I.römisch eins.
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1. Die belangte Behörde (im Folgenden: der Amtsrevisionswerber) legte dem Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 2025 zur Last, er habe am 5. September 2025 um 13:44 Uhr an einem näher bezeichneten Standort als Inhaber des Gewerbebetriebes für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ mittels Automaten näher angeführte alkoholische Getränke an Laufkundschaft angeboten, obwohl der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten sei. Wegen dieser Übertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 367 Z 15 iVm § 52 Abs. 1 und 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 380,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, und es wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 38,00 vorgeschrieben.1. Die belangte Behörde (im Folgenden: der Amtsrevisionswerber) legte dem Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 2025 zur Last, er habe am 5. September 2025 um 13:44 Uhr an einem näher bezeichneten Standort als Inhaber des Gewerbebetriebes für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ mittels Automaten näher angeführte alkoholische Getränke an Laufkundschaft angeboten, obwohl der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten sei. Wegen dieser Übertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 367, Ziffer 15, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, und 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 380,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, und es wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 38,00 vorgeschrieben.
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2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das Straferkenntnis des Amtsrevisionswerbers auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein (Spruchpunkt I.), und sprach aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das Straferkenntnis des Amtsrevisionswerbers auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein (Spruchpunkt römisch eins.), und sprach aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte dazu nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:
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Der Mitbeteiligte betreibe als Inhaber einer näher genannten Firma das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ unter anderem in einer Betriebsstätte an einer näher bezeichneten Adresse in W. Dort seien am 5. September 2025 um 13:44 Uhr durch die im Lokal aufgestellten Selbstbedienungs-Verkaufsautomaten alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten worden. Es sei kein Personal anwesend gewesen, welches die Alters- und Identitätskontrolle der Kunden vor dem Kauf von alkoholischen Getränken durchführen hätte können. Ein Ausschank oder Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten sei dem Mitbeteiligten nicht vorgeworfen und ein solcher auch nicht festgestellt worden.
5
2.3. Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass dem Mitbeteiligten im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses das Anbieten alkoholischer Getränke ohne konkreten Ausschank oder Verkauf zur Last gelegt worden sei. Dies erfülle nicht das Tatbild des § 367 Z 15 iVm § 52 Abs. 2 GewO 1994, weshalb der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen sei. Die Rechtsfrage, ob der näher benannte Gewerbestandort einen „Betriebsraum“ darstelle, könne sohin dahingestellt bleiben.2.3. Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass dem Mitbeteiligten im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses das Anbieten alkoholischer Getränke ohne konkreten Ausschank oder Verkauf zur Last gelegt worden sei. Dies erfülle nicht das Tatbild des Paragraph 367, Ziffer 15, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994, weshalb der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen sei. Die Rechtsfrage, ob der näher benannte Gewerbestandort einen „Betriebsraum“ darstelle, könne sohin dahingestellt bleiben.
6
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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1.1. Vorweg ist in Bezug auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung über die unzureichende Ausführung des Umfangs der Anfechtung in der Revision darauf zu verweisen, dass die Grenzen des Rechtsstreites bei Amtsrevisionen durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen werden. Dabei tritt an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes das in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (vgl. VwGH 24.11.2025, Ra 2024/09/0065, Rn. 11, mwN).1.1. Vorweg ist in Bezug auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung über die unzureichende Ausführung des Umfangs der Anfechtung in der Revision darauf zu verweisen, dass die Grenzen des Rechtsstreites bei Amtsrevisionen durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen werden. Dabei tritt an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes das in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde vergleiche , VwGH 24.11.2025, Ra 2024/09/0065, Rn. 11, mwN). 9
1.2. Die Revision ist in Bezug auf das im Zulässigkeitsvorbringen dargelegte Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 zulässig und begründet.1.2. Die Revision ist in Bezug auf das im Zulässigkeitsvorbringen dargelegte Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ in Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 zulässig und begründet.
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2.1. Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den maßgeblichen tatsächlichen sowie rechtlichen Aspekten demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden hat. Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung mit der Auslegung der Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 befasst.2.1. Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den maßgeblichen tatsächlichen sowie rechtlichen Aspekten demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden hat. Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung mit der Auslegung der Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ in Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 befasst.
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Er hat darin festgehalten, dass § 52 GewO 1994 Bedingungen für die Gewerbeausübung regelt. Gemäß dem fallbezogen zur Anwendung gelangenden § 367 Z 15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausübt. Diese Strafbestimmung sanktioniert damit ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes (vgl. im Gegensatz dazu die Bestimmung des § 367a GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]“, womit auf eine andere Tathandlung abgestellt wird).Er hat darin festgehalten, dass Paragraph 52, GewO 1994 Bedingungen für die Gewerbeausübung regelt. Gemäß dem fallbezogen zur Anwendung gelangenden Paragraph 367, Ziffer 15, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 ausübt. Diese Strafbestimmung sanktioniert damit ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes vergleiche , im Gegensatz dazu die Bestimmung des Paragraph 367 a, GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]“, womit auf eine andere Tathandlung abgestellt wird).
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Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das - auch im vorliegenden Fall nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - allgemein zugängliche Automatenlokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in § 52 GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an (vgl. zu alldem VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 57 und 58).Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das - auch im vorliegenden Fall nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - allgemein zugängliche Automatenlokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in Paragraph 52, GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an vergleiche , zu alldem VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 57 und 58). 13
2.2. Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Erkenntnis ab, wenn es davon ausgeht, dass das Anbieten alkoholischer Getränke mittels Automaten an Laufkundschaft ohne tatsächlichen Ausschank oder Verkauf das Tatbild des § 367 Z 15 iVm § 52 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfülle.2.2. Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Erkenntnis ab, wenn es davon ausgeht, dass das Anbieten alkoholischer Getränke mittels Automaten an Laufkundschaft ohne tatsächlichen Ausschank oder Verkauf das Tatbild des Paragraph 367, Ziffer 15, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 nicht erfülle. 14
Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2026, Ra 2026/04/0046, und vom 24. Juni 2026, Ra 2026/04/0081, verweist, übersieht er, dass beide Entscheidungen jeweils eine Übertretung des § 367a iVm § 114 GewO 1994, nicht jedoch - wie vorliegend - eine Übertretung des § 52 Abs. 2 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 betreffen.Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2026, Ra 2026/04/0046, und vom 24. Juni 2026, Ra 2026/04/0081, verweist, übersieht er, dass beide Entscheidungen jeweils eine Übertretung des Paragraph 367 a, in Verbindung mit , Paragraph 114, GewO 1994, nicht jedoch - wie vorliegend - eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 367, Ziffer 15, GewO 1994 betreffen. 15
2.3. Insofern kommt entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts der Rechtsfrage, ob der Standort des Automatenlokals des Mitbeteiligten als „Betriebsraum“ iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994 zu qualifizieren ist, wesentliche Bedeutung zu.2.3. Insofern kommt entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts der Rechtsfrage, ob der Standort des Automatenlokals des Mitbeteiligten als „Betriebsraum“ iSd Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 zu qualifizieren ist, wesentliche Bedeutung zu. 16
2.4. Auch zur Auslegung des gesetzlich nicht definierten Begriffs „Betriebsräume“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, zu verweisen.2.4. Auch zur Auslegung des gesetzlich nicht definierten Begriffs „Betriebsräume“ in Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, zu verweisen. 17
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Rn. 39 bis 45 in Ra 2024/04/0008) hob dazu zunächst hervor, dass dieser Begriff nicht mit dem Begriff einer „weiteren Betriebsstätte“ iSd § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden kann. Insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit „Betriebsraum“ nur auