TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/20 W118 2312132-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2026
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Entscheidungsdatum

20.10.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSP-AV §33 Abs2
GSP-AV §34
MOG 2021 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs2
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs4
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs5
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs2
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs4
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSP-AV § 33 heute
  2. GSP-AV § 33 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 33 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 33 gültig von 29.09.2023 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 33 gültig von 01.11.2022 bis 28.09.2023
  1. GSP-AV § 34 heute
  2. GSP-AV § 34 gültig ab 23.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026
  3. GSP-AV § 34 gültig von 03.01.2026 bis 22.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  4. GSP-AV § 34 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  5. GSP-AV § 34 gültig von 01.01.2024 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  6. GSP-AV § 34 gültig von 01.11.2022 bis 31.12.2023
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


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W118 2312132-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom XXXX , AZ. XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom römisch 40 , AZ. römisch 40 , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am XXXX stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: MFA 2023) und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder, ausgenommen Kühe. Zu diesem Zweck spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. 1. Am römisch 40 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: MFA 2023) und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder, ausgenommen Kühe. Zu diesem Zweck spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2.       Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde oder „AMA“) vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer € 5.771,78 an Direktzahlungen gewährt. Die Almauftriebsprämie wurde dem Beschwerdeführer in der Höhe von € 878,04 gewährt. 2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde oder „AMA“) vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer € 5.771,78 an Direktzahlungen gewährt. Die Almauftriebsprämie wurde dem Beschwerdeführer in der Höhe von € 878,04 gewährt.

3.       Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. In der Beschwerde führte er aus, dass das Tier mit der Ohrenmarke XXXX vom XXXX bis zum XXXX auf der Alm mit der BNr. XXXX gealpt gewesen sei. Am XXXX sei das Tier direkt zum Schlachten gebracht, die Abgangsmeldung sei von seinem Betrieb fristgerecht am XXXX durchgeführt worden. Leider habe der Schlachtbetrieb die Schlachtmeldung erst am XXXX durchgeführt. Den Beschwerdeführer treffe an diesem Versehen keine Schuld, die Alpungszeit und die Almmeldung seien von diesem Versehen nicht betroffen. 3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde. In der Beschwerde führte er aus, dass das Tier mit der Ohrenmarke römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 gealpt gewesen sei. Am römisch 40 sei das Tier direkt zum Schlachten gebracht, die Abgangsmeldung sei von seinem Betrieb fristgerecht am römisch 40 durchgeführt worden. Leider habe der Schlachtbetrieb die Schlachtmeldung erst am römisch 40 durchgeführt. Den Beschwerdeführer treffe an diesem Versehen keine Schuld, die Alpungszeit und die Almmeldung seien von diesem Versehen nicht betroffen.

4.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscode 26562 versehene Kuh mit der Ohrmarke XXXX am Tag des tatsächlichen Abtriebs, dem XXXX , unmittelbar zum Schlachthof verbracht worden sei. Die Abgangsmeldung des Beschwerdeführers sei zwar fristgerecht am XXXX erfolgt, die Schlachtmeldung durch den Schlachthof jedoch erst am XXXX und damit außerhalb der siebentägigen Meldefrist. Weil die Zugangsmeldung zum Schlachtbetrieb verspätet erfolgt sei, könne das Tier nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei unbeachtlich sei, dass die Verspätung nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten sei. Mangels Verschuldens sei jedoch gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c VO (EU) 2021/2116 keine zusätzliche Verwaltungssanktion nach § 50 GSP-AV verhängt worden. Die Novelle BGBl. II Nr. 283/2024 habe § 43 Abs. 3 Z 6 GSP-AV zwar auf Zugangsmeldungen nach § 7 RKZ-VO 2021 nach einem Almabtrieb erweitert, diese Fassung sei gemäß § 242 Abs. 6 GSP-AV jedoch erst ab dem Antragsjahr 2025 anzuwenden, weshalb die Beschwerde nicht im Sinne des Beschwerdebegehrens habe beurteilt werden können.In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscode 26562 versehene Kuh mit der Ohrmarke römisch 40 am Tag des tatsächlichen Abtriebs, dem römisch 40 , unmittelbar zum Schlachthof verbracht worden sei. Die Abgangsmeldung des Beschwerdeführers sei zwar fristgerecht am römisch 40 erfolgt, die Schlachtmeldung durch den Schlachthof jedoch erst am römisch 40 und damit außerhalb der siebentägigen Meldefrist. Weil die Zugangsmeldung zum Schlachtbetrieb verspätet erfolgt sei, könne das Tier nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei unbeachtlich sei, dass die Verspätung nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten sei. Mangels Verschuldens sei jedoch gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, VO (EU) 2021/2116 keine zusätzliche Verwaltungssanktion nach Paragraph 50, GSP-AV verhängt worden. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, habe Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, GSP-AV zwar auf Zugangsmeldungen nach Paragraph 7, RKZ-VO 2021 nach einem Almabtrieb erweitert, diese Fassung sei gemäß Paragraph 242, Absatz 6, GSP-AV jedoch erst ab dem Antragsjahr 2025 anzuwenden, weshalb die Beschwerde nicht im Sinne des Beschwerdebegehrens habe beurteilt werden können.

5.       Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen. 5. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen.

6.       Mit Schreiben vom 13.10.2026 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der AMA Stellung, erläuterte die Sach- und Rechtslage und zog dabei insbesondere in Zweifel, dass die Änderung in § 43 Abs. 3 Z 6 GSP-AV für den vorliegenden nicht anwendbar sei und dass bei Fehler eines Dritten auf den Antragsteller durchschlügen. Die Zurechnung des Verschuldens eines Dritten bedürfe einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Due verspätete Fremdmeldung führe zu keinem verpönten Erfolg. Die Nichtgewährung der Prämie für das betroffene Tier sei nicht verhältnismäßig. Die Novelle der GSP-AV indiziere die Sachwidrigkeit der bis dahin geltenden Rechtslage. Der Fall bedürfe einer Einzelfallprüfung. 6. Mit Schreiben vom 13.10.2026 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der AMA Stellung, erläuterte die Sach- und Rechtslage und zog dabei insbesondere in Zweifel, dass die Änderung in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, GSP-AV für den vorliegenden nicht anwendbar sei und dass bei Fehler eines Dritten auf den Antragsteller durchschlügen. Die Zurechnung des Verschuldens eines Dritten bedürfe einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Due verspätete Fremdmeldung führe zu keinem verpönten Erfolg. Die Nichtgewährung der Prämie für das betroffene Tier sei nicht verhältnismäßig. Die Novelle der GSP-AV indiziere die Sachwidrigkeit der bis dahin geltenden Rechtslage. Der Fall bedürfe einer Einzelfallprüfung.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte die Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder in der Internet-Applikation der AMA.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte die Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder in der Internet-Applikation der AMA.

Das Rind mit der Ohrenmarke XXXX war von XXXX bis zum XXXX auf der Alm mit der BNr. XXXX gealpt. Am XXXX wurde das Tier direkt zum Schlachthof (BNr. XXXX ) verbracht, die Abgangsmeldung wurde von Betrieb des Beschwerdeführers am XXXX erstattet. Der Schlachtbetrieb erstattete am XXXX die Schlachtmeldung. Das Rind mit der Ohrenmarke römisch 40 war von römisch 40 bis zum römisch 40 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 gealpt. Am römisch 40 wurde das Tier direkt zum Schlachthof (BNr. römisch 40 ) verbracht, die Abgangsmeldung wurde von Betrieb des Beschwerdeführers am römisch 40 erstattet. Der Schlachtbetrieb erstattete am römisch 40 die Schlachtmeldung.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und als Einzelrichter:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 i.V.m. § 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2.    Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung:

Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:

„Artikel 109

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest

a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:

i) ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;

ii) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

[…]“

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:

„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

Abschnitt 1

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.

(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die gekoppelte Einkommensstützung;

b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

[…]

Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

[…]

(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

[…]

l) Rind- und Kalbfleisch,

[…]

Artikel 34

Förderfähigkeit

[…]

(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. römisch zwei Nr. 403/2022:

„Ende der Einreichfrist bei Anträgen

§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5, (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.

[…]

Sonstige Vorgaben

§ 21. […]Paragraph 21, […]

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

[…]

Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) […]Paragraph 33, (1) […]

(2)      Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

[…]

3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,

[…]

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. […]Paragraph 34, […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,

c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. […]Paragraph 36, […]

(2)      Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

[…]

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. […]Paragraph 43, […]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

[…]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer6. Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer

a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn unda) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und

b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende

heranzuziehen ist.

[…]

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113, (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“

Inkrafttreten

§ 242.Paragraph 242,

[…]

(6) Die §§ 4, 13a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobei(6) Die Paragraphen 4, 13 a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145 a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239,, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Ziffer 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobei

1. die §§ 14, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 105, 109 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen,1. die Paragraphen 14, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 105, 109, sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Ziffer 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen,

[…]

Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 4/2024:Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 4/2024:

Meldungen durch die rinderhaltende Person

§ 7. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 7, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,

2. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und2. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und

3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.(2) In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.(4) Die Meldungen nach Absatz eins, sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.

(5) Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.

(6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.(6) Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, herangezogenen Einrichtung maßgeblich.

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:Paragraph 8, (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 34, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz eins, ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,

2. die Ohrmarkennummer,

3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,

4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.

(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.

3.3.    Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft.

Die gekoppelte Einkommensstützung kann seither gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 GSP-AV für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die mindestens 60 Tage gealpt werden.Die gekoppelte Einkommensstützung kann seither gemäß Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 3, GSP-AV für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die mindestens 60 Tage gealpt werden.

§ 113 Abs. 2 GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. (bei Rindern) der Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird. Paragraph 113, Absatz 2, GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. (bei Rindern) der Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Kuh mit der Ohrmarke XXXX im Zeitraum vom XXXX bis XXXX auf der Alm mit der BNr. XXXX gealpt. Die Meldungen des Almauftriebs und des Almabtriebs erfolgten durch den Almbewirtschafter fristgerecht. Am Tag des tatsächlichen Abtriebs, dem XXXX , wurde das Tier nicht in den Heimbetrieb des Beschwerdeführers zurückgebracht, sondern unmittelbar zum Schlachthof (BNr. XXXX ) verbracht. Der Beschwerdeführer meldete den Abgang des Tieres am XXXX und damit fristgerecht an die Rinderdatenbank. Die Zugangsmeldung in Form der Schlachtmeldung erstattete der Schlachthof hingegen erst am XXXX , somit nach Ablauf der in § 7 RKZ-VO 2021 vorgesehenen Frist von sieben Tagen.Im vorliegenden Fall wurde die Kuh mit der Ohrmarke römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 gealpt. Die Meldungen des Almauftriebs und des Almabtriebs erfolgten durch den Almbewirtschafter fristgerecht. Am Tag des tatsächlichen Abtriebs, dem römisch 40 , wurde das Tier nicht in den Heimbetrieb des Beschwerdeführers zurückgebracht, sondern unmittelbar zum Schlachthof (BNr. römisch 40 ) verbracht. Der Beschwerdeführer meldete den Abgang des Tieres am römisch 40 und damit fristgerecht an die Rinderdatenbank. Die Zugangsmeldung in Form der Schlachtmeldung erstattete der Schlachthof hingegen erst am römisch 40 , somit nach Ablauf der in Paragraph 7, RKZ-VO 2021 vorgesehenen Frist von sieben Tagen.

