Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
"2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogene Bestimmung zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Verordnung folgende Bedenken:
3.1. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von diesem vorgelegten Lichtbilder der in Rede stehenden Fläche geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der örtliche Geltungsbereich der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht hinreichend bestimmt ist.
3.1.1. Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist unzulässig, den Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, sondern vielmehr erforderlich, festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrs-teilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben (vgl etwa zu Geschwindigkeitsbeschränkungen VwGH 19.10.1988, 87/03/0196; 19.10.1988, 88/03/0007; 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst –und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen (vgl VfSlg 7072/1973, 10.469/1985, 18.840/2009) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658/1979, s. auch VfSlg 20.251/2018).3.1.1. Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist unzulässig, den Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, sondern vielmehr erforderlich, festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrs-teilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben vergleiche etwa zu Geschwindigkeitsbeschränkungen VwGH 19.10.1988, 87/03/0196; 19.10.1988, 88/03/0007; 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst –und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen vergleiche VfSlg 7072 aus 1973,, 10.469 aus 1985,, 18.840 aus 2009,) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658 aus 1979,, s. auch VfSlg 20.251 aus 2018,).
3.1.2. Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung wird gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 'für den Umkehrplatz 'BurgstalIer' beim Objekt Bachstraße Nr 11' ein 'jeweils rechtsseitig am Beginn des Umkehrplatzes von der Bachstraße und der Georg Fischwenger-Straße kommend' kundzumachendes Parkverbot verordnet.
3.1.3. Da die vorgelegten Akten keine zur in Prüfung gezogenen Verordnung gehörenden planlichen Darstellungen enthalten, lässt diese Formulierung nach vorläufiger Auffassung offen, ob mit dem 'Umkehrplatz' (nur) die Einbuchtung gemeint ist, in die die Brücke, welche die Bachstraße mit der Georg Fischwenger-Straße verbindet, einmündet, oder ob damit – wie der Beschwerdeführer vorbringt – der gesamte Vorplatz des Wohnhauses an der Bachstraße 11, 5203 Köstendorf, gemeint ist. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass für Normunterworfene nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck kommt, für welche Fläche das in Rede stehende Parkverbot gilt.
3.2. Vor dem Hintergrund der – unter der Annahme, dass der örtliche Geltungsbereich den gesamten Vorplatz des Wohnobjektes an der Bachstraße 11 erfasst – flächenmäßigen Größe des in Rede stehenden Parkverbotes hegt der Verfassungs-gerichtshof ferner Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Erforderlichkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung iSd §43 Abs1 litb StVO 1960 sowie gegen die Verhältnismäßigkeit der durch die Verordnung bewirkten Beschränkung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK).
3.2.1. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Be-hörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Be-hörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000 aus 1994,).
Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wieder-holt hat (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Ver-ordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wieder-holt hat vergleiche VfSlg 13.371 aus 1993,, 14.051 aus 1995,, 15.643 aus 1999,, 16.016 aus 2000,, 16.805 aus 2003,, 17.573 aus 2005,), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Ver-ordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.
3.2.2. Ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten wurde die in Prüfung gezogene Verordnung erlassen, um – entsprechend den Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. November 1973 über die Bauplatzgenehmigung für das Grundstück des Beschwerdeführers und einem verkehrstechnischen Gutachten vom 24. März 1998 – am westseitigen Ende der Bachstraße, 5203 Köstendorf, einen Umkehrplatz freizuhalten.
3.2.3. Wenngleich die von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Akten die Erforderlichkeit eines Parkverbotes zum Zwecke der Freihaltung eines Umkehrplatzes hinreichend dokumentieren, kann diesen nach vorläufiger Ansicht nicht entnommen werden, weshalb dieses Parkverbot – unter der obgenannten Annahme – den gesamten Vorplatz des Wohnobjektes an der Bachstraße 11, 5203 Köstendorf, umfasst.
3.2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen dürfte die in Prüfung gezogene Verordnung schließlich auch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
"VERORDNUNG
der Gemeindevertretung Köstendorf vom 13. September 2002.
Gemäß §43 Abs1 litb) der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, wird für den Umkehrplatz 'BurgstalIer' beim Objekt Bachstraße Nr 11 verordnet:
a) 'Parken verboten' gem. §52 lita) Zif. 13 a) StVO 1960
b) mit der Zusatztafel 'Umkehrplatz' gem. §54 Abs1 StVO 1960
jeweils rechtsseitig am Beginn des Umkehrplatzes von der Bachstraße und der Georg Fischwenger-Straße kommend.
Die gegenständliche Verordnung tritt mit der Aufstellung der entsprechenden
Verkehrszeichen in Kraft.
angeschlagen am: 16. SEP. 2002 Der Bürgermeister:
abgenommen am: 21/10/2002 […]
[…]"
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
[…]
§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
[…]
4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
[…]
erlassen werden,
[…]"
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
2. In der Sache
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V27.2026Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026