darstellungen enthalten, lässt diese Formulierung nach vorläufiger Auffassung offen, ob mit dem 'Umkehrplatz' (nur) die Einbuchtung gemeint ist, in die die Brücke, welche die Bachstraße mit der Georg Fischwenger-Straße verbindet, einmündet, oder ob damit – wie der Beschwerdeführer vorbringt – der gesamte Vorplatz des Wohnhauses an der Bachstraße 11, 5203 Köstendorf, gemeint ist. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass für Normunterworfene nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck kommt, für welche Fläche das in Rede stehende Parkverbot gilt.

3.2. Vor dem Hintergrund der – unter der Annahme, dass der örtliche Geltungsbereich den gesamten Vorplatz des Wohnobjektes an der Bachstraße 11 erfasst – flächenmäßigen Größe des in Rede stehenden Parkverbotes hegt der Verfassungs-gerichtshof ferner Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Erforderlichkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung iSd §43 Abs1 litb StVO 1960 sowie gegen die Verhältnismäßigkeit der durch die Verordnung bewirkten Beschränkung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK).

3.2.1. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Be-hörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Be-hörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000 aus 1994,).

Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wieder-holt hat (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Ver-ordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wieder-holt hat vergleiche VfSlg 13.371 aus 1993,, 14.051 aus 1995,, 15.643 aus 1999,, 16.016 aus 2000,, 16.805 aus 2003,, 17.573 aus 2005,), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Ver-ordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.

3.2.2. Ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten wurde die in Prüfung gezogene Verordnung erlassen, um – entsprechend den Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. November 1973 über die Bauplatzgenehmigung für das Grundstück des Beschwerdeführers und einem verkehrstechnischen Gutachten vom 24. März 1998 – am westseitigen Ende der Bachstraße, 5203 Köstendorf, einen Umkehrplatz freizuhalten.

3.2.3. Wenngleich die von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Akten die Erforderlichkeit eines Parkverbotes zum Zwecke der Freihaltung eines Umkehrplatzes hinreichend dokumentieren, kann diesen nach vorläufiger Ansicht nicht entnommen werden, weshalb dieses Parkverbot – unter der obgenannten Annahme – den gesamten Vorplatz des Wohnobjektes an der Bachstraße 11, 5203 Köstendorf, umfasst.

3.2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen dürfte die in Prüfung gezogene Verordnung schließlich auch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen."

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4. Die verordnungserlassende Behörde hat die auf die in Prüfung gezogene Verordnung Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie Folgendes vorbringt:
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4.1. Die verordnungserlassende Behörde stelle nicht in Abrede, dass sich seit der Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung die Größe der Fahrzeuge, im Besonderen jene der Müllabfuhr, geändert habe und die Nutzung der Bachstraße bzw des in Rede stehenden Umkehrplatzes durch diese LKW "massiv eingeschränkt oder gänzlich unmöglich geworden" sei.
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4.2. Im verkehrstechnischen Gutachten vom 24. März 1998 eines Amtssachverständigen des Landes Salzburg sei jedoch festgestellt worden, dass der Umkehrplatz auch für Fahrzeuge mit geringeren Abmessungen notwendig sei.
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4.3. Es sei richtig, dass es sich bei der Fläche des Umkehrplatzes um Privatgrund handle. Im Zuge der Bauplatzerklärung im Jahr 1973 sei die betroffene Fläche jedoch mit Zustimmung des Beschwerdeführers im Anlassverfahren und dessen Ehegattin dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden.
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4.4. Abschließend werde betont, dass die in Prüfung gezogene Verordnung bzw die zur deren Kundmachung angebrachten Straßenverkehrszeichen ausschließlich der Sicherstellung der "bestimmungsgemäßen Verwendung des Umkehrplatzes" diene, weshalb – mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, wie etwa einer Änderung der Bauplatzerklärung – von einer Aufhebung der Verordnung bis dato abgesehen worden sei.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, lautet wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"VERORDNUNG

der Gemeindevertretung Köstendorf vom 13. September 2002.

Gemäß §43 Abs1 litb) der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, wird für den Umkehrplatz 'BurgstalIer' beim Objekt Bachstraße Nr 11 verordnet:

a) 'Parken verboten' gem. §52 lita) Zif. 13 a) StVO 1960

b) mit der Zusatztafel 'Umkehrplatz' gem. §54 Abs1 StVO 1960

jeweils rechtsseitig am Beginn des Umkehrplatzes von der Bachstraße und der Georg Fischwenger-Straße kommend.

Die gegenständliche Verordnung tritt mit der Aufstellung der entsprechenden

Verkehrszeichen in Kraft.

angeschlagen am: 16. SEP. 2002 Der Bürgermeister:

abgenommen am: 21/10/2002 […]

[…]"

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2. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

[…]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

[…]

§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[…]

4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen

a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

[…]

erlassen werden,

[…]"

III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

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1.1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der – zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren zur Last gelegten Tat in Kraft gestandenen – Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Köstendorf vom 13. September 2002,
Z120/20-EAP/2002, zweifeln ließe.
1.1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der – zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren zur Last gelegten Tat in Kraft gestandenen – Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Köstendorf vom 13. September 2002, , Z120/20-EAP/2002, zweifeln ließe.
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1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

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Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:
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2.1. Mit der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, wird gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 "für den Umkehrplatz 'BurgstalIer' beim Objekt Bachstraße Nr 11" ein "jeweils rechtsseitig am Beginn des Umkehrplatzes von der Bachstraße und der Georg Fischwenger-Straße kommend" kundzumachendes Parkverbot verordnet.
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2.2. Der Verordnungsgeber ist dazu verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist unzulässig, den Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, sondern vielmehr erforderlich, festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben (vgl etwa zu Geschwindigkeitsbeschränkungen VwGH 19.10.1988, 87/03/0196; 19.10.1988, 88/03/0007; 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst –und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen (vgl VfSlg 7072/1973, 10.469/1985, 18.840/2009) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658/1979, s. auch VfSlg 20.251/2018).2.2. Der Verordnungsgeber ist dazu verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist unzulässig, den Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, sondern vielmehr erforderlich, festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben vergleiche etwa zu Geschwindigkeitsbeschränkungen VwGH 19.10.1988, 87/03/0196; 19.10.1988, 88/03/0007; 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst –und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen vergleiche VfSlg 7072 aus 1973,, 10.469 aus 1985,, 18.840 aus 2009,) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658 aus 1979,, s. auch VfSlg 20.251 aus 2018,).
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2.3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vom 3. März 2026 davon aus, dass die Formulierung der in Prüfung gezogenen Verordnung offenlasse, ob mit dem "Umkehrplatz" (nur) die Einbuchtung gemeint sei, in die die Brücke, welche die Bachstraße mit der Georg Fischwenger-Straße verbinde, einmünde, oder ob damit der gesamte Vorplatz des Wohnhauses an der Bachstraße 11, 5203 Köstendorf, gemeint sei. Angesichts dessen hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass der örtliche Geltungsbereich der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht hinreichend bestimmt sei.
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2.4. Die verordnungserlassende Behörde ist diesem Bedenken im Verfahren nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung (Punkt III.2.2.) vermag auch der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegte – undatierte – "Lageplan mit Umkehrplatz" dieses Bedenken nicht zu zerstreuen, zumal aus der in Rede stehenden Verordnung nicht hervorgeht, dass dieser Plan einen Bestandteil der Verordnung bildet. 2.4. Die verordnungserlassende Behörde ist diesem Bedenken im Verfahren nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung (Punkt römisch drei.2.2.) vermag auch der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegte – undatierte – "Lageplan mit Umkehrplatz" dieses Bedenken nicht zu zerstreuen, zumal aus der in Rede stehenden Verordnung nicht hervorgeht, dass dieser Plan einen Bestandteil der Verordnung bildet.
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2.5. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, erweist sich daher schon aus diesem Grund als gesetzwidrig, sodass auf die weiteren Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr einzugehen ist.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

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1. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
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2. Die Verpflichtung der Salzburger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 liti Sbg Landes-VerlautbarungsG.2. Die Verpflichtung der Salzburger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 liti Sbg Landes-VerlautbarungsG.
23
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V27.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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