TE Lvwg Erkenntnis 2026/10/19 LVwG-2026/22/1832-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2026
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Entscheidungsdatum

19.10.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 17.3.2026, Zl. ***, betreffend die Gewährung von Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren betreffend das Anwesen Adresse 1 in **** Z, Gp **1 KG Y, Geschäftszahl ***, nach öffentlicher, mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 17.3.2026, Zl. ***, betreffend die Gewährung von Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren betreffend das Anwesen Adresse 1 in **** Z, Gp **1 KG Y, Geschäftszahl ***, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und

a.
der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,
b.
der belangten Behörde aufgetragen, dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren betreffend das Anwesen Adresse 1 in **** Z zu gewähren.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 11.4.2025 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Akt betreffend das baupolizeiliche Verfahren zum Anwesen Adresse 1 in **** Z, Geschäftszahl ***. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.3.2026 wurde dieser Antrag von der Stadt Z als Baubehörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin, mit eingehender Begründung, das besondere rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Akteneinsicht dargelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst der baupolizeiliche Akt und sodann ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen mit Datum 20.8.2026 eingeholt. In diesem Gutachten kommt der Sachverständigen mit eingehender Begründung zum Schluss, dass mit den konsenslosen Bauarbeiten, die Inhalt des baupolizeilichen Verfahrens sind, Allgemeinflächen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG - § 2 Abs 4) beim im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Objekt Adresse 1, betroffen sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dieses Gutachten vom Sachverständigen eingehend erörtert und von den Verfahrensparteien keine Einwände dagegen erhoben. Mit Eingabe vom 11.4.2025 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Akt betreffend das baupolizeiliche Verfahren zum Anwesen Adresse 1 in **** Z, Geschäftszahl ***. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.3.2026 wurde dieser Antrag von der Stadt Z als Baubehörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin, mit eingehender Begründung, das besondere rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Akteneinsicht dargelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst der baupolizeiliche Akt und sodann ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen mit Datum 20.8.2026 eingeholt. In diesem Gutachten kommt der Sachverständigen mit eingehender Begründung zum Schluss, dass mit den konsenslosen Bauarbeiten, die Inhalt des baupolizeilichen Verfahrens sind, Allgemeinflächen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG - Paragraph 2, Absatz 4,) beim im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Objekt Adresse 1, betroffen sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dieses Gutachten vom Sachverständigen eingehend erörtert und von den Verfahrensparteien keine Einwände dagegen erhoben.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Am Objekt Adresse 1 in **** Z, Gp **1 KG Y, besteht Miteigentum nach dem WEG. Der Beschwerdeführer ist einer der Miteigentümer (siehe den aktuellen Auszug aus dem TIRIS vom 6.10.2026). Gegen die Miteigentümer CC und DD wurde ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und mit Schreiben der Stadt Z vom 4.3.2026 (Seite 1) detailliert dargelegt, von welchen konsenslosen Maßnahmen, die abweichend von der Baubewilligung vom 12.2.2025, Zl. *** ausgeführt wurden, die Baubehörde ausgeht. Die beiden Miteigentümer wurden von der Baubehörde in diesem Schreiben aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder nachträglich um Erteilung der Baubewilligung für die vorgenommenen Maßnahmen anzusuchen. Bis zum heutigen Tage hat die Baubehörde keinen entsprechenden baupolizeilichen Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erlassen und wurde auch kein(e) Bauansuchen/-anzeige eingebracht. Die Behörde erklärte, man warte die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ab.

