Entscheidungsdatum
19.10.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I413 2208774-3/13E, I413 2208774-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2026, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit einer Verfolgung durch die Familie seiner früheren Freundin begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) vom 20.01.2014 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, GZ I405 2001916-1/4E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 09.07.2014 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er mit Homosexualität begründete. Mit Bescheid vom 28.09.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht.2. Am 09.07.2014 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er mit Homosexualität begründete. Mit Bescheid vom 28.09.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, GZ I408 2208774-1/3E, wurde die dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt III. bis VI. wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Eheschließung im Jahr 2016 als unzulässig erweist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, GZ I408 2208774-1/3E, wurde die dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Eheschließung im Jahr 2016 als unzulässig erweist.
3. Am 14.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 NAG ausgestellt.3. Am 14.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54, NAG ausgestellt.
4. Mit Schreiben eines näher bezeichneten Magistrats vom 22.02.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2024 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern auf eine Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern gemäß § 54a NAG gestellt hat, jedoch der Verdacht bestehe, dass die Ehe nur zur Erstreckung seines unionsrechtlichen Aufenthalts aufrecht geblieben sei. Mit Bescheid vom 10.07.2025 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen und dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.4. Mit Schreiben eines näher bezeichneten Magistrats vom 22.02.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2024 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern auf eine Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern gemäß Paragraph 54 a, NAG gestellt hat, jedoch der Verdacht bestehe, dass die Ehe nur zur Erstreckung seines unionsrechtlichen Aufenthalts aufrecht geblieben sei. Mit Bescheid vom 10.07.2025 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen und dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei und ihm ein Fragenkatalog zur Beantwortung binnen 14 Tagen übermittelt.
6. Nach Gewährung zweier Fristverlängerungen zuerst bis 20.05.2026, dann bis 03.06.2026, wurde erneut um Fristerstreckung bis 17.06.2026, dann bis 01.07.2026 und schließlich bis 15.07.2026 ersucht. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht erstattet.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberichtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberichtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Dagegen richtet sich die mit 02.08.2026 datierte Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt worden sei und sich die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht im Wesentlichen damit entledige, dass Passagen aus dem vorangegangenen Erkenntnis des BVwG kopiert worden seien. Eine eigenständige, aktuelle und den Denkgesetzen entsprechende Auseinandersetzung mit den Lebensrealitäten des Beschwerdeführers habe nicht stattgefunden, auch deshalb, weil er nicht persönlich angehört worden sei. Die Ehe bestehe nach wie vor vollumfänglich und rechtsgültig; er sei homosexuell und habe nur wegen seiner Frau einmal nach Nigeria zurückkehren können. Seine Ehefrau habe ihren Wohnsitz nach Tschechien verlegt und versuche er, bereits dort Arbeit zu finden. Seinen Lebensunterhalt sichere er durch den Verkauf einer Straßenzeitung. Er habe seit über 13 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, sei unbescholten und gebe es keinen sachlichen oder rechtlichen Grund, der ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde.
9. Mit Einlangen 13.08.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Am 01.10.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ikwerre und bekennt sich zum Christentum. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.
Er hat in Nigeria die Grund- und Mittelschule besucht und ein „Marine-Training“ absolviert, wobei er seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeitstätigkeit bei einem Offshore-Unternehmen namens WAOS (West African Oilfield Services) gesichert hat.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.09.2013 illegal nach Österreich ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 20.01.2014 - nach Bestätigung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, GZ I405 2001916-1/4E, rechtskräftig - negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 09.07.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit Homosexualität begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, GZ I408 2208774-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen, jedoch die darüber hinaus neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung samt der darauf aufbauenden Spruchpunkte behoben, da der Beschwerdeführer am 29.09.2016 eine tschechische Staatsbürgerin, Andrea DANGOVA (ehelicher Nachname: IGWE), geboren am 10.10.1978, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, vor einem österreichischen Standesamt geheiratet hat.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 09.07.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit Homosexualität begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, GZ I408 2208774-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen, jedoch die darüber hinaus neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung samt der darauf aufbauenden Spruchpunkte behoben, da der Beschwerdeführer am 29.09.2016 eine tschechische Staatsbürgerin, Andrea DANGOVA (ehelicher Nachname: IGWE), geboren am 10.10.1978, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, vor einem österreichischen Standesamt geheiratet hat.
Seine Ehegattin war in den Zeiträumen 30.03.2016 bis 05.10.2016, 25.09.2017 bis 18.12.2017 und 30.04.2018 bis 18.06.2018 mit Nebenwohnsitz sowie im Zeitraum 20.08.2018 bis zur behördlich veranlassten Abmeldung am 18.09.2024 mit Hauptwohnsitz in Österreich, jeweils an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer, melderechtlich erfasst und von 02.05.2018 bis 31.05.2018 und von 20.08.2018 bis 30.09.2018 in Österreich selbständig erwerbstätig bzw im Zeitraum 11.09.2018 bis 24.01.2019 als Kellnerin beschäftigt. Eine Mitversicherung beim Beschwerdeführer lag zu keinem Zeitpunkt vor. Seine Ehegattin ist zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2019 dauerhaft in die Tschechische Republik umgezogen und dort gegenwärtig mit Hauptwohnsitz erfasst.
Als Ehegatte einer EWR-Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat aufgrund seines Antrags eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 14.02.2019 bis 14.02.2024 ausgestellt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen, sondern um dem Beschwerdeführer die Voraussetzung für einen Aufenthalt in Österreich zu schaffen (Aufenthaltsehe). Nach wie vor zeigt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht einsichtig.
Mit Bescheid vom 10.07.2025 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.08.2025 in Rechtskraft erster Instanz.
Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2025 wurde gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, als unbegründet ab. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2025 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, als unbegründet ab.
Sein Antrag vom 09.01.2024 auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte wurde am 23.12.2025 abgewiesen. Der Status des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger wurde am 25.12.2025 in zweiter Instanz aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hält sich - abgesehen von zwei Aufenthalten jeweils für einige Wochen zu Besuchszwecken in Nigeria (zuletzt im Jahr 2023) - seit September 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seit 11.10.2013 durchgehend im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria, wobei auch ein aufrechter Kontakt zu seinen Verwandten – nämlich seinen Geschwistern – besteht. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte, ein Freundes- und Bekanntenkreis besteht. Ein besonderes Naheverhältnis zu seinen sozialen Kontakten in Österreich liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache, hat bereits Deutschkurse besucht und im Jahr 2023 eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 positiv absolviert. Er besucht derzeit keine Kurse und ist nicht Mitglied eines Vereins. Er besucht in Österreich Gottesdienste.
Zuletzt bezog der Beschwerdeführer von 01.04.2016 bis 06.03.2019 Leistungen aus der Grundversorgung. Er war in weiterer Folge von 05.09.2019 bis 09.09.2019 bei der Fucheng GmbH sowie im Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2022 sowie am 21.07.2023 bei der SYNERGIE Personal Austria GmbH mehrfach nur tageweise bzw nicht länger als sechs Monate durchgängig als Arbeiter beschäftigt. In den Zeiträumen 06.04.2022 bis 22.04.2022, 14.11.2023 bis 05.04.2024 und 06.05.2024 bis 10.05.2024 war er als Produktionsmitarbeiter bei der ACTIEF JOBMADE GmbH beschäftigt und bezog zwischen 29.11.2021 und 13.11.2023 mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer geht seit Mai 2024 keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach. Er finanziert seinen Lebensunterhalt gegenwärtig mit dem Verkauf einer Privatzeitschrift, wofür er unregelmäßige Einkünfte von etwa EUR 500,00 monatlich erwirtschaftet. Er verfügt in Österreich über keinen Krankenversicherungsschutz. Er lebt gegenwärtig in einer Mietwohnung, für die er monatlich EUR 450,00 an Miete zu leisten hat.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2 Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Nigeria
1.3.1. Sicherheitslage
Im Jahr 2025 kommt es quer durch Nigeria weiterhin zu Unsicherheit, was das Versagen der Behörden unterstreicht, die Gemeinden zu schützen oder Rechenschaftspflicht sicherzustellen (HRW 4.2.2026). Nigeria sieht sich weiterhin mit einer Vielzahl gleichzeitiger sicherheitspolitischer Herausforderungen konfrontiert, die jeweils vielschichtig sind und eine ernste Bedrohung für die Stabilität des Landes darstellen. Diese Herausforderungen haben das Militär und die Polizeikräfte des Landes überfordert und das Land in eine bereits zwei Jahrzehnte anhaltende Sicherheitskrise versetzt (EUAA 11.2025b). Diese Lage spiegelt sich in den Ergebnissen einer Studie zur sozio-ökonomischen Lage wider, die im Februar und März 2026 in drei nigerianischen Städten (Lagos, Benin City und Auchi) durchgeführt wurde. Nur 36 % aller Befragten fühlen sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher, während sich 31 % eher sicher fühlen. 11 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher, 21 % überhaupt nicht sicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Sense of security]).
Banditentum hat sich in Nigeria zunehmend vom Nordwesten auf andere Regionen ausgebreitet und ist tödlicher geworden. Betroffen sind abgelegene Dörfer, Kleinstädte und Großstädte. Bandenkriminalität wird von Gruppen verübt, die als „sehr zersplittert“ und hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Organisationsgrades sehr unterschiedlich beschrieben werden. Sie wurde im Nordwesten und im nördlichen Zentrum des Landes sowie in Lagos und anderen Gebieten im Südwesten gemeldet (EUAA 11.2025b). Im Jahr 2025 forderten Banditenüberfälle in ländlichen Gebieten und die Gegenmaßnahmen der Regierung 3.974 Todesopfer – mehr als doppelt so viele wie die 1.452 Todesfälle, die im Jahr 2024 verzeichnet wurden. Die Zahl der betroffenen Bundesstaaten stieg von 9 im Jahr 2024 auf 16 (NiWa 2026). [Anm.: Da die meisten betroffenen Staaten in Nordnigeria liegen, siehe für Details Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]
Landesweit finden häufig Straßenkontrollen durch Checkpoints und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt. In einzelnen Bundesstaaten werden auch kurzfristig (nächtliche) Ausgangssperren verhängt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen, die in der Vergangenheit bereits zahlreiche Todesopfer gefordert haben (AA 2.6.2026). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.7.2026). Den nigerianischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter Luftangriffe mit zivilen Opfern (HRW 4.2.2026).
Der Norden Nigerias ist nach wie vor von dem seit anderthalb Jahrzehnten andauernden islamistischen Aufstand betroffen. Während dieser Aufstand, angeführt von Boko Haram und mit Al-Qaida sowie dem Islamischen Staat verbundenen Gruppen, lange Zeit als die größte Bedrohung für die Stabilität des Landes galt, ist die durch Banditentum verursachte Gewalt seit Anfang 2024 sowohl tödlicher als auch weitverbreiteter geworden (EUAA 11.2025b). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]
Die Spannungen zwischen Viehzüchtern und Bauern um die Lebensgrundlagen in der gesamten Nord-Zentral-Zone (auch als „Middle Belt“ bekannt) und anderen Teilen des Landes bleiben ein Problem (EUAA 11.2025b) bzw. setzt dieser sich fort (HRW 4.2.2026). Einige Quellen führen diese Sicherheitsprobleme auf ethnisch-religiöse Spannungen und zeitweise auch auf kriminelle Aktivitäten zurück (EUAA 11.2025b). Auch bei diesem Konflikt werden Menschen getötet (HRW 4.2.2026). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Konflikt zwischen Hirten und Bauern]
Darüber hinaus kommt es weiterhin zu Aktivitäten der Biafra-Sezessionisten im Südosten, zu Kriminalität im Nigerdelta, zu Aktivitäten gewalttätiger Banden vor allem in den Zonen Süd-Süd und Südwest sowie zu Gewalt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Bundesstaat Edo (EUAA 11.2025b). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig (AA 8.1.2025). Angriffe durch bewaffnete Männer, die angeblich mit IPOB (Indigenous People of Biafra), einer separatistischen Gruppe im Südosten Nigerias, in Verbindung stehen, setzten sich auch im Jahr 2025 fort (HRW 4.2.2026). Es besteht eine große Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.7.2026). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025). [Anm.: Siehe auch das Kapitel Sicherheitslage / Nigerdelta sowie Details zu IPOB und separatistischen Gruppen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten]
Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstands- und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province) durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund "Banditen" genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der "Banditen" im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025). Die nigerianische Armee verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen im Kampf gegen den Terrorismus (BAMF 2.9.2024).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In weiten Teilen des Landes bestehen unkalkulierbare Risiken durch Gewaltverbrechen wie Bedrohung, Erpressung, Raub, Entführung und Mord. Häufig werden kriminelle Akte durch „falsche Uniformierte“ verübt, d. h. Kriminelle, die sich als Polizisten oder Soldaten ausgeben (AA 2.6.2026). Die Zahl der durch Kriminalität bedingten Todesfälle in Nigeria stieg im Jahr 2025 geringfügig auf 6.019, gegenüber 6.018 im Jahr 2024. Der Bundesstaat Zamfara verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (1.312), gefolgt von Niger (700), Katsina (681), Kebbi (508) und Plateau (482). Viele Todesfälle in den am stärksten betroffenen Bundesstaaten waren auf Banditentum in ländlichen Gebieten und Gegenoperationen der staatlichen Sicherheitskräfte zurückzuführen (NiWa 2026).
Quelle: NiWa 2026
Im Jahr 2025 stieg die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit Entführungen in Nigeria von 425 im Jahr 2024 auf 747. Die folgende Abbildung zeigt, dass der Bundesstaat Zamfara die höchste Zahl an Todesopfern verzeichnete, gefolgt von Katsina und Sokoto. Massenentführungen in diesen drei Bundesstaaten gipfelten in der Tötung von Einwohnern, was auf eine Verlagerung von Entführungen aus Lösegeldmotiven hin zu Raubzügen und Erpressung hindeutet. Zu den Entführungsopfern zählten Zivilisten (57 %), Entführer (26 %), Ausländer (1 %) und Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte (16 %). Zivilisten, insbesondere Pendler und Landwirte, machten einen größeren Anteil der Opfer in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina, Sokoto, Niger und Kaduna aus, während Entführer und bewaffnete Männer in den Bundesstaaten Katsina, Delta, Plateau, Rivers und im FCT (Abuja) für mehr Todesopfer verantwortlich waren (NiWa 2026).
Quelle: NiWa 2026
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit-205788, Zugriff 6.7.2026
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024): Briefing Notes KW 36 2024
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025
? EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025b): Nigeria: Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132070/2025_11_EUAA_COI_Report_Nigeria_Security_Situation.pdf, Zugriff 4.12.2025 [Login erforderlich]
? FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (13.7.2026): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 16.7.2026
? HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136244.html, Zugriff 11.2.2026
? NiWa - Nigeria Watch (2026): Fifteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report25.pdf, Zugriff 6.7.2026
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/249-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]
1.3.2. Folter und unmenschliche Behandlung
Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 12.8.2025).
Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshandlungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Untersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025).
Es wurden Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter und andere Verstöße durch Militär- und Strafverfolgungsbehörden (EUAA 11.2025a; vgl. BS 2026). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen bedrohen das Leben und die Existenzgrundlage der Bürger im gesamten Staatsgebiet. Militärische Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Gruppen führen regelmäßig zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (BS 2026). Willkürliche Verhaftungen, Folter und außergerichtliche Tötungen sind an der Tagesordnung (BS 2026; vgl. USDOS 12.8.2025, ÖB Abuja 10.2024). Es wurden für das Jahr 2024 zahlreiche Tötungen gemeldet (USDOS 12.8.2025). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist dadurch unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024).Es wurden Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter und andere Verstöße durch Militär- und Strafverfolgungsbehörden (EUAA 11.2025a; vergleiche BS 2026). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen bedrohen das Leben und die Existenzgrundlage der Bürger im gesamten Staatsgebiet. Militärische Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Gruppen führen regelmäßig zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (BS 2026). Willkürliche Verhaftungen, Folter und außergerichtliche Tötungen sind an der Tagesordnung (BS 2026; vergleiche USDOS 12.8.2025, ÖB Abuja 10.2024). Es wurden für das Jahr 2024 zahlreiche Tötungen gemeldet (USDOS 12.8.2025). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist dadurch unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024).
Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).
In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.2025).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich manchmal nicht an diese Vorgaben. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 12.8.2025).
Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
? BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 11.5.2026
? EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026
? FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128430.html, Zugriff 22.1.2026
1.3.3. Allgemeine Menschenrechtslage
Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption - auch im Sicherheitsapparat und der Justiz - wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption - auch im Sicherheitsapparat und der Justiz - wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025, AI 21.4.2026); gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025); willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026); schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.8.2025); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026, FH 2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Die Behörden verabsäumen es, Mädchen vor Entführungen und die Bevölkerung vor Morden durch bewaffnete Männer zu schützen (AI 21.4.2026). Bei Luftangriffen des Militärs werden unrechtmäßig Zivilisten ins Visier genommen. Auch die bewaffnete Gruppe Boko Haram tötet weiterhin Zivilisten (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025, AI 21.4.2026); gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025); willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche AI 21.4.2026); schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.8.2025); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.8.2025; vergleiche AI 21.4.2026, FH 2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Die Behörden verabsäumen es, Mädchen vor Entführungen und die Bevölkerung vor Morden durch bewaffnete Männer zu schützen (AI 21.4.2026). Bei Luftangriffen des Militärs werden unrechtmäßig Zivilisten ins Visier genommen. Auch die bewaffnete Gruppe Boko Haram tötet weiterhin Zivilisten (AI 21.4.2026; vergleiche HRW 4.2.2026).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139375.html, Zugriff 13.5.2026
? FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
? HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136244.html, Zugriff 11.2.2026
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128430.html, Zugriff 22.1.2026
1.3.4. Todesstrafe
An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025), sie ist landesweit gesetzlich vorgesehen (EUAA 11.2025a).An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025), sie ist landesweit gesetzlich vorgesehen (EUAA 11.2025a).
Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt (wieder) ein de-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024), d. h., es werden Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt. Die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) hat verschiedene Resolutionen verabschiedet, in denen sie die Vertragsstaaten der Afrikanischen Charta – darunter auch Nigeria – dazu auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen als Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe zu verhängen. Die jüngste Resolution wurde im November 2024 verabschiedet. Auch die EU und die Vereinten Nationen haben Nigeria aufgefordert, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verhängen (EUAA 11.2025a).Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt (wieder) ein de-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024), d. h., es werden Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt. Die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) hat verschiedene Resolutionen verabschiedet, in denen sie die Vertragsstaaten der Afrikanischen Charta – darunter auch Nigeria – dazu auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen als Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe zu verhängen. Die jüngste Resolution wurde im November 2024 verabschiedet. Auch die EU und die Vereinten Nationen haben Nigeria aufgefordert, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verhängen (EUAA 11.2025a).
Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 2026; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Im Jahr 2025 wurden mehr als 243 Todesurteile verhängt, aber ebenso keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Obwohl im Jahr 2024 ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Manche der Verurteilten waren zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche, viele wurden bei unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a).Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 2026; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 11.2025a). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Im Jahr 2025 wurden mehr als 243 Todesurteile verhängt, aber ebenso keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Obwohl im Jahr 2024 ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025; vergleiche EUAA 11.2025a). Manche der Verurteilten waren zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche, viele wurden bei unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025a).
Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 10.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (2026): Death Penalty - Interactive Map, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty, Zugriff 20.5.2026
? AI - Amnesty International (4.2025): Death Penalty - Interactive Map, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty, Zugriff 5.6.2025
? EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]
1.3.5. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamic State West Africa Province), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Checkpoints finden sich aber auch in anderen Teilen des Landes, etwa im Korridor Lagos bis Seme, Benin, sowie zwischen Lagos und Onitsha in Anambra. An diesen Checkpoints kommt es Berichten zufolge zu Verhören, Erpressungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter Auspeitschungen, Schikanen, Schläge und Demütigungen. Es existieren auch Checkpoints der Sicherheitskräfte in den Bundesstaaten Imo, Ebonyi, Enugu und Anambra (EUAA 11.2025a).In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamic State West Africa Province), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Checkpoints finden sich aber auch in anderen Teilen des Landes, etwa im Korridor Lagos bis Seme, Benin, sowie zwischen Lagos und Onitsha in Anambra. An diesen Checkpoints kommt es Berichten zufolge zu Verhören, Erpressungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter Auspeitschungen, Schikanen, Schläge und Demütigungen. Es existieren auch Checkpoints der Sicherheitskräfte in den Bundesstaaten Imo, Ebonyi, Enugu und Anambra (EUAA 11.2025a).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).
Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
? EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026
? FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
1.3.6. Grundversorgung
Nigeria hat eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit einer Generation durchlaufen, die unter anderem durch das langsame Wirtschaftswachstum, die hohe Inflation und die jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Regierung gekennzeichnet war und zu großer Armut und Not führte (EUAA 11.2025a). Der Alltag ist für die meisten Menschen in Nigeria zu einer Belastungsprobe geworden. Die Preise für Lebensmittel sind auf dem höchsten Stand seit über 20 Jahren, die starke Inflation und explodierende Transportkosten verschärfen die Situation. Die Preise haben sich jedoch nach Ansicht von nigerianischen Marktforschern etwas stabilisiert (DW 21.1.2026).
Nigeria befindet sich im Jahr 2026 in einer Phase vorsichtiger wirtschaftlicher Erholung. Nach tiefgreifenden Reformen wächst die Wirtschaft laut IWF wieder um rund 4 %, bei einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von etwa 330 Milliarden USD und einer Bevölkerung von über 230 Millionen Menschen. Gleichzeitig bleibt das Umfeld anspruchsvoll: Die Inflation liegt im zweistelligen Bereich, was Kaufkraft und Finanzierung belastet. Der Hochlauf der Dangote?Raffinerie reduziert die Abhängigkeit von Treibstoffimporten und stabilisiert nicht nur die Energieversorgung, sondern verbessert auch die Zahlungsbilanz und reduziert den Druck auf die Devisenreserven. Der Krieg im Nahen Osten und dessen Auswirkungen auf den Ölpreis werden in Nigeria zu spüren sein, da Importe teurer werden. Durch den höheren Ölpreis werden aber höhere Staatseinnahmen erwartet und es wird davon ausgegangen, dass die nigerianische Wirtschaft dadurch weniger stark betroffen sein wird als viele andere Länder (WKO 4.2026).
Im Norden Nigerias droht den Vereinten Nationen zufolge mehr als 17 Millionen Menschen eine schwere Hungerkrise. Die Zahl der Menschen, die von einer akuten Hungersnot betroffen sind, ist um fast zwei Millionen im Vergleich zu früheren Prognosen gestiegen. Grund für die Krise seien islamistische Aufstände im Nordosten und bewaffnete Banden in Teilen des Nordens. Allein im Bundesstaat Borno, dem Zentrum des Konflikts, sind dem WFP zufolge mehr als drei Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen (ORF 2.7.2026).
Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) (ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vgl. EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebensmittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) (ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vergleiche EUAA 11.2025a, ÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebensmittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).
Der Finanzsektor und die Telekommunikation sind sehr dynamisch, und der Bankensektor ist einer der größten und modernsten in Afrika. Dienstleistungen wie Finanzen, Bauwesen, Unterhaltung, Gastgewerbe und öffentliche Verwaltung konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Der Bausektor wächst rasant aufgrund der steigenden Nachfrage nach neuer Infrastruktur, darunter Wohnraum, Gewerbegebäude, Straßen, Flughäfen und Eisenbahnen. Der Agrarsektor ist für Nigerias Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Nigeria ist der weltweit größte Produzent von Maniok und der drittgrößte Produzent von Tomaten und Erdnüssen. Das Land ist stark auf Importe angewiesen, um den Bedarf seiner schnell wachsenden Bevölkerung zu decken (EUAA 11.2025a).
Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a).Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a).
Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a). Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vergleiche EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a).
Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 USD) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025). Die Einführung dieser gezielten Geldtransfers verläuft insgesamt langsamer als geplant, da das nationale Sozialregister mit biometrischen Daten in das nationale Identitätsmanagementsystem integriert werden muss (WB 2026).
Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirtschaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getragen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach massiven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vgl. WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirtschaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getragen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach massiven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).
Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vgl. WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vergleiche WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).
Bei einer im Jahr 2026 durchgeführten Studie mittels Befragung eines Samples in drei Städten, Lagos, Auchi und Benin City, kamen folgende Ergebnisse heraus:
20 % der Befragten schaffen es, sich die Wohnkosten (inklusive Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) zu leisten, 45 % schaffen es gerade so, 27 % schafften es kaum und 7 % konnten sich die Wohnkosten nicht leisten. 21 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 52 % der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 24 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. 14 % der befragten Teilnehmer schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 46 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 33 % schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 7 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 65 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 25 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben 6 % der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 4 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).
Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:
Die Entwicklungen hinsichtlich Leistbarkeit der Wohnkosten zeigen, dass der Anteil jener, die sich die Wohnkosten leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 20 % im Jahr 2026 gestiegen ist, der Anteil jener, die sie sich gerade noch leisten können von 32 % im Jahr 2025 auf 45 % im Jahr 2026 gestiegen ist, sowie der Anteil jener, die sich die Wohnkosten kaum leisten können von 44 % im Jahr 2025 auf 27 % im Jahr 2026 gefallen ist. Der Anteil jener, die sich die Wohnkosten nicht leisten können, ist in den Jahren 2025 und 2026 unverändert bei 7 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).
Die Entwicklungen hinsichtlich der Sicherung der Ernährung der Familie zeigen einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 21 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 39 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 52 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 41 % im Jahr 2025 auf 24 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).
Die Entwicklungen hinsichtlich der Versorgung mit grundlegenden Konsumgütern zeigen ebenfalls einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 12 % im Jahr 2025 auf 14 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 29 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 46 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 43 % im Jahr 2025 auf 33 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).
Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2025). Zu den Hindernissen für das Wirtschaftswachstum zählen Unsicherheit, eine unzuverlässige Energieversorgung, eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur, hohe Inflation, ein ineffizientes Justizsystem, weit verbreitete Korruption sowie ein Mangel an verfügbaren Devisen, was es den Herstellern erschwert, die für die Produktion benötigten Vorleistungen zu importieren. Ausländische Direktinvestitionen sind schwach und beliefen sich 2024 auf weniger als 1 % des BIP; langfristige Auslandsinvestitionen werden weiterhin durch strukturelle Zwänge der nigerianischen Wirtschaft beeinträchtigt (EUAA 11.2025a).
Nigeria hat seine langjährige Abhängigkeit von importierten Treibstoffen innerhalb kurzer Zeit drastisch reduziert. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Dangote-Raffinerie bei Lagos des nigerianischen Unternehmers Aliko Dangote. Die Anlage, die rund 20?Milliarden USD kostete, verfügt über eine Verarbeitungskapazität von 650.000 Barrel Rohöl pro Tag und ist damit die weltweit größte „Single-Train“-Raffinerie. Seit Aufnahme der Produktion 2024 liefert sie Benzin, Diesel und Flugtreibstoff. In Nigeria sind auch die makroökonomischen Auswirkungen des Raffineriebetriebs sichtbar: Laut Daten des nigerianischen Statistikamts sanken die Benzinimporte im ersten Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahr um 54 %. Parallel fiel der Importwert für Treibstoffe im Jahresvergleich von 2,6?Mrd.?USD auf rund 1,2?Mrd.?USD. Mittlerweile deckt die Raffinerie laut Schätzungen bis zu 60 % der lokalen Benzinnachfrage. Anfang 2026 lag ihr Anteil am nationalen Treibstoffangebot bei über 57 %. Die tägliche Produktion beträgt teils über 30?Millionen Liter Benzin. Dank steigender Auslastung, über 90 % im Frühjahr 2026, ist Nigeria daher auf dem Weg vom Nettoimporteur zum Exporteur von Raffinerieprodukten. Dieser strukturelle Umbruch entlastet auch die Devisenreserven erheblich, was sich auch positiv auf die Währungsstabilität auswirkt (WKO 8.5.2026). Die nigerianische Dangote-Ölraffinerie hat ehrgeizige Expansionspläne angekündigt: Bis Ende 2028 soll die Verarbeitungskapazität auf 1,4 Millionen Barrel pro Tag (bpd) verdoppelt werden. Derzeit verarbeitet die Anlage 650.000 Barrel pro Tag und läuft damit unter voller Nennkapazität. Für die geplante Erweiterung hat das Unternehmen bereits Komponenten mit langen Lieferzeiten erworben und vergibt aktuell Bauaufträge. Die Erweiterung soll die Kapazität um 700.000 bpd an vollkomplexer Raffinerieleistung erhöhen – ein technisch anspruchsvoller Ausbau, der die Raffinerie zu einer der größten der Welt machen würde (Aktien.News 3.6.2026).
Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 % so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt somit als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).
Obwohl Nigeria zu den führenden Ölproduzenten Afrikas zählt, gehört das Land nach wie vor zu den ärmsten der Welt. Laut dem deutschen BMZ gelten mehr als 60 % der Menschen in Nigeria als arm, wenn Armut anhand zusätzlicher Faktoren wie Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und Lebensstandard gemessen wird (EUAA 11.2025a). Auch gemäß Weltbank sind im Jahr 2025 schätzungsweise weitere 7 Millionen Nigerianer in die Armut geraten, wodurch der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, von 61 % im Jahr 2024 auf schätzungsweise 63 % im Jahr 2025 gestiegen sein wird (WB 2026).
Rund 70 % der Bevölkerung sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Im Global Hunger Index (GHI) 2024 belegte Nigeria hinsichtlich des Ausmaßes des Hungers Platz 110 von 127 Ländern; dieser wird als ernst eingestuft, wobei die Unterernährung im Jahr 2024 18 % der Bevölkerung betraf. Laut der Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) gaben etwa zwei von drei Haushalten an, sich aufgrund von Geldmangel nicht gesund oder nahrhaft ernähren zu können, wobei 72,2 % der von Frauen und 64 % der von Männern geführten Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren und sich nicht gesund ernähren konnten. Zu den Faktoren, die die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigen, zählen Ernährungsunsicherheit, geringe Produktivität, hohe Transportkosten, der Wertverlust des Naira, der russische Einmarsch in die Ukraine sowie Überschwemmungen. Nigeria gehört zudem zu den Ländern Afrikas, die bei der Bekämpfung von Ungleichheit am schlechtesten abschneiden; nur von kriegsgeschüttelten Ländern wie dem Südsudan und Somalia wird es noch übertroffen (EUAA 11.2025a).
Die Erwerbsquoten variieren je nach Quelle. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 237 Millionen (davon etwa 105 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 17 Jahren) schätzte die ILO die Erwerbsquote für das Jahr 2024 auf 80,7 % für Frauen und 84,4 % für Männer, wobei jährlich über 3,5 Millionen Nigerianer auf den Arbeitsmarkt strömen. In der unteren mittleren Einkommensklasse lagen die Quoten bei 40,9 % für Frauen und 76,5 % für Männer. Das nigerianische Statistikamt (NBS) gab an, dass die Erwerbsquote im Jahr 2024 für Frauen (79,9 %) und Männer (79,1 %) „nahezu gleich“ war. Dieselbe Quelle gab an, dass 85,6 % der Erwerbstätigen selbstständig und 14,4 % angestellt sind, wobei Frauen 88,3 % der Selbstständigen und Männer 82,2 % ausmachen. Die Beschäftigung ist überwiegend informell; Schätzungen zufolge waren im Jahr 2024 etwa 93 % der Menschen im Land informell beschäftigt. Laut WEF liegt die Teilzeitbeschäftigungsquote unter den Erwerbstätigen im Jahr 2025 bei 2,03 % (EUAA 11.2025a).
Das Bundesministerium für Arbeit und Beschäftigung bietet über die Nationale Elektronische Arbeitsvermittlung (NELEX) und das Migrant Resource Center (MRC) Programme und Richtlinien für die Schaffung von Arbeitsplätzen an. Diese Programme und Richtlinien werden von den Agenturen des Ministeriums sowie von lokalen und internationalen Partnern durchgeführt. Es gibt mehrere Onlineportale und Personalvermittlungsagenturen, die bei der Arbeitsplatzsuche behilflich sein können. Dazu gehören die folgenden:
• http://www.jobberman.com
• http://ngcareers.com
• http://myjobmag.com
• http://www.hotnigerianjobs.com
• http://www.jobseeker.ng
• http://www.nigerianjobportal.com
• http://www.glassdoor.com (IOM 12.2025)
Die Beschäftigung erfolgt überwiegend im informellen Sektor und ist von geringer Produktivität geprägt; bezahlte Arbeitsplätze sind selten und konzentrieren sich auf die am besten ausgebildeten Personen. Die überwiegende Mehrheit der Erwerbsbevölkerung des Landes ist in Tätigkeiten oder Unternehmen beschäftigt, die nicht offiziell registriert, reguliert oder vom Staat besteuert werden. Frauen sind häufiger als Männer im informellen Sektor tätig (96 % gegenüber 90 %). Die Informalitätsraten sind in ländlichen Gebieten (97,5 %) höher als in städtischen Gebieten (90 %). Zu den informellen Tätigkeiten zählen Straßenverkauf, Kleinbauernwirtschaft, Handwerk und andere Kleinstunternehmen, die ohne formelle Verträge, Schutzmaßnahmen oder Zugang zu Sozialversicherungsleistungen betrieben werden. Von der nigerianischen Nachrichtenquelle Business Day befragte Arbeitsmarktexperten wiesen darauf hin, dass Unterbeschäftigung und Informalität das tatsächliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit im Land verschleiern, und stellten fest, dass diese Faktoren die Bemühungen der Regierung beeinträchtigen, die Steuerbasis zur Deckung von Einnahmeausfällen zu verbreitern, und Herausforderungen in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Zugang zu Krediten und wirtschaftliche Anfälligkeit mit sich bringen (EUAA 11.2025a).
Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kaufkraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kaufkraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).
Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als beschäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vgl. ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosenquote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a). Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als beschäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an. In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosenquote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a).
Allgemeine Informationen zur öffentlichen und/oder privaten Arbeitslosenhilfe: Die nigerianische Bundesregierung hat verschiedene Programme zur Unterstützung von Arbeitslosen bereitgestellt, die vom Unternehmertum bis zur Berufsausbildung im Rahmen der folgenden Programme reichen:
- Npower
- YOUwin
- SURE-P
Weitere berufliche und unternehmerische Programme werden vom Industrial Trust Fund (ITF) initiiert. Derzeit wird in Nigeria keine finanzielle Unterstützung angeboten (IOM 12.2025).
In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).
Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird überwiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorganisationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 eingestellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkungen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird überwiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorganisationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 eingestellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkungen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).
Etwa 10 % der Erwerbsbevölkerung sind im beitragspflichtigen Pensionssystem versichert. Um die Pensionsversicherung in der Bevölkerung zu fördern, führte die Regierung 2019 ein Mikropensionssystem ein; die Teilnahmequoten sind jedoch gering: Im November 2022 waren etwa 84.000 Personen versichert. Ein Bericht der nigerianischen Arbeitsvermittlungsagentur Jobberman Nigeria aus dem Jahr 2024, der auf einer Umfrage unter 2.684 Arbeitgebern und 5.622 Arbeitnehmern in mehreren Regionen, darunter Lagos und Abuja, basiert, zeigte, dass das Arbeitsrecht Arbeitnehmer oft nicht schützt, da ihre Arbeitsplätze nicht registriert sind, und dass viele Arbeitnehmer praktisch keinen Schutz durch arbeitsrechtliche Vorschriften genießen, da die Gesetze nicht an die aktuellen Arbeitsbedingungen angepasst sind (EUAA 11.2025a).
Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).
Die Mietpreise in Nigeria hängen von der Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung oder des Hauses ab. Die Preise für Häuser sind in einigen Städten höher als in anderen. In der Regel liegen die jährlichen Mietkosten für Wohnungen in Nigeria im städtischen Raum zwischen 600 und 22.000 USD und zwischen 400 und 1.500 USD in ländlichen Gebieten. Im Folgenden sind die durchschnittlichen jährlichen Mietkosten für Wohnungen und Häuser aufgelistet:
• Studio Apartment: 400-450 USD in ländlichen Gebieten und 600-1500 USD in Städten
• Ein-Zimmer-Wohnung: 650-1500 USD in ländlichen Gebieten und 850-2800 USD in Städten
• Zwei-Zimmer-Wohnung: 600-1500 USD in ländlichen Gebieten und 1350-5500 USD in Städten
• Drei-Zimmer-Wohnung: 850-1900 USD in ländlichen Gebieten und 2100-8000 USD in Städten
• Maisonette-Wohnung: 8250-22,000 USD in den Städten. Maisonette-Wohnungen sind meist in Städten zu finden.
Die Preise und die Nachfrage nach Wohnungen in Städten ist hoch. Grundstückpreise hängen stark von Lage, Größe und Ausstattung ab. Sowohl die Nachfrage für Mietwohnungen als auch die Nachfrage für Grundstücke sind gestiegen. Die ungefähren monatlichen Neben- und Zusatzkosten in Nigeria sind wie folgt:
• Gas: 120.000 Naira
• Wasser: 15.000-40.000 Naira
• Strom (öffentlich): 18,000-60,000 Naira
• Strom (Generator): 36.000-70.000 Naira (IOM 12.2025)
Etwa 40 % der 230 Millionen Einwohner Nigerias haben keinen Zugang zu Strom. In keinem anderen Land gibt es mehr Menschen ohne Strom als diese 90 Millionen Nigerianer. Viele weitere leiden unter einer unzuverlässigen Stromversorgung durch Kraftwerke und ein Stromnetz, das den Anforderungen nicht gewachsen ist. Als Reaktion darauf setzen Haushalte und kleine Unternehmen, die es sich leisten können, häufig eigene Dieselgeneratoren ein. Zunehmend entscheiden sie sich auch für netzunabhängige Solar- und Batteriesysteme, von denen viele in China hergestellt werden. Solarunternehmen erhalten Unterstützung, um mehr ihrer Anlagen zu verkaufen – durch Blended-Finance-Kredite, die sowohl öffentliches als auch privates Kapital nutzen. Gleichzeitig wird die noch junge nigerianische Solarindustrie durch politische Maßnahmen und unternehmerisch tätige Firmen gefördert (DiaEarth 9.12.2025).
Quellen
? ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 26.3.2026
? Aktien.News - Aktien.News (3.6.2026): Dangote-Raffinerie plant Verdopplung auf 1,4 Millionen Barrel täglich, https://www.aktien.news/dangote-raffinerie-plant-verdopplung-auf-14-millionen-barrel-taglich, Zugriff 2.7.2026
? DiaEarth - Dialogue Earth (9.12.2025): The rise of private solar power in Nigeria, https://dialogue.earth/en/energy/the-rise-of-private-solar-power-in-nigeria, Zugriff 17.6.2026
? DW - Deutsche Welle (21.1.2026): Unbezahlbare Lebensmittel: Nigeria kämpft mit der Inflation, https://www.dw.com/de/nigeria-inflation-lebensmittel-armut-subventionen-transport/a-75494701, Zugriff 17.6.2026
? EUAA - European Union Agency for Asylum (11.2025a): Nigeria: Country Focus November 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132069/2025_11_EUAA_COI_Country_Focus_Nigeria.pdf, Zugriff 13.1.2026
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
? IOM - International Organization for Migration (12.2025): Nigeria - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/56e15c72-4d2b-4a80-ba06-41c8beff93bf-CFS_Nigeria_2025_DE.pdf, Zugriff 17.6.2026
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021
? ORF - Österreichischer Rundfunk (2.7.2026): UNO: 17 Millionen in Nordnigeria von Hunger bedroht, https://orf.at/stories/3435105, Zugriff 6.7.2026
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/249-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]
? WB - Weltbank (2026): Overveiw: Nigeria, https://www.worldbank.org/ext/en/country/nigeria#tab-economy, Zugriff 17.6.2026
? WB - Weltbank (10.4.2025): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 17.6.2025
? WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2026): Nigeria: Treibstoffimporte halbiert, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/nigeria-treibstoffimporte, Zugriff 1.7.2026
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2026): Nigeria Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.6.2026
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Nigeria Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.3.2026
1.3.7. Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen über die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migranten und Binnenvertriebene Hilfe zu leisten (USDOS 12.8.2025).
Stand Oktober 2024 kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).Stand Oktober 2024 kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
? ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128430.html, Zugriff 22.1.2026
1.3.8. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
Quelle: BMI 28.4.2026
1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
5. Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
6. Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
7. Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
8. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
9. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die Gerichtsakten zu den GZ I405 2001916-1, I408 2208774-1 und I416 2208774-2 sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen zum Beschwerdeführer eingeholt, ein Sozialversicherungsdaten- und Melderegisterauszug auch zur Ehefrau.
Weiters fand am 01.10.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht, wurde bereits im Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, aufgrund der Vorlage des nigerianischen Reisepasses im Original festgestellt, wobei auch im Fremdenregisterauszug ein als authentisch klassifizierter Reisepass verzeichnet ist.
Auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und verneinte, an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll vom 01.10.2026, S 4). Unter Miteinbeziehung des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers war im Weiteren festzustellen, dass er arbeitsfähig ist – wie er durch seine gegenwärtige Tätigkeit als Zeitungsverkäufer (Protokoll vom 01.10.2026, S 9) auch unter Beweis stellt.
Die Feststellungen zu seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria, den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, dem Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises im Bundesgebiet ohne ein besonderes Naheverhältnis, die Deutschkenntnisse, die nichtbestehenden Kursbesuche und Vereinsmitgliedschaften, die Gottesdienstbesuche sowie seine Aufenthalte in Nigeria zu Besuchszwecken wurden bereits im Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E getroffen und haben sich dazu zuletzt in der mündlichen Verhandlung keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte erneut, Ikwerre zu sein (Protokoll vom 01.10.2026, S 4), eine entsprechende Schulbildung absolviert und bei WAOS gearbeitet zu haben (Protokoll vom 01.10.2026, S 6), in Kontakt mit seinen Geschwistern in Nigeria zu stehen (Protokoll vom 01.10.2026, S 8), keine Verwandten in Österreich zu haben (Protokoll vom 01.10.2026, S 8), über keine nennenswerten Kontakte in Österreich zu verfügen (Protokoll vom 01.10.2026, S 10) und keine Kurse zu besuchen bzw nicht Mitglied eines Vereins zu sein, wohl aber Gottesdienste zu besuchen (Protokoll vom 01.10.2026, S 10). Im Weiteren deckten sich auch die Deutschkenntnisse nach einer Befragung in deutscher Sprache (Protokoll vom 01.10.2026, S 8) mit den Feststellungen des Erkenntnisses vom 22.12.2025 und legte er erneut auch sein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 vor (Beilage ./A).
Sämtliche Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, zu den vorangegangenen Asylverfahren sowie zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt, den eingeholten IZR- und ZMR-Auszügen des Beschwerdeführers sowie nach Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ I405 2001916-1/4E, I408 2208774-1/3E und I416 2208774-2/17E. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer erneut auch seinen Aufenthalt in Nigeria zuletzt im Jahr 2023 (Protokoll vom 01.10.2026, S 7 und S 11 f).
Über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, rechtskräftig abgesprochen und schließt sich das erkennende Gericht diesen Erwägungen nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich an: Nach wie vor behauptet der Beschwerdeführer, die Ehefrau zuletzt im Jahr 2024 gesehen zu haben (Protokoll vom 01.10.2026, S 5), obwohl diese bereits seit 2019 nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist. Weiters meinte er, die Frau habe ihn aus Liebe geheiratet (Protokoll vom 01.10.2026, S 5). Schließlich widerspricht er sich, indem er ausführte, er habe aus Druck geheiratet, dann wieder, dass lediglich die Behörde zum Schluss gekommen sei, dass die Eheschließung ein Fake gewesen sei, aber niemand in seinen Kopf hineinschauen und wissen könne, was wirklich sei (Protokoll vom 01.10.2026, S 5 f). Dafür, dass er versuche, in Tschechien eine Arbeit zu finden (Beschwerde vom 02.08.2026, AS 211), haben sich im gesamten Verfahren ebenfalls keine Hinweise ergeben – vielmehr brachte der Beschwerdeführer zweifelsfrei zum Ausdruck, sein Leben in Österreich fortsetzen zu wollen (Protokoll vom 01.10.2026, S 14) und nannte Wunscharbeitsstellen ausschließlich für Österreich (Protokoll vom 01.10.2026, S 9 f). Auch in der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang auf seinen Wunsch, in Österreich zu verbleiben, abgestellt (Beschwerde vom 02.08.2026, AS 212 f). Im Ergebnis war letztlich festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtskräftig festgestellten Aufenthaltsehe nach wie vor nicht einsichtig zeigt.
Dass die Ehefrau dauerhaft in die Tschechische Republik verzogen ist, wurde ebenfalls bereits im Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, festgestellt, was sich neben den damaligen Angaben des Beschwerdeführers auch auf ein Schreiben der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung des Polizeikooperationszentrum Drasenhofen vom 22.10.2025 sowie auf die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 21.02.2024 stützte. Die Feststellung zu ihrer Ausweisung aus Österreich gründet auf dem eingeholten Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2025.
Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers wurde ebenfalls bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, getroffen, wobei sich die melderechtliche Erfassung bzw frühere Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau in Österreich sowie die fehlende Mitversicherung beim Beschwerdeführer den eingeholten IZR-, AJ-Web- sowie ZMR-Auszügen entnehmen lässt. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EWR-Bürgerin ist im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich; ebenso, dass sein Verlängerungsantrag am 23.12.2025 abgewiesen wurde. Die Aufhebung des Status des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger in zweiter Instanz am 25.12.2025 ist ebenfalls im Fremdenregisterauszug verzeichnet.
Hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleibt auf die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsdatenauszug zu verweisen. Er selbst legte zuletzt dar, monatlich in etwa EUR 500,00 durch den Zeitungsverkauf zu lukrieren (Protokoll vom 01.10.2026, S 9) und über keinen Krankenversicherungsschutz zu verfügen (Protokoll vom 01.10.2026, S 9), wie auch der Versicherungsdatenauszug aufzeigt. Hinsichtlich der Mietwohnung brachte er seinen Mietvertrag in Vorlage (Beilage ./A).
Seine Unbescholtenheit ist aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.3. Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaats zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 der EMRK dar. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft oder substantiiert vorgebracht (vgl dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der vermeintlichen Homosexualität des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass sein diesbezüglicher Asyl(folge)antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass er längere Aufenthalte in Nigeria, zuletzt 2023, unbehelligt verbringen konnte, gegen ein Gefährdungsrisiko (Protokoll vom 01.10.2026, S 11 ff). Zu betonen bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2025 noch erklärt hat, er habe 2023 in Nigeria seine Geschwister besucht, weil er diese schon so lange Zeit nicht gesehen habe (Protokoll vom 23.10.2025, 11), nunmehr allerdings im Widerspruch dazu behauptet, er wäre wegen des Begräbnisses seiner Stiefmutter in Nigeria gewesen (Protokoll vom 01.10.2026, S 11 f), die er kurzzeitig mit „Großmutter“ austausche (Protokoll vom 01.10.2026, S 12). Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaats zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 der EMRK dar. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft oder substantiiert vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der vermeintlichen Homosexualität des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass sein diesbezüglicher Asyl(folge)antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass er längere Aufenthalte in Nigeria, zuletzt 2023, unbehelligt verbringen konnte, gegen ein Gefährdungsrisiko (Protokoll vom 01.10.2026, S 11 ff). Zu betonen bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2025 noch erklärt hat, er habe 2023 in Nigeria seine Geschwister besucht, weil er diese schon so lange Zeit nicht gesehen habe (Protokoll vom 23.10.2025, 11), nunmehr allerdings im Widerspruch dazu behauptet, er wäre wegen des Begräbnisses seiner Stiefmutter in Nigeria gewesen (Protokoll vom 01.10.2026, S 11 f), die er kurzzeitig mit „Großmutter“ austausche (Protokoll vom 01.10.2026, S 12).
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer selbst vermochte keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nicht an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidenden und arbeitsfähigen Mann, der in Nigeria geboren und aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und enkulturiert wurde bzw dem Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, weshalb bei ihm die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wie auch bis zu seiner Ausreise. Schließlich existieren auch Organisationen, die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer unterstützen sollen (vgl Punkt II. 1.3.7.), wobei auch der österreichische Staat die Rückkehr unterstützt (vgl Punkt II. 1.3.8.). Weiters leben die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria, mit denen er auch in Kontakt steht und die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen könnten. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und Grundversorgung zur Verfügung stehen wird (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw 1.3.6. im Speziellen).Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nicht an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidenden und arbeitsfähigen Mann, der in Nigeria geboren und aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und enkulturiert wurde bzw dem Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, weshalb bei ihm die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wie auch bis zu seiner Ausreise. Schließlich existieren auch Organisationen, die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer unterstützen sollen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.), wobei auch der österreichische Staat die Rückkehr unterstützt vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.8.). Weiters leben die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria, mit denen er auch in Kontakt steht und die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen könnten. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und Grundversorgung zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw 1.3.6. im Speziellen).
Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig machen könnten.Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig machen könnten.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Nigeria
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1a Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 [AsylG] von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, [AsylG] von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Nachdem der Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltskarte vom 09.01.2024 am 23.12.2025 abgewiesen und sein Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger am 25.12.2025 in zweiter Instanz aufgehoben wurde, hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich auf und fällt er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge, noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge, noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer ist - nachdem sein Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger am 25.12.2025 in zweiter Instanz aufgehoben wurde - kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Zu prüfen ist gegenständlich, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist gegenständlich, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen bzw auch, ob dem Beschwerdeführer der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst war.
Gegenständlich reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 24.09.2013 illegal nach Österreich ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.01.2014 – bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.05.2014 – wurde der Asylantrag negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach.
Sein Asylfolgeantrag vom 09.07.2014, den er mit Homosexualität begründete, wurde von der belangten Behörde am 28.09.2018 mangels glaubhaften Kerns gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.01.2019 die Zurückweisung gemäß § 68 AVG bestätigte, die darüber hinaus neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung samt der darauf aufbauenden Spruchpunkte allerdings behob, da der Beschwerdeführer am 29.09.2016 eine tschechische Staatsbürgerin, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, geheiratet hat, wobei es sich bei der Ehe letztlich um eine Aufenthaltsehe handelt(e). Er musste sich seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sohin bereits von Anfang an bewusst sein und durfte nicht darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen zu können, schließlich berief er sich zur Erlangung einer Aufenthaltskarte auf eine Scheinehe. Angesichts des Wegzugs seiner Ehefrau ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls auch seit 2019 erloschen (vgl VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). Zudem ging er Erwerbstätigkeiten nach, zu denen er ohne das Eingehen einer Aufenthaltsehe überhaupt keinen Zugang gehabt hätte. Ebenso verhält es hinsichtlich des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung. Dass ihm damals eine bis 14.02.2024 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, mag daran nichts zu ändern.Sein Asylfolgeantrag vom 09.07.2014, den er mit Homosexualität begründete, wurde von der belangten Behörde am 28.09.2018 mangels glaubhaften Kerns gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.01.2019 die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG bestätigte, die darüber hinaus neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung samt der darauf aufbauenden Spruchpunkte allerdings behob, da der Beschwerdeführer am 29.09.2016 eine tschechische Staatsbürgerin, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, geheiratet hat, wobei es sich bei der Ehe letztlich um eine Aufenthaltsehe handelt(e). Er musste sich seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sohin bereits von Anfang an bewusst sein und durfte nicht darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen zu können, schließlich berief er sich zur Erlangung einer Aufenthaltskarte auf eine Scheinehe. Angesichts des Wegzugs seiner Ehefrau ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls auch seit 2019 erloschen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). Zudem ging er Erwerbstätigkeiten nach, zu denen er ohne das Eingehen einer Aufenthaltsehe überhaupt keinen Zugang gehabt hätte. Ebenso verhält es hinsichtlich des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung. Dass ihm damals eine bis 14.02.2024 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, mag daran nichts zu ändern.
Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2025 wurde gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, als unbegründet ab. Trotz Bewusstsein über den unrechtmäßigen Aufenthalt setzte er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort.Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2025 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, als unbegründet ab. Trotz Bewusstsein über den unrechtmäßigen Aufenthalt setzte er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort.
Nach wie vor hält der Beschwerdeführer die österreichischen Vorschriften und Gesetze nicht ein und ist diesbezüglich auch nicht einsichtig – auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt vom 22.12.2025, verblieb er schlichtweg unrechtmäßig in Österreich.
Im Weiteren gilt es nun, auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einzugehen.
Von einem geschützten Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ist gegenständlich nicht auszugehen, nachdem er über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit der tschechischen Staatsbürgerin verheiratet, doch handelt es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe.Von einem geschützten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist gegenständlich nicht auszugehen, nachdem er über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit der tschechischen Staatsbürgerin verheiratet, doch handelt es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe.
Zu prüfen wäre sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Rechtsprechungslinie des VwGH nach nimmt das persönliche Interesse eines Fremden mit der Dauer seines Aufenthaltes zu und ist bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib eines Fremden in Österreich anzunehmen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127 mwN).Der Rechtsprechungslinie des VwGH nach nimmt das persönliche Interesse eines Fremden mit der Dauer seines Aufenthaltes zu und ist bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib eines Fremden in Österreich anzunehmen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127 mwN).
Das erkennende Gericht verkennt gegenständlich nicht, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich zeitweise legal erwerbstätig war [jedoch ausschließlich basierend auf der von ihm geschlossenen Aufenthaltsehe], Gottesdienste seiner Kirchengemeinde besucht und sich einfache Deutschkenntnisse aneignen konnte. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ein soziales Umfeld aufgebaut hat, wird vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Die Integrationsschritte wurden allerdings während seines unrechtmäßigen Aufenthalts bzw während der Gültigkeitsdauer der erschlichenen Aufenthaltskarte gesetzt, weshalb diese eine wesentliche Relativierung erfahren; zudem geht mit der Aufenthaltsehe auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einher: Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil er sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen hat (vgl dazu VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059). Wird eine Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen, um Aufenthalts- und Beschäftigungsberechtigungen zu erhalten, liegt eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0617). Das Schließen einer Aufenthaltsehe ist zu jenen Umständen zu rechnen, die trotz eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse [entscheidend] verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland maßgeblich relativieren können (vgl VwGH 22.09.2025, Ra 2025/17/0097; VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0023). Letztlich hat sich der Beschwerdeführer sein soziales Umfeld in einem Zeitraum aufgebaut, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und er sich ebenso darüber im Klaren sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war (vgl VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729); die von ihm erlangte Integration ist dadurch relativiert, dass sie zu einem großen Teil nur auf eine Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (VwGH 13.09.2021, 2011/23/0528). Das erkennende Gericht verkennt gegenständlich nicht, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich zeitweise legal erwerbstätig war [jedoch ausschließlich basierend auf der von ihm geschlossenen Aufenthaltsehe], Gottesdienste seiner Kirchengemeinde besucht und sich einfache Deutschkenntnisse aneignen konnte. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ein soziales Umfeld aufgebaut hat, wird vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Die Integrationsschritte wurden allerdings während seines unrechtmäßigen Aufenthalts bzw während der Gültigkeitsdauer der erschlichenen Aufenthaltskarte gesetzt, weshalb diese eine wesentliche Relativierung erfahren; zudem geht mit der Aufenthaltsehe auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einher: Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil er sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen hat vergleiche dazu VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059). Wird eine Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen, um Aufenthalts- und Beschäftigungsberechtigungen zu erhalten, liegt eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0617). Das Schließen einer Aufenthaltsehe ist zu jenen Umständen zu rechnen, die trotz eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse [entscheidend] verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland maßgeblich relativieren können vergleiche VwGH 22.09.2025, Ra 2025/17/0097; VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0023). Letztlich hat sich der Beschwerdeführer sein soziales Umfeld in einem Zeitraum aufgebaut, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und er sich ebenso darüber im Klaren sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war vergleiche VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729); die von ihm erlangte Integration ist dadurch relativiert, dass sie zu einem großen Teil nur auf eine Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (VwGH 13.09.2021, 2011/23/0528).
