Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Der Beschwerdeführer nahm am 30. November 2024 an Versammlungen in Wien am Heldenplatz und am Deutschmeisterplatz teil.
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2. Mit Eingabe vom 10. Jänner 2025, präzisiert durch Eingabe vom 7. Februar 2025, erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und begehrte, seine "Einkesselung" am Heldenplatz bzw am Deutschmeisterplatz für rechtswidrig zu erklären. Nach dem Beschwerdevorbringen hätten Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer am Heldenplatz und später dann am Deutschmeisterplatz grundlos "eingekesselt" und am Verlassen der Örtlichkeit gehindert sowie am Deutschmeisterplatz eine anlasslose Identitätsfeststellung durchgeführt. Durch die "Einkesselung" sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Versammlungsfreiheit und auf "Bewegungsfreiheit" verletzt worden.
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3. Mit Beschluss vom 4. September 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten "Einkesselung" am Heldenplatz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig als unzulässig zurück (und behielt die Erledigung der Beschwerde gegen die behauptete Maßnahme am Deutschmeisterplatz einer gesonderten Entscheidung vor).
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3.1. Das Verwaltungsgericht Wien legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"1. Am 30.11.2024 fanden in Wien mehrere (genehmigte) Versammlungen und Kundgebungen, unter anderem am Heldenplatz um 11 Uhr zum Thema 'Freiheitskonvoi' und im Anschluss daran von 12 bis 14 Uhr zum Thema 'Frieden und Neutralität', statt.
2. Der Beschwerdeführer hat im Internet erfahren, dass am 30.11.2024 eine Friedenskundgebung stattfinden soll. Er wusste aber nicht, ob die Versammlung tatsächlich stattfinden wird, da diese im Vorfeld von der Polizei abgesagt wurde und dann wieder doch nicht. Er ist daher am 30.11.2024 auf Verdacht von Traiskirchen nach Wien gefahren und von der Oper am Ring entlang Richtung Heldenplatz spaziert. Am Heldenplatz angekommen, war nur das mittlere Tor beim Eingang des äußeren Burgtores geöffnet. Es war mühsam auf den Heldenplatz zu gelangen, weil viele andere Menschen als auch Polizeibeamte im Weg gestanden sind. Um etwa 13:10 oder 13:15 Uhr betrat der Beschwerdeführer den Heldenplatz. Die Versammlung war da bereits im Gange. Er verfolgte die Versammlung bis zum Ende um etwa 14 Uhr. Das Ende wurde auch von der Bühne aus verkündet.
Daraufhin wollte er den Heldenplatz verlassen und ging Richtung äußeres Burgtor. Das war aber mit Sperrgittern verschlossen und von Beamten abgeriegelt. Davon hat der Beschwerdeführer Fotos und Videos gemacht. Er ging dann bis zum Gitter und hat den dahinterstehenden Polizisten zugerufen, dass er hinauswill. Auf sein Verlangen hat der Beschwerdeführer keine Reaktion erhalten. Er hatte aber den Eindruck, dass ihn der Polizist gehört hat, obwohl es sehr laut war und immer mehr Menschen dazugekommen sind.
Der Beschwerdeführer war daher der Meinung, dass es sinnlos ist beim Burgtor noch etwas zu machen und ging deshalb Richtung Ballhausplatz. Ihm ist dieser Ausgang als einzig zweiter Ausgang vom Heldenplatz bekannt. Dort angekommen, erkannte er eine Menge an Polizeibeamte. Es war alles komplett mit Gittern und Polizeibeamten abgeriegelt. Der Beschwerdeführer ist mit vielen anderen Personen bei den Gitterabsperrungen gestanden. Er sagte dann zu einem Beamten, der ein Stück dahinter positioniert war, dass er hinauswill, da er aufs Klo müsse. Daraufhin zeigte der Polizeibeamte mit seinem Arm Richtung äußeres Burgtor. Der Beschwerdeführer wusste aber nicht, ob der damit gemeint war. Er dachte sich nur 'Von daher komme ich ja gerade, wollen die mich im Kreis schicken'. Der Beschwerdeführer hat dann wieder Fotos und Videos gemacht.
Er ist dann wieder Richtung äußeres Burgtor zurückgegangen. Weitere Versuche den Heldenplatz zu verlassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht unternommen. Schlussendlich wurde das Burgtor um 14:56 Uhr wieder geöffnet und er konnte den Heldenplatz verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat nicht versucht den Heldenplatz durch das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Ein Verlassen des Heldenplatzes war durch dieses Tor möglich."
