TE Vfgh Erkenntnis 2026/9/22 E3180/2025

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Veröffentlicht am 22.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

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1. Der Beschwerdeführer nahm am 30. November 2024 an Versammlungen in Wien am Heldenplatz, auf der Ringstraße und am Deutschmeisterplatz teil.
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2. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen hätten Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer am Heldenplatz, auf der Ringstraße und am Deutschmeisterplatz grundlos "eingekesselt" und am Verlassen der Örtlichkeit gehindert sowie am Deutschmeisterplatz eine anlasslose Identitätsfeststellung durchgeführt. Nach Beendigung der Versammlung am Heldenplatz habe der Beschwerdeführer um etwa 14.00 Uhr bemerkt, dass alle Tore des Heldenplatzes verschlossen waren. Erst nach einer Stunde habe er den Heldenplatz über den Ballhausplatz verlassen können. Der Beschwerdeführer sei anschließend mit mehreren anderen Menschen unter Begleitung und Anweisung der Polizei auf der Ringstraße in Richtung Deutschmeisterplatz gegangen. Die Landespolizeidirektion Wien habe die Ringstraße auf Höhe des Deutschmeisterplatzes abgesperrt und den Beschwerdeführer am Verlassen der Ringstraße gehindert. Erst nach mehreren Stunden habe der Beschwerdeführer den Deutschmeisterplatz nach einer anlasslosen Identitätsfeststellung verlassen dürfen. Durch die "Einkesselung" sowie durch die anlasslose Identitätsfeststellung sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Versammlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit und Datenschutz verletzt worden. In diesem Sinne beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht Wien möge "die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Landespolizeidirektion Wien und deren einschreitenden Organe durch polizeiliche Einkesselung am 30.11.2024 am Heldenplatz, am Ring in Richtung Deutschmeisterplatz und am Deutschmeisterplatz selbst, jeweils in 1010 Wien, zwischen 14:00 Uhr und
16:40 Uhr für rechtswidrig erklären".
2. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen hätten Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer am Heldenplatz, auf der Ringstraße und am Deutschmeisterplatz grundlos "eingekesselt" und am Verlassen der Örtlichkeit gehindert sowie am Deutschmeisterplatz eine anlasslose Identitätsfeststellung durchgeführt. Nach Beendigung der Versammlung am Heldenplatz habe der Beschwerdeführer um etwa 14.00 Uhr bemerkt, dass alle Tore des Heldenplatzes verschlossen waren. Erst nach einer Stunde habe er den Heldenplatz über den Ballhausplatz verlassen können. Der Beschwerdeführer sei anschließend mit mehreren anderen Menschen unter Begleitung und Anweisung der Polizei auf der Ringstraße in Richtung Deutschmeisterplatz gegangen. Die Landespolizeidirektion Wien habe die Ringstraße auf Höhe des Deutschmeisterplatzes abgesperrt und den Beschwerdeführer am Verlassen der Ringstraße gehindert. Erst nach mehreren Stunden habe der Beschwerdeführer den Deutschmeisterplatz nach einer anlasslosen Identitätsfeststellung verlassen dürfen. Durch die "Einkesselung" sowie durch die anlasslose Identitätsfeststellung sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Versammlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit und Datenschutz verletzt worden. In diesem Sinne beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht Wien möge "die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Landespolizeidirektion Wien und deren einschreitenden Organe durch polizeiliche Einkesselung am 30.11.2024 am Heldenplatz, am Ring in Richtung Deutschmeisterplatz und am Deutschmeisterplatz selbst, jeweils in 1010 Wien, zwischen 14:00 Uhr und , 16:40 Uhr für rechtswidrig erklären".
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3. Mit Beschluss vom 4. September 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten "Einkesselung" am Heldenplatz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig als unzulässig zurück (und behielt die Erledigung der Beschwerde gegen die behaupteten Maßnahmen am Ring bzw am Deutschmeisterplatz einer gesonderten Entscheidung vor).
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3.1. Das Verwaltungsgericht Wien legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

"1. Am 30.11.2024 fanden in Wien mehrere (genehmigte) Versammlungen und Kundgebungen, unter anderem am Heldenplatz um 11 Uhr zum Thema 'Freiheitskonvoi' und im Anschluss daran von 12 bis 14 Uhr zum Thema 'Frieden und Neutralität', statt.

2. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wollten am 30.11.2024 zum Heldenplatz, um an der dortigen Versammlung teilzunehmen. Um etwa 12:45 Uhr war am Ring bzw vor dem Burgtor bereits ein massives Polizeiaufgebot. Von den 5 Eingängen im Torgebäude des Burgtores war nur eines geöffnet. Deshalb herrschte ein großes Gedränge. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Heldenplatz gelangte, folgte er dort der Veranstaltung. Nach etwa einer Stunde war die Veranstaltung beendet und er sowie seine Begleitung wollten den Heldenplatz verlassen. Ein Verlassen war weder beim Burgtor, noch beim Michaeler-Tor, noch beim Volksgarten und auch nicht am Ballhausplatz möglich. Das hat der Beschwerdeführer aus einiger Entfernung gesehen. Nur beim Ausgang Ballhausplatz und beim Volksgarten Ecke Ring ist der Beschwerdeführer auch hingegangen. Beim Ballhausplatz hat der Beschwerdeführer zu einem Polizisten auch gesagt, dass er hinausgehen möchte. Woraufhin ihm der Polizist antwortete, dass das nicht ginge.