Daneben kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache, hat seine Schulbildung durchlaufen, Berufserfahrung gesammelt und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur Nigerias weiterhin vertraut. Auch wenn der Beschwerdeführer nachweislich seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig ist, verfügt er dennoch in seinem Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, wobei er sich zuletzt im Jahr 2023 in seinem Herkunftsstaat für mehrere Wochen zu Besuchszwecken aufgehalten hat. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht. Es wird ihm letztlich ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, in Nigeria einen Wohnsitz zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Daneben kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache, hat seine Schulbildung durchlaufen, Berufserfahrung gesammelt und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur Nigerias weiterhin vertraut. Auch wenn der Beschwerdeführer nachweislich seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig ist, verfügt er dennoch in seinem Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, wobei er sich zuletzt im Jahr 2023 in seinem Herkunftsstaat für mehrere Wochen zu Besuchszwecken aufgehalten hat. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht. Es wird ihm letztlich ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, in Nigeria einen Wohnsitz zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Es sind – unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung als auch über familiäre Anknüpfungspunkte – nämlich seine Geschwister – in seinem Herkunftsstaat verfügt, nicht vor. Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der vermeintlichen Homosexualität des Beschwerdeführers bleibt erneut festzuhalten, dass sein diesbezüglicher Asyl(folge)antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass er längere Aufenthalte in Nigeria, zuletzt im Jahr 2023 verbringen konnte, gegen ein Gefährdungsrisiko. Zu betonen bleibt dabei, wie bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2025 noch erklärt hat, er habe 2023 in Nigeria seine Geschwister besucht, weil er diese schon so lange Zeit nicht gesehen habe, nunmehr allerdings im Widerspruch dazu behauptet, er wäre wegen des Begräbnisses seiner Stiefmutter in Nigeria gewesen, die er kurzzeitig mit „Großmutter“ austausche.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung als auch über familiäre Anknüpfungspunkte – nämlich seine Geschwister – in seinem Herkunftsstaat verfügt, nicht vor. Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der vermeintlichen Homosexualität des Beschwerdeführers bleibt erneut festzuhalten, dass sein diesbezüglicher Asyl(folge)antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass er längere Aufenthalte in Nigeria, zuletzt im Jahr 2023 verbringen konnte, gegen ein Gefährdungsrisiko. Zu betonen bleibt dabei, wie bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2025 noch erklärt hat, er habe 2023 in Nigeria seine Geschwister besucht, weil er diese schon so lange Zeit nicht gesehen habe, nunmehr allerdings im Widerspruch dazu behauptet, er wäre wegen des Begräbnisses seiner Stiefmutter in Nigeria gewesen, die er kurzzeitig mit „Großmutter“ austausche.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht nun das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht nun das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer wollte durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt legitimieren. Seitdem gründet sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls auf einer beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung. Des Weiteren übte der Beschwerdeführer Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aus, zu denen er ohne das Eingehen einer Aufenthaltsehe überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Eingehung einer Scheinehe, Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Stellung unbegründeter Asylanträge erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Eingehung einer Scheinehe, Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Stellung unbegründeter Asylanträge erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt und deshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt und deshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art 8 der Statusverordnung. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind nach § 46 Abs 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennFremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Art 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 bzw 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, bzw 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der vermeintlichen Homosexualität des Beschwerdeführers bleibt erneut festzuhalten, dass sein diesbezüglicher Asyl(folge)antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der vermeintlichen Homosexualität des Beschwerdeführers bleibt erneut festzuhalten, dass sein diesbezüglicher Asyl(folge)antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, arbeitsfähigen Mann, der über eine entsprechende Schulausbildung und über Berufserfahrung verfügt. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – sofern notwendig – Unterstützung seitens seiner in Nigeria lebenden Verwandten erhalten würde.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall sohin keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall sohin keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Auf Grundlage der Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.
3.4. Zur Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids)3.4. Zur Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids)
3.4.1. Rechtslage
Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis [nunmehr] 8 des § 53 Abs 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis [nunmehr] 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis [nunmehr] 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis [nunmehr] 8 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis [nunmehr] 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis [nunmehr] 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).
Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des § 53 FPG lauten:Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 53, FPG lauten:
Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat (Z 7).Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 7,).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Gegenständlich hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, rechtskräftig über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe abgesprochen, auf die sich der Beschwerdeführer zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts berufen hat, ohne ein gemeinsames Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu führen. Damit hat er den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG [ehem. Z 8] verwirklicht. Gegenständlich hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, rechtskräftig über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe abgesprochen, auf die sich der Beschwerdeführer zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts berufen hat, ohne ein gemeinsames Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu führen. Damit hat er den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG [ehem. Ziffer 8 ], verwirklicht.
Das persönliche Verhalten des Fremden stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, (unter anderem) dann dar, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des damals § 53 Abs 2 Z 8 FPG – nunmehr § 53 Abs 2 Z 7 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059 mwN). Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung einer Aufenthalts- und einer Arbeitsberechtigung stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096, mwN). Das persönliche Verhalten des Fremden stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, (unter anderem) dann dar, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des damals Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – nunmehr Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059 mwN). Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung einer Aufenthalts- und einer Arbeitsberechtigung stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096, mwN).
Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährdet, ist daher grundsätzlich beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich daher dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt, insbesondere, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nach wie vor nicht einsichtig zeigt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch die Verhältnismäßigkeit eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbotes im Sinne des § 53 FPG unter dem Gesichtspunkt des Art 8 MRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch die Verhältnismäßigkeit eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 53, FPG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).
Trotzdem, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich weigert, die gerichtlichen rechtskräftigen Entscheidungen umzusetzen – zuletzt Bundesverwaltungsgericht vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, in Zusammenhang mit einer [damals noch] Ausweisung – und er schlichtweg seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich [weiter] fortsetzt, er nach wie vor keine Einsicht in Zusammenhang mit der festgestellten Aufenthaltsehe zeigt und auch letztlich die Erwerbstätigkeiten nur aufgrund des ihm damals erteilen Aufenthaltstitels aufgrund seiner Aufenthaltsehe ausüben konnte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau die Dauer des gegenständlich verhängten Einreiseverbotes von fünf Jahren – und sohin im höchstmöglichen Ausmaß des § 53 Abs 2 FPG – als leicht überschießend. Unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, seiner einfachen Deutschkenntnisse, seiner Bemühungen, beruflich Fuß zu fassen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ansonsten (strafrechtlich) nichts zu Schulden hat kommen lassen, erweist sich ein fünfjähriges Einreiseverbot unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten als unverhältnismäßig. So ist insbesondere hervorzuheben, dass er unbescholten ist und neben dem bereits Genannten kein Verhalten an den Tag legte, welches öffentliche Interessen in maßgeblicher Weise [weiter] beeinträchtigen würde. Trotzdem, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich weigert, die gerichtlichen rechtskräftigen Entscheidungen umzusetzen – zuletzt Bundesverwaltungsgericht vom 22.12.2025, GZ I416 2208774-2/17E, in Zusammenhang mit einer [damals noch] Ausweisung – und er schlichtweg seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich [weiter] fortsetzt, er nach wie vor keine Einsicht in Zusammenhang mit der festgestellten Aufenthaltsehe zeigt und auch letztlich die Erwerbstätigkeiten nur aufgrund des ihm damals erteilen Aufenthaltstitels aufgrund seiner Aufenthaltsehe ausüben konnte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau die Dauer des gegenständlich verhängten Einreiseverbotes von fünf Jahren – und sohin im höchstmöglichen Ausmaß des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – als leicht überschießend. Unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, seiner einfachen Deutschkenntnisse, seiner Bemühungen, beruflich Fuß zu fassen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ansonsten (strafrechtlich) nichts zu Schulden hat kommen lassen, erweist sich ein fünfjähriges Einreiseverbot unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten als unverhältnismäßig. So ist insbesondere hervorzuheben, dass er unbescholten ist und neben dem bereits Genannten kein Verhalten an den Tag legte, welches öffentliche Interessen in maßgeblicher Weise [weiter] beeinträchtigen würde.
Ein fünfjähriges Einreiseverbot würde im konkreten Fall daher eine unbillige Härte darstellen bzw erweist sich als leicht zu hoch angesetzt. Um den bestehenden Ermessensspielraum nicht sogleich zur Gänze auszuschöpfen, erweist sich ein vierjähriges Einreiseverbot im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als angemessen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheids)3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids)
3.5.1. Rechtslage
Nach § 18 Abs 4 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs 1 fallende Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennNach Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 55 Abs 4 ist FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen,Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, ist FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden. Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung dem Grunde nach bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist. Diesbezüglich bleibt auf die Erwägungen unter Punkt II. 3.4. zu verweisen und erneut festzuhalten, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (unter anderem), dann darstellt, wenn – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen wurde (vgl dazu VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059). Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung dem Grunde nach bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist. Diesbezüglich bleibt auf die Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.4. zu verweisen und erneut festzuhalten, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (unter anderem), dann darstellt, wenn – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen wurde vergleiche dazu VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059).
Vor diesem Hintergrund bedarf Spruchpunkt V. und VI. keiner Korrektur. Vor diesem Hintergrund bedarf Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. keiner Korrektur.
In Anbetracht der Bestimmung des § 12 BFA-VG, der ausschließlich das Bundesamt dazu verpflichtet, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache wiederzugeben, nicht hingegen das BVwG, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 12, BFA-VG, der ausschließlich das Bundesamt dazu verpflichtet, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache wiederzugeben, nicht hingegen das BVwG, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, jeweils in der Fassung BGBl I 39/2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig und lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Verbindung mit der zur bisherigen Rechtslage ergangenen, auf die nunmehr geltende Rechtslage aber übertragbare Rechtsprechung beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig und lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Verbindung mit der zur bisherigen Rechtslage ergangenen, auf die nunmehr geltende Rechtslage aber übertragbare Rechtsprechung beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsehe aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Scheinehe Teilstattgebung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I413.2208774.3.00Im RIS seit
27.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026