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3.2. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Einkesselung am Heldenplatz begründete das Verwaltungsgericht Wien auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde als angefochten bezeichnet werde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Verlassen des Heldenplatzes lediglich über das Tor beim Denkmal der Exekutive möglich gewesen. Es sei aber auch einem ortsunkundigen Versammlungsteilnehmer zumutbar, innerhalb des räumlichen Bereiches des Heldenplatzes alle möglichen Ausgänge aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund habe keine durch Organe der Landespolizeidirektion Wien hervorgerufene Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers bestanden, weil er die Möglichkeit gehabt habe, den Heldenplatz über das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Die Maßnahmenbeschwerde betreffend den Heldenplatz sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
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Weil hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde betreffend die Einkesselung am Heldenplatz Spruchreife vorliege, hinsichtlich der Einkesselung am Deutschmeisterplatz aber noch weitere Ermittlungsschritte erforderlich wären, und weil Trennbarkeit gegeben sei, wäre die Entscheidung insoweit vorzubehalten.
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4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten infolge Anwendung eines (nicht näher bezeichneten) verfassungswidrigen Gesetzes sowie der als gesetzwidrig erachteten VwG-Aufwandersatzverordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
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Begründend wird dazu der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Auftrennung der Behandlung der einzigen Maßnahmenbeschwerde sei willkürlich und führe zu einer unsachlichen Kostenmehrbelastung; es werde auch angeregt, §1 Z3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 51/2013, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Entscheidung sei "überfallsartig" ergangen und verstoße gegen das Überraschungsverbot. Es bestünden willkürliche Feststellungsdefizite. Es fehle eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Prüfkriterien des Demonstrationsrechts. Durch die Beschränkung des Zugangs zur Versammlung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Meinung gegenüber von der Versammlung ausgeschlossenen Personen zu äußern bzw deren Meinungsäußerungen zu empfangen. "Einkesselungen" hätten eine abschreckende Wirkung und könnten die Grundrechtsausübung vereiteln; durch die "Einkesselung" am Heldenplatz sei er in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Begründend wird dazu der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Auftrennung der Behandlung der einzigen Maßnahmenbeschwerde sei willkürlich und führe zu einer unsachlichen Kostenmehrbelastung; es werde auch angeregt, §1 Z3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 2013,, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Entscheidung sei "überfallsartig" ergangen und verstoße gegen das Überraschungsverbot. Es bestünden willkürliche Feststellungsdefizite. Es fehle eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Prüfkriterien des Demonstrationsrechts. Durch die Beschränkung des Zugangs zur Versammlung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Meinung gegenüber von der Versammlung ausgeschlossenen Personen zu äußern bzw deren Meinungsäußerungen zu empfangen. "Einkesselungen" hätten eine abschreckende Wirkung und könnten die Grundrechtsausübung vereiteln; durch die "Einkesselung" am Heldenplatz sei er in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden. 9
5. Die Landespolizeidirektion Wien hat als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
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6. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt und ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013 lautet:1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, lautet: "Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art130 Abs1 Z2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2. Der Beschwerdeführer behauptet, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien im Anschluss an eine Versammlung für längere Zeit am Verlassen des Heldenplatzes gehindert worden zu sein.
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3. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung einer nicht untersagten Versammlung infolge polizeilicher Absperrungen durch die regulären Wege bzw Tore während längerer Zeit nicht möglich gewesen; allerdings sei ein Tor (neben dem Äußeren Burgtor, beim Denkmal der Exekutive) passierbar gewesen. Aus diesem Grund liege daher insofern keine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
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4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001,, 16.717 aus 2002, und 20.260 aus 2018,) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001,, 16.737 aus 2002,, 20.385 aus 2020, und 20.392 aus 2020,). 16
5. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
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5.1. Wenn das Verlassen eines Platzes durch Exekutivorgane und/oder technische Sperren gezielt, über längere Zeit und in jede Richtung unmöglich gemacht wird, wie dies das Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich festgestellt hat, stellt dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ändert daran aber nichts, wenn ausnahmsweise ein Nebenausgang passierbar bleibt, der jedoch nach den Umständen – angesichts der Größe des Platzes, angesichts der großen Zahl versammelter Menschen und mangels diesbezüglicher Hinweise der Exekutivorgane – nicht ohne weiteres auffindbar war. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass nach den Umständen des Falles – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtes Wien – in der Gestalt der nicht bloß kurzfristigen Unterbindung der Möglichkeit zum Verlassen des Heldenplatzes nach dem Ende der Versammlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag (VfGH 1.7.2026,
E3165/2025).
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5.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat infolge seiner unzutreffenden Verneinung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
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5.3. Das Verwaltungsgericht Wien wird im zweiten Verfahrensgang, sollte sich kein anderer Sachverhalt feststellen lassen, zu überprüfen haben, ob sich dieser Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 Abs1 des 4. ZPEMRK) auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen konnte und auch sonst verhältnismäßig war.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 in Verbindung mit §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.