Das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf dem Grundsatz der doppelten Meldung. Jede Verbringung eines Tieres ist sowohl vom abgebenden als auch vom übernehmenden Betrieb an die Rinderdatenbank zu melden. Erst beide Meldungen zusammen gewährleisten die lückenlose Rückverfolgbarkeit des Aufenthaltsortes jedes einzelnen Tieres. Die verspätete Zugangsmeldung durch den Schlachthof stellt daher einen Verstoß gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne des § 43 Abs. 3 GSP-AV dar, und zwar unabhängig davon, dass die Abgangsmeldung des Beschwerdeführers selbst fristgerecht erfolgte.Das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf dem Grundsatz der doppelten Meldung. Jede Verbringung eines Tieres ist sowohl vom abgebenden als auch vom übernehmenden Betrieb an die Rinderdatenbank zu melden. Erst beide Meldungen zusammen gewährleisten die lückenlose Rückverfolgbarkeit des Aufenthaltsortes jedes einzelnen Tieres. Die verspätete Zugangsmeldung durch den Schlachthof stellt daher einen Verstoß gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, GSP-AV dar, und zwar unabhängig davon, dass die Abgangsmeldung des Beschwerdeführers selbst fristgerecht erfolgte.

Gemäß § 43 Abs. 3 Z 5 GSP-AV gilt ein Tier im Fall einer verspäteten Meldung von Tierereignissen an die elektronische Datenbank dann als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums erfolgt ist. Die Zugangsmeldung des Schlachthofes langte jedoch erst nach dem Ende der Alpung ein. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5, GSP-AV gilt ein Tier im Fall einer verspäteten Meldung von Tierereignissen an die elektronische Datenbank dann als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums erfolgt ist. Die Zugangsmeldung des Schlachthofes langte jedoch erst nach dem Ende der Alpung ein.

Es trifft zu, dass die Verspätung nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Schlachthof als übernehmendem Betrieb zu verantworten ist, der seiner eigenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Diesem Umstand hat die AMA aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c VO (EU) 2021/2116 von der Verhängung einer zusätzlichen Verwaltungssanktion nach § 50 GSP-AV abgesehen hat.Es trifft zu, dass die Verspätung nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Schlachthof als übernehmendem Betrieb zu verantworten ist, der seiner eigenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Diesem Umstand hat die AMA aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, VO (EU) 2021/2116 von der Verhängung einer zusätzlichen Verwaltungssanktion nach Paragraph 50, GSP-AV abgesehen hat.

Auf die Förderfähigkeit des Tieres wirkt sich das fehlende Verschulden hingegen nicht aus. Gemäß Art. 59 Abs. 5 letzter Satz VO (EU) 2021/2116 behält der Begünstigte seinen Anspruch auf die Beihilfe trotz eines Verstoßes gegen die Gewährungsvoraussetzungen nur dann, wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 3 VO (EU) 2021/2116 zurückzuführen ist. Solche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die verspätete Erfüllung einer Meldepflicht durch einen anderen Marktteilnehmer stellt kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, dessen Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.Auf die Förderfähigkeit des Tieres wirkt sich das fehlende Verschulden hingegen nicht aus. Gemäß Artikel 59, Absatz 5, letzter Satz VO (EU) 2021/2116 behält der Begünstigte seinen Anspruch auf die Beihilfe trotz eines Verstoßes gegen die Gewährungsvoraussetzungen nur dann, wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 3, VO (EU) 2021/2116 zurückzuführen ist. Solche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die verspätete Erfüllung einer Meldepflicht durch einen anderen Marktteilnehmer stellt kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, dessen Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Ergänzend wird angemerkt, dass § 43 Abs. 3 Z 6 GSP-AV mit der Novelle BGBl. II Nr. 283/2024 um den Satz erweitert wurde, wonach die Ausnahmeregelung für verspätete alpungsrelevante Meldungen auch für eine Meldung des Zugangs nach § 7 RKZ-VO 2021 nach einem Almabtrieb gilt. Gemäß § 242 Abs. 6 Z 1 GSP-AV ist diese Fassung jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre ab 2025 beziehen. Der Grundsatz, wonach das Verwaltungsgericht die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, tritt hinter diese ausdrückliche Anordnung des Verordnungsgebers zurück. Dass in einem gleichgelagerten Fall ab dem Antragsjahr 2025 die Almauftriebsprämie zu gewähren wäre, vermag daher am Ergebnis für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr nichts zu ändern.Ergänzend wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, GSP-AV mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, um den Satz erweitert wurde, wonach die Ausnahmeregelung für verspätete alpungsrelevante Meldungen auch für eine Meldung des Zugangs nach Paragraph 7, RKZ-VO 2021 nach einem Almabtrieb gilt. Gemäß Paragraph 242, Absatz 6, Ziffer eins, GSP-AV ist diese Fassung jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre ab 2025 beziehen. Der Grundsatz, wonach das Verwaltungsgericht die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, tritt hinter diese ausdrückliche Anordnung des Verordnungsgebers zurück. Dass in einem gleichgelagerten Fall ab dem Antragsjahr 2025 die Almauftriebsprämie zu gewähren wäre, vermag daher am Ergebnis für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr nichts zu ändern.

Zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers:

Im Hinblick auf die Bedeutung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung für die Gewährung von Rinderprämien ist an erster Stelle auf das Urteil des EuGH vom 24.05.2007, C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, zu verweisen. In diesem Fall, der sich noch auf die Gewährung von Schlachtprämien bezog, aber auf Basis einer vergleichbaren Rechtslage erfolgte, brachte der EuGH auszugsweise zum Ausdruck:

43 Darüber hinaus ist festzustellen, dass es von der Pflicht zur Meldung innerhalb der in diesem Artikel geregelten Frist neben der dort genannten Ausnahme keine weiteren, ausdrücklich in Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen gibt. Eine solche Ausnahme sieht auch die Verordnung Nr. 1254/1999 nicht vor, die die Gewährung der Schlachtprämie von der Einhaltung der für die Kennzeichnung und die Registrierung von Rindern geltenden Gemeinschaftsvorschriften, zu denen Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 gehört, abhängig macht. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 dahin auszulegen ist, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.43 Darüber hinaus ist festzustellen, dass es von der Pflicht zur Meldung innerhalb der in diesem Artikel geregelten Frist neben der dort genannten Ausnahme keine weiteren, ausdrücklich in Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen gibt. Eine solche Ausnahme sieht auch die Verordnung Nr. 1254 aus 1999, nicht vor, die die Gewährung der Schlachtprämie von der Einhaltung der für die Kennzeichnung und die Registrierung von Rindern geltenden Gemeinschaftsvorschriften, zu denen Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, gehört, abhängig macht. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 21, der Verordnung Nr. 1254 aus 1999, dahin auszulegen ist, dass die Nichtbeachtung der in Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.

Der Einwand, dass der Prämienverlust für das betroffene Tier unverhältnismäßig sein könnte, wurde vom EuGH in der angeführten Rechtssache in den Rz. 47 ff. mit ausführlicher Begründung verworfen.

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Festlegung der Regelungen für die GAP ab 2023 vom angeführten Prinzip abgehen wollte. Zwar wurden bedeutende Erleichterungen geschaffen; am Grundsatz, dass Zu- und Abgänge fristgerecht zu melden sind, um den Anspruch auf die gekoppelte Einkommensstützung zu wahren, wurde jedoch (vorerst) festgehalten.

Die rückwirkende Anwendung einer geänderten Modalität zur Prämienberechnung kommt nur dann in Frage, wenn es sich um die Änderung einer Sanktionsregelung handelt (vgl. EuGH 01.07.2004, C?295/02, Gerken). Die Nichtgewährung einer Rinderprämie wegen eines Meldemangels stellt jedoch keine Sanktion dar (vgl. EuGH 24.05.2007, C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, Rz. 47). Die rückwirkende Anwendung einer geänderten Modalität zur Prämienberechnung kommt nur dann in Frage, wenn es sich um die Änderung einer Sanktionsregelung handelt vergleiche EuGH 01.07.2004, C?295/02, Gerken). Die Nichtgewährung einer Rinderprämie wegen eines Meldemangels stellt jedoch keine Sanktion dar vergleiche EuGH 24.05.2007, C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, Rz. 47).

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich im vorliegenden Fall um die Beurteilung von (einfachen) Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich im vorliegenden Fall um die Beurteilung von (einfachen) Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche etwa VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021.

Zu Spruchpunkt B)

3.4.    Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Almmeldung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Förderungswürdigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Rinderdatenbank verspätete Meldung Verspätung Weidemeldung Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W118.2312132.1.00

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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