Fest steht, dass durch folgende, konsenslos durchgeführten baulichen Maßnahmen jedenfalls Allgemeinflächen des Objektes berührt werden: Betontreppe mit Podest und neuer Dachkonstruktion, welche in das bestehende Dach baulich eingebunden sind.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den per 30.7.2026 (Einlaufstempel) beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten baupolizeilichen Akt. Weiters erläuterte der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.9.2026 sein Gutachten vom 20.8.2026. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen, der eingehend und gut nachvollziehbar darlegt, dass durch die baulichen Maßnahmen, die Gegenstand des hier maßgeblichen baupolizeilichen Verfahrens sind, nämlich eine Betontreppe mit Podest und neuer Dachkonstruktion, welche in das bestehende Dach baulich eingebunden sind, jedenfalls Allgemeinflächen nach § 2 Abs 4 WEG berührt werden. Auch die Verfahrensparteien erhoben gegen diese Feststellungen des Sachverständigen keine Einwände.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den per 30.7.2026 (Einlaufstempel) beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten baupolizeilichen Akt. Weiters erläuterte der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.9.2026 sein Gutachten vom 20.8.2026. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen, der eingehend und gut nachvollziehbar darlegt, dass durch die baulichen Maßnahmen, die Gegenstand des hier maßgeblichen baupolizeilichen Verfahrens sind, nämlich eine Betontreppe mit Podest und neuer Dachkonstruktion, welche in das bestehende Dach baulich eingebunden sind, jedenfalls Allgemeinflächen nach Paragraph 2, Absatz 4, WEG berührt werden. Auch die Verfahrensparteien erhoben gegen diese Feststellungen des Sachverständigen keine Einwände.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl 51 (§ 8), idF BGBl I 2013/33 (§ 17):Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl 51 (Paragraph 8,), in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33 (Paragraph 17,):

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

[…]

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

[…]“.

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zufolge steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, aber auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012; vgl  VwSlg. 18.722 A/2013 [verstärkter Senat]; weiters VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048; 22.4.2022, Ra 2019/06/0236-0237).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zufolge steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, aber auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012; vergleiche  VwSlg. 18.722 A/2013 [verstärkter Senat]; weiters VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048; 22.4.2022, Ra 2019/06/0236-0237).

Aus dem Regelungsinhalt des § 8 AVG ergibt sich, ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt. Dies im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265; 22.4.2022, Ra 2019/06/0236). Aus dem Regelungsinhalt des Paragraph 8, AVG ergibt sich, ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt. Dies im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265; 22.4.2022, Ra 2019/06/0236).

Daraus folgend kann das Vorliegen einer Parteistellung nicht alleine anhand des AVG geklärt werden. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Parteistellung vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032; vgl. VwGH 24.2.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032; vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007).Daraus folgend kann das Vorliegen einer Parteistellung nicht alleine anhand des AVG geklärt werden. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Parteistellung vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032; vergleiche VwGH 24.2.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032; vergleiche VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007).

Das Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren (vgl Art I Abs 1 EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26. 06.2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH 9. 06.1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vgl insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22. 02.1999, 98/17/0355).Das Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren vergleiche Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26. 06.2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH 9. 06.1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vergleiche insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22. 02.1999, 98/17/0355).

Der VwGH bestätigt diese Grundsätze in seiner jüngeren Rechtsprechung vom 15.10.2024, Ra 2023/06/0057, und führt im Hinblick auf die Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren aus, dass ein Anspruch des Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren voraussetzt, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach wie vor Parteistellung in dem bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über einen solchen Antrag somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117, dort zu einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Gewährung von Akteneinsicht, mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten (vgl. VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 bis 0107, mwN).Der VwGH bestätigt diese Grundsätze in seiner jüngeren Rechtsprechung vom 15.10.2024, Ra 2023/06/0057, und führt im Hinblick auf die Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren aus, dass ein Anspruch des Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren voraussetzt, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach wie vor Parteistellung in dem bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über einen solchen Antrag somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche , VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117, dort zu einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Gewährung von Akteneinsicht, mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten vergleiche , VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 bis 0107, mwN).

Die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 ergibt sich aus § 33 Abs 1 TBO 2022. Demnach sind Parteien im Bauverfahren (ausschließlich) der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 ergibt sich aus Paragraph 33, Absatz eins, TBO 2022. Demnach sind Parteien im Bauverfahren (ausschließlich) der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Anders die Situation im baupolizeilichen Verfahren:

Wie der VwGH schon mehrfach hervorgehoben hat, besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen (siehe dazu das zur TBO 2001 ergangene VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109, mwN). Weder dem § 42 TBO 2022 (betreffend ua die Baueinstellung) noch dem § 46 TBO 2022 (betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) noch sonst der TBO 2022 ist zu entnehmen, dass dem Nachbar oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; Weber/Rath-Kathrein, TBO 20223, E 13 zu § 46). Widerspricht ein Bauvorhaben den Vorschriften der TBO 2022, so kann gemäß § 46 nur die Baubehörde im Wege eines baupolizeilichen Auftrags einschreiten. Dem Nachbarn kommt daher aufgrund mangelnder Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht in die betreffenden Bauakten zu.Wie der VwGH schon mehrfach hervorgehoben hat, besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen (siehe dazu das zur TBO 2001 ergangene VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109, mwN). Weder dem Paragraph 42, TBO 2022 (betreffend ua die Baueinstellung) noch dem Paragraph 46, TBO 2022 (betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) noch sonst der TBO 2022 ist zu entnehmen, dass dem Nachbar oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; Weber/Rath-Kathrein, TBO 20223, E 13 zu Paragraph 46,). Widerspricht ein Bauvorhaben den Vorschriften der TBO 2022, so kann gemäß Paragraph 46, nur die Baubehörde im Wege eines baupolizeilichen Auftrags einschreiten. Dem Nachbarn kommt daher aufgrund mangelnder Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht in die betreffenden Bauakten zu.

Der Beschwerdeführer ist nun nicht Nachbar sondern Miteigentümer nach dem WEG. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass sich einerseits das bisherige baupolizeiliche Verfahren allein auf die „Verursacher“ der konsenslosen Maßnahmen bezogen hat und die Behörde davon ausgegangen ist, dass durch diese baulichen Maßnahmen allein Miteigentumsanteile der beiden Bescheidadressaten betroffen waren. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Behörde nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt gewährt hat, ist doch Partei des baupolizeilichen Verfahrens nach der TBO 2022 nur der Eigentümer des Grundstückes, im Falle von Miteigentum nur jener Miteigentümer, auf den sich die baupolizeilichen Maßnahmen beziehen, zumal nur seine Miteigentumsanteile betroffen sind. Die TBO 2022 kennt nämlich keine, dem Bewilligungsverfahren in § 33 TBO 2022 vergleichbare Bestimmung zur Parteistellung. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als im Standardfall ohnehin nur ein Bescheidadressat in Frage kommt, nämlich der Eigentümer der baulichen Anlage (bzw im Falle eines Benützungsverbot – das hier nicht im Raum steht – der Benützer der baulichen Anlage – siehe § 46 Abs 6 TBO 2022; vgl. dazu etwa Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20223 (2024) § 46 Anm. 1). Im Falle von Miteigentum wird die Situation komplexer und enthält die TBO 2022 dazu – wie erwähnt - keine Regelung. Der Beschwerdeführer ist nun nicht Nachbar sondern Miteigentümer nach dem WEG. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass sich einerseits das bisherige baupolizeiliche Verfahren allein auf die „Verursacher“ der konsenslosen Maßnahmen bezogen hat und die Behörde davon ausgegangen ist, dass durch diese baulichen Maßnahmen allein Miteigentumsanteile der beiden Bescheidadressaten betroffen waren. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Behörde nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht in den baupolizeilichen Akt gewährt hat, ist doch Partei des baupolizeilichen Verfahrens nach der TBO 2022 nur der Eigentümer des Grundstückes, im Falle von Miteigentum nur jener Miteigentümer, auf den sich die baupolizeilichen Maßnahmen beziehen, zumal nur seine Miteigentumsanteile betroffen sind. Die TBO 2022 kennt nämlich keine, dem Bewilligungsverfahren in Paragraph 33, TBO 2022 vergleichbare Bestimmung zur Parteistellung. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als im Standardfall ohnehin nur ein Bescheidadressat in Frage kommt, nämlich der Eigentümer der baulichen Anlage (bzw im Falle eines Benützungsverbot – das hier nicht im Raum steht – der Benützer der baulichen Anlage – siehe Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022; vergleiche dazu etwa Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20223 (2024) Paragraph 46, Anmerkung 1). Im Falle von Miteigentum wird die Situation komplexer und enthält die TBO 2022 dazu – wie erwähnt - keine Regelung.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt dazu folgende Rechtsansicht: In jenen Fällen, in denen die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen auch Allgemeinflächen betreffen – wie dies hier nach den ergänzenden Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol völlig unstrittig vorliegt – sind Adressat baupolizeilicher Maßnahmen alle Miteigentümer, ungeachtet des Umstandes, dass nur – wie hier – zwei Miteigentümer für diese baulichen Maßnahmen verantwortlich sind (sog. „Solidarhaftung“ der Miteigentümer nach dem WEG). Ein in weiterer Folge allenfalls zu erlassender baupolizeilicher Bescheid hätte sich an alle Miteigentümer zu richten, nur in diesem Fall könnten die bescheidmäßig angeordneten baupolizeilichen Maßnahmen auch vollstreckt werden (vgl. die bei Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein a.a.O. § 46 E 141ff (v.a. E 144 bis 147) zitierten Entscheidungen des VwGH und des Landesverwaltungsgerichts Tirol). Diese Bescheide könnten u.U. auch zeitlich nacheinander ergehen (z.B. zunächst einmal an jene Miteigentümer, die die konsenslosen Maßnahmen gesetzt haben und erst dann auch an die anderen, wenn die bisherigen Vorgangsweise der Behörde nicht erfolgreich war und von der Behörde eine Vollstreckung in Aussicht genommen wird), schlussendlich müssten sie aber an alle Miteigentümer erlassen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt dazu folgende Rechtsansicht: In jenen Fällen, in denen die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen auch Allgemeinflächen betreffen – wie dies hier nach den ergänzenden Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol völlig unstrittig vorliegt – sind Adressat baupolizeilicher Maßnahmen alle Miteigentümer, ungeachtet des Umstandes, dass nur – wie hier – zwei Miteigentümer für diese baulichen Maßnahmen verantwortlich sind (sog. „Solidarhaftung“ der Miteigentümer nach dem WEG). Ein in weiterer Folge allenfalls zu erlassender baupolizeilicher Bescheid hätte sich an alle Miteigentümer zu richten, nur in diesem Fall könnten die bescheidmäßig angeordneten baupolizeilichen Maßnahmen auch vollstreckt werden vergleiche die bei Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein a.a.O. Paragraph 46, E 141ff (v.a. E 144 bis 147) zitierten Entscheidungen des VwGH und des Landesverwaltungsgerichts Tirol). Diese Bescheide könnten u.U. auch zeitlich nacheinander ergehen (z.B. zunächst einmal an jene Miteigentümer, die die konsenslosen Maßnahmen gesetzt haben und erst dann auch an die anderen, wenn die bisherigen Vorgangsweise der Behörde nicht erfolgreich war und von der Behörde eine Vollstreckung in Aussicht genommen wird), schlussendlich müssten sie aber an alle Miteigentümer erlassen werden.

