TE Vfgh Erkenntnis 2026/7/1 E3165/2025

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.    Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss, soweit damit die Beschwerde gegen die behauptete Fernhaltung von Versammlungsteilnehmern von der Versammlung zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit und, soweit damit die Beschwerde gegen seine behauptete Hinderung am Verlassen des Heldenplatzes zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

      Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.  Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

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1. Der Beschwerdeführer zeigte für den 30. November 2024 eine Versammlung (Standkundgebung) am Wiener Heldenplatz im Bereich des Erzherzog-Karl-Reiterdenkmals für die Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr an. Diese Versammlung fand statt und wurde vom Beschwerdeführer knapp vor 14:00 Uhr beendet.
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2. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 erhob der Beschwerdeführer eine "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 i.V.m. Art132 Abs2
B-VG und §88 SPG". Nach dem Beschwerdevorbringen hätten Exekutivorgane bereits zu Beginn der Versammlung potentiellen Teilnehmern den Zutritt zum Versammlungsplatz durch das Burgtor erschwert; zu Beginn der Kundgebung hätten Polizeibeamte auch das letzte, zuvor noch offene Tor des Burgtores geschlossen, sodass weder weitere Personen hätten zum Heldenplatz gelangen und an der Kundgebung teilnehmen können noch jene Personen, die sich bereits am Heldenplatz aufgehalten hätten, den Versammlungsort wieder hätten verlassen können. Auch nach Beendigung der Versammlung um 14:00 Uhr sei für mehr als eine Stunde das Verlassen des Versammlungsortes infolge polizeilicher Absperrungen unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte den Versammlungsort nicht verlassen können. Er sei durch die Abhaltung von potentiellen Versammlungsteilnehmern an der Versammlungsteilnahme in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit und durch die "Einkesselung" in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. In diesem Sinne beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht Wien möge (1.) "den Ausschluss einer größeren, jedoch nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Personen an der Teilnahme an der vom Beschwerdeführer am 30.11.2024, 12:00 bis 14:00 Uhr veranstalteten Versammlung (Standkundgebung) am Heldenplatz in 1010 Wien durch die Verriegelung des Burgtores und die Errichtung von Absperrungen um den gesamten Versammlungsort" sowie (2.) die "Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers am 30.11.2024 von 14:00 bis mindestens 15:00 Uhr durch dessen Anhaltung in einem polizeilich abgesperrten Bereich des Heldenplatzes in 1010 Wien" für rechtswidrig erklären.
2. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 erhob der Beschwerdeführer eine "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 in Verbindung mit Art132 Abs2 , B-VG und §88 SPG". Nach dem Beschwerdevorbringen hätten Exekutivorgane bereits zu Beginn der Versammlung potentiellen Teilnehmern den Zutritt zum Versammlungsplatz durch das Burgtor erschwert; zu Beginn der Kundgebung hätten Polizeibeamte auch das letzte, zuvor noch offene Tor des Burgtores geschlossen, sodass weder weitere Personen hätten zum Heldenplatz gelangen und an der Kundgebung teilnehmen können noch jene Personen, die sich bereits am Heldenplatz aufgehalten hätten, den Versammlungsort wieder hätten verlassen können. Auch nach Beendigung der Versammlung um 14:00 Uhr sei für mehr als eine Stunde das Verlassen des Versammlungsortes infolge polizeilicher Absperrungen unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte den Versammlungsort nicht verlassen können. Er sei durch die Abhaltung von potentiellen Versammlungsteilnehmern an der Versammlungsteilnahme in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit und durch die "Einkesselung" in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. In diesem Sinne beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht Wien möge (1.) "den Ausschluss einer größeren, jedoch nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Personen an der Teilnahme an der vom Beschwerdeführer am 30.11.2024, 12:00 bis 14:00 Uhr veranstalteten Versammlung (Standkundgebung) am Heldenplatz in 1010 Wien durch die Verriegelung des Burgtores und die Errichtung von Absperrungen um den gesamten Versammlungsort" sowie (2.) die "Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers am 30.11.2024 von 14:00 bis mindestens 15:00 Uhr durch dessen Anhaltung in einem polizeilich abgesperrten Bereich des Heldenplatzes in 1010 Wien" für rechtswidrig erklären.
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3. Mit Beschluss vom 4. September 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig als unzulässig zurück.
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3.1. Das Verwaltungsgericht Wien legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

"1. Am 30.11.2024 fanden in Wien mehrere (genehmigte) Versammlungen und Kundgebungen, unter anderem am Heldenplatz um 11 Uhr zum Thema "Freiheitskonvoi" und im Anschluss daran von 12 bis 14 Uhr zum Thema "Frieden und Neutralität", statt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kundgebung am 30.11.2024 am Heldenplatz für Frieden und Neutralität angemeldet und war Leiter dieser Versammlung. Zu Beginn um etwa 12:05 oder 12:10 Uhr hat er auf der Bühne die Teilnehmer begrüßt und eine Rede gehalten. Gegen 13:50 Uhr kam der Einsatzleiter zum Beschwerdeführer und bat ihn die Versammlung pünktlich um 14 Uhr zu beenden. Er sagte auch, dass die Teilnehmer in 20-er Gruppen den Heldenplatz verlassen könnten. Daraufhin ging der Beschwerdeführer auf die Bühne und hat mit dem Mikrophon durchgesagt, dass die Versammlung beendet ist, die Leute ruhig bleiben sollen und in kleinen Gruppen den Heldenplatz über die Burgtore Richtung Ring verlassen können aber nicht als Demonstrationszug auf den Ring begeben sollen.

Um etwa 14:15 Uhr wurde dem Beschwerdeführer von mehreren Teilnehmern erzählt, dass 400 bis 500 Menschen vor dem Burgtor kein Einlass zum Heldenplatz gewährt wurde und Menschen, die zur Kundgebung gehen wollten, die Bahnhöfe (West- und Hauptbahnhof) nicht verlassen durften. Nachdem auch Leute von den fünf Burgtoren zurückgekommen sind und dem Beschwerdeführer mitteilten, dass sie dort nicht hinauskommen, ging der Beschwerdeführer selbst dorthin. Der Beschwerdeführer konnte selbst wahrnehmen, dass alles mit Gittern abgesperrt und die Gitter mit Fahrradschlössern verbunden waren. Dahinter standen kläffende Hunde. Den Einsatzleiter konnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht ausfindig machen.

Der Beschwerdeführer ist dann mit einer Gruppe von Menschen zur Hofburg gegangen, wo die Hofburg an den Volkgarten angrenzt. Im Halbkreis waren Zäune aufgestellt und auch mit Fahrradschlösser miteinander verbunden, dahinter zwei Wasserwerfer und eine Einsatzgruppe mit Hunden aus Kärnten. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers warum die Personen nicht hinausdurften, sagten die Polizeibeamten 'Wir handeln auf Befehl, wir kommen aus Kärnten'. Zu diesem Zeitpunkt standen etwa 200 bis 250 Personen entlang des Gitters.

Im Anschluss daran ging der Beschwerdeführer und etwa 5 Begleitpersonen in den Innenhof der Burg. Dort waren auch Polizeibeamte und zusammengehängte Absperrgitter. Bei diesem Ausgang wollten Versammlungsteilnehmer und Touristen hinaus. Auf die Frage des Beschwerdeführers, warum wir hier nicht hinausdürfen, bekam er die Antwort 'Befehl von oben'.

Daraufhin ging der Beschwerdeführer wieder zurück zur Bühne in der Mitte des Heldenplatzes. Dort stand Herr [N.N.] und bereitete einen Autocorso vor. Dieser sagte zum Beschwerdeführer, dass er wahrscheinlich auch nicht hinausdarf.

Weitere Versuche den Heldenplatz zu verlassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht unternommen.

Schlussendlich konnte ein Großteil der Menschen den Heldenplatz verlassen. Der Beschwerdeführer und sein Beifahrer fuhren dann mit seinem PKW um 16:25 Uhr vom Heldenplatz runter und nach Hause.

3. Der Beschwerdeführer hat nicht versucht den Heldenplatz durch das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Ein Verlassen des Heldenplatzes war durch dieses Tor möglich."

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3.2. Die Zurückweisung der Beschwerde begründete das Verwaltungsgericht Wien auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Prüfungsgegenstand sei ausschließlich, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären sei. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde als angefochten bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, durch den Ausschluss einer größeren, jedoch nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Personen an der Teilnahme an der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung und durch das Hindern des Beschwerdeführers am Verlassen des Heldenplatzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Verlassen des Heldenplatzes lediglich über das Tor beim Denkmal der Exekutive möglich gewesen. Es sei aber auch einem ortsunkundigen Versammlungsteilnehmer zumutbar, innerhalb des räumlichen Bereiches des Heldenplatzes alle möglichen Ausgänge aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund habe keine durch Organe der Landespolizeidirektion Wien hervorgerufene Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers bestanden, weil er die Möglichkeit hatte, den Heldenplatz über das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Damit sei es "im Umkehrschluss" auch anderen Personen möglich gewesen, über dieses Tor auf den Heldenplatz zu gelangen. Zudem werde mit dem Vorbringen, dass mehreren Personen die Teilnahme an der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung durch Verriegelung des Burgtores und die Errichtung von Absperrungen um den gesamten Versammlungsort verwehrt worden sei, "in kein (ableitbares) subjektives Recht des Beschwerdeführers als Veranstalter eingegriffen, welches mit Maßnahmenbeschwerde iSd Art132 Abs2 B-VG bekämpft werden kann (vgl etwa VwSlg 10.984 A/1983)." Eine Maßnahmenbeschwerde wäre von den betroffenen Personen nämlich selbst einzubringen. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.3.2. Die Zurückweisung der Beschwerde begründete das Verwaltungsgericht Wien auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Prüfungsgegenstand sei ausschließlich, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären sei. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde als angefochten bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, durch den Ausschluss einer größeren, jedoch nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Personen an der Teilnahme an der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung und durch das Hindern des Beschwerdeführers am Verlassen des Heldenplatzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Verlassen des Heldenplatzes lediglich über das Tor beim Denkmal der Exekutive möglich gewesen. Es sei aber auch einem ortsunkundigen Versammlungsteilnehmer zumutbar, innerhalb des räumlichen Bereiches des Heldenplatzes alle möglichen Ausgänge aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund habe keine durch Organe der Landespolizeidirektion Wien hervorgerufene Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers bestanden, weil er die Möglichkeit hatte, den Heldenplatz über das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Damit sei es "im Umkehrschluss" auch anderen Personen möglich gewesen, über dieses Tor auf den Heldenplatz zu gelangen. Zudem werde mit dem Vorbringen, dass mehreren Personen die Teilnahme an der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung durch Verriegelung des Burgtores und die Errichtung von Absperrungen um den gesamten Versammlungsort verwehrt worden sei, "in kein (ableitbares) subjektives Recht des Beschwerdeführers als Veranstalter eingegriffen, welches mit Maßnahmenbeschwerde iSd Art132 Abs2 B-VG bekämpft werden kann vergleiche etwa VwSlg 10.984 A/1983)." Eine Maßnahmenbeschwerde wäre von den betroffenen Personen nämlich selbst einzubringen. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
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4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
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Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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Durch die Absperrung des gesamten Heldenplatzes von 12:00 bis 14.00 Uhr sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, eine Ansprache an jene Personen zu richten, die von den Organen der belangten Behörde von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen worden seien. Durch diese Maßnahme sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit (Art12 StGG, Art11 EMRK) sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit zur Äußerung und zum Empfang von Meinungen (Art13 StGG, Art10 EMRK) verletzt worden.
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Weiters sei er durch die von Organen der belangten Behörde errichteten Absperrungen ab 14:00 Uhr bis mindestens 15:00 Uhr (Einkesselung), weshalb er den Heldenplatz nicht habe verlassen können, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art5 f. BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Art5 EMRK) verletzt worden.
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Durch die unterbliebene Einvernahme zahlreicher, vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeugen und den unterbliebenen Ortsaugenschein habe das Verwaltungsgericht Wien willkürlich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde beruhe auch auf einer gehäuften Verkennung der Rechtslage; die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergebe sich ausdrücklich aus Art132 Abs2 B-VG. Das Verwaltungsgericht habe sich über die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit, der Amtswegigkeit und der Unzulässigkeit der antizipierenden Beweiswürdigung massiv hinweggesetzt. Dadurch sei der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und dem daraus abzuleitenden Willkürverbot verletzt worden. Indem das Verwaltungsgericht Wien zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe, habe es auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und das Recht auf wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) verletzt. Schließlich sei das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) verletzt worden.
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5. Die Landespolizeidirektion Wien hat als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
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6. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt und ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013 lautet: 1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, lautet:

"Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art130 Abs1 Z2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

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Die zulässige Beschwerde ist begründet:
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A. Zur behaupteten Verhinderung des Zutritts zur Versammlung gegenüber potentiellen Versammlungsteilnehmern:
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1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass Personen, die an der von ihm veranstalteten Versammlung hätten teilnehmen wollen, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien an der Versammlungsteilnahme gehindert worden seien.
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2. Das Verwaltungsgericht Wien hat bestritten, dass durch ein solches polizeiliches Verhalten ein subjektives Recht des Beschwerdeführers als Versammlungsveranstalter verletzt werden könnte.
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3. Art11 Abs1 EMRK gewährleistet allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.
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3.1. Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Art11 Abs2 EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
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4. Ein Verstoß gegen Art11 EMRK liegt aus folgendem Grund vor:
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4.1. Ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit liegt nicht nur dann vor, wenn die Versammlungsbehörde eine Versammlung förmlich untersagt, sondern auch dann, wenn sie die Teilnahme an einer gesetzmäßig veranstalteten Versammlung intentional verunmöglicht, etwa indem sie Personen, die an einer solchen Versammlung teilzunehmen beabsichtigen, den Zutritt zum Versammlungsgelände gezielt verwehrt. Ein solches polizeiliches Verhalten greift auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsrecht des Versammlungsveranstalters ein.
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4.2. Indem das Verwaltungsgericht Wien diesen Teilaspekt des Rechtes auf Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers als Versammlungsveranstalter von vornherein verneint hat, hat es den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
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4.3. Das Verwaltungsgericht Wien wird daher im zweiten Rechtsgang über die der Sache nach (auch) auf §88 (Abs2) SPG gestützte Beschwerde zu prüfen haben, ob die Landespolizeidirektion Wien bzw die ihr zuzurechnenden Exekutivorgane potentiellen Versammlungsteilnehmern vor oder während der stattgefundenen Versammlung tatsächlich — wie behauptet — den Zugang zum Versammlungsgelände intentional verwehrt haben, um deren Teilnahme an der Versammlung zu verhindern, und ob dies — gegebenenfalls — ohne Rechtsgrundlage erfolgte. Allein ein "Umkehrschluss" (so das Verwaltungsgericht Wien in der Begründung seiner Entscheidung) aus dem Umstand, dass (nach Beendigung der Versammlung) ein Verlassen des Versammlungsgeländes über einen Nebeneingang zum Äußeren Burgtor möglich gewesen sei, sodass auch der Zugang zum Versammlungsgelände offen gestanden sei, trägt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes Wien, es habe keine Zugangsbeschränkung gegeben, nicht.
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B. Zur behaupteten Hinderung des Beschwerdeführers, das Versammlungsgelände zu verlassen:
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1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, nach Beendigung der Versammlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch längere Zeit am Verlassen des Versammlungsgeländes gehindert worden zu sein.
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2. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung infolge polizeilicher Absperrungen durch die regulären Wege bzw Tore während längerer Zeit nicht möglich gewesen; allerdings sei ein Tor (neben dem Äußeren Burgtor, beim Denkmal der Exekutive) passierbar gewesen. Aus diesem Grund liege daher insofern keine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
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3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001,, 16.717 aus 2002, und 20.260 aus 2018,) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001,, 16.737 aus 2002,, 20.385 aus 2020, und 20.392 aus 2020,).
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4. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
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4.1. Wenn das Verlassen eines Platzes durch Exekutivorgane und/oder technische Sperren gezielt, über längere Zeit und in jede Richtung unmöglich gemacht wird, wie dies das Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich festgestellt hat, stellt dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ändert daran aber nichts, wenn ausnahmsweise ein Nebenausgang passierbar bleibt, der jedoch nach den Umständen – angesichts der Größe des Platzes, angesichts der großen Zahl versammelter Menschen und mangels diesbezüglicher Hinweise der Exekutivorgane – nicht ohne weiteres auffindbar war. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass nach den Umständen des Falles – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtes Wien – in der Gestalt der nicht bloß kurzfristigen Unterbindung der Möglichkeit zum Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung der Versammlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag.
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4.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat infolge seiner unzutreffenden Verneinung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
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4.3. Das Verwaltungsgericht Wien wird im zweiten Verfahrensgang, sollte sich kein anderer Sachverhalt feststellen lassen, zu überprüfen haben, ob sich dieser Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 Abs1 des 4. ZPEMRK) auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen konnte und auch sonst verhältnismäßig war.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss, soweit damit die Beschwerde gegen die behauptete Fernhaltung von Versammlungsteilnehmern von der Versammlung zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit und, soweit damit die Beschwerde gegen seine behauptete Hinderung am Verlassen des Heldenplatzes zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
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2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 in Verbindung mit §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3165.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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