Weitere Versuche den Heldenplatz zu verlassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht unternommen. Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer um 15:30 Uhr beim Ausgang Ballhausplatz hinausgelassen.

3. Der Beschwerdeführer hat nicht versucht den Heldenplatz durch das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Ein Verlassen des Heldenplatzes war durch dieses Tor möglich."

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3.2. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde begründete das Verwaltungsgericht Wien hinsichtlich der behaupteten Einkesselung am Heldenplatz auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Prüfungsgegenstand sei ausschließlich, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären sei. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde als angefochten bezeichnet werde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Verlassen des Heldenplatzes lediglich über das Tor beim Denkmal der Exekutive möglich gewesen. Es sei aber auch einem ortsunkundigen Versammlungsteilnehmer zumutbar, innerhalb des räumlichen Bereiches des Heldenplatzes alle möglichen Ausgänge aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund habe keine durch Organe der Landespolizeidirektion Wien hervorgerufene Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers bestanden, weil er die Möglichkeit gehabt habe, den Heldenplatz über das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Die Maßnahmenbeschwerde betreffend den Heldenplatz sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
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Weil hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde betreffend die Einkesselung am Heldenplatz Spruchreife vorliege, hinsichtlich der Einkesselung am Ring und der Einkesselung samt Identitätsfeststellung am Deutschmeisterplatz aber noch weitere Ermittlungsschritte erforderlich wären, und weil Trennbarkeit gegeben sei, wäre die Entscheidung insoweit vorzubehalten.
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4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten infolge Anwendung eines (nicht näher bezeichneten) verfassungswidrigen Gesetzes sowie der als gesetzwidrig erachteten VwG-Aufwandersatzverordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
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Begründend wird dazu der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Auftrennung der Behandlung der Maßnahmenbeschwerde sei willkürlich und führe zu einer unsachlichen Kostenmehrbelastung; es werde auch angeregt, §1 Z3 bis 5 der
VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 51/2013, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Entscheidung sei "überfallsartig" ergangen und verstoße gegen das Überraschungsverbot. Es bestünden willkürliche Feststellungsdefizite. Es fehle eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Prüfkriterien des Demonstrationsrechts. Einkesselungen hätten eine abschreckende Wirkung und könnten die Grundrechtsausübung vereiteln. Durch die Beschränkung des Zugangs zur Versammlung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Meinung gegenüber von der Versammlung ausgeschlossenen Personen zu äußern bzw deren Meinungsäußerungen zu empfangen. Schließlich sei der Beschwerdeführer durch die Absperrung des Heldenplatzes im Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Begründend wird dazu der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Auftrennung der Behandlung der Maßnahmenbeschwerde sei willkürlich und führe zu einer unsachlichen Kostenmehrbelastung; es werde auch angeregt, §1 Z3 bis 5 der , VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 2013,, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Entscheidung sei "überfallsartig" ergangen und verstoße gegen das Überraschungsverbot. Es bestünden willkürliche Feststellungsdefizite. Es fehle eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Prüfkriterien des Demonstrationsrechts. Einkesselungen hätten eine abschreckende Wirkung und könnten die Grundrechtsausübung vereiteln. Durch die Beschränkung des Zugangs zur Versammlung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Meinung gegenüber von der Versammlung ausgeschlossenen Personen zu äußern bzw deren Meinungsäußerungen zu empfangen. Schließlich sei der Beschwerdeführer durch die Absperrung des Heldenplatzes im Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
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5. Die Landespolizeidirektion Wien hat als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
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6. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt und ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013 lautet:1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, lautet:

"Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art130 Abs1 Z2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2. Der Beschwerdeführer behauptet, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien im Anschluss an eine Versammlung für längere Zeit am Verlassen des Heldenplatzes gehindert worden zu sein.
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3. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung einer nicht untersagten Versammlung infolge polizeilicher Absperrungen durch die regulären Wege bzw Tore während längerer Zeit nicht möglich gewesen; allerdings sei ein Tor (neben dem Äußeren Burgtor, beim Denkmal der Exekutive) passierbar gewesen. Aus diesem Grund liege daher insofern keine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
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4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001,, 16.717 aus 2002, und 20.260 aus 2018,) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001,, 16.737 aus 2002,, 20.385 aus 2020, und 20.392 aus 2020,).
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5. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
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5.1. Wenn das Verlassen eines Platzes durch Exekutivorgane und/oder technische Sperren gezielt, über längere Zeit und in jede Richtung unmöglich gemacht wird, wie dies das Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich festgestellt hat, stellt dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ändert daran aber nichts, wenn ausnahmsweise ein Nebenausgang passierbar bleibt, der jedoch nach den Umständen – angesichts der Größe des Platzes, angesichts der großen Zahl versammelter Menschen und mangels diesbezüglicher Hinweise der Exekutivorgane – nicht ohne weiteres auffindbar war. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass nach den Umständen des Falles – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtes Wien – in der Gestalt der nicht bloß kurzfristigen Unterbindung der Möglichkeit zum Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung der Versammlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag (VfGH 1.7.2026, E3165/2025).
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5.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat infolge seiner unzutreffenden Verneinung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
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5.3. Das Verwaltungsgericht Wien wird im zweiten Verfahrensgang, sollte sich kein anderer Sachverhalt feststellen lassen, zu überprüfen haben, ob sich dieser Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 Abs1 des 4. ZPEMRK) auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen konnte und auch sonst verhältnismäßig war.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 in Verbindung mit §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3180.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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