Diese Überlegungen führen im vorliegenden Fall zu folgender Schlussfolgerung: Die Behörde hat bisher das baupolizeiliche Verfahren allein gegen die beiden Verursacher der konsenslosen baulichen Maßnahmen geführt. Allerdings muss der Beschwerdeführer, zumal durch die baulichen Maßnahmen auch Allgemeinflächen berührt sind, gewärtigen, dass auch er Adressat eines allfälligen Bescheides zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes wird. Er hat sohin ein fundamentales rechtliches Interesse daran zu wissen, was denn nun Gegenstand des bisherigen baupolizeilichen Verfahrens ist, zumal er – wie erwähnt - u.U. mit einem baupolizeilichen Bescheid konfrontiert werden könnte. Sein rechtliches Interesse ist aber auch darin zu sehen, dass immer dann, wenn Allgemeinflächen berührt werden und keine Einigung zwischen den Miteigentümern vorliegt, seine zivilrechtliche Zustimmung oder eine Entscheidung des Außerstreitgerichts vorliegen muss. Der Miteigentümer muss daher, wie in der Beschwerde richtig ausgeführt (siehe etwa Seite 13 und 14) die Möglichkeit haben, sich durch Einsicht in den baupolizeilichen Akt Gewissheit darüber verschaffen zu können, inwiefern durch die konsenslosen Baumaßnahmen in die Allgemeinflächen eingegriffen wurde, um seine zivilrechtlichen Rechte (zB. Zustimmung oder Ablehnung) informiert ausüben zu können.

Der Beschwerdeführer ist sohin Partei im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren und steht ihm als solche Akteneinsicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Akteneinsicht
baupolizeiliches Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.1832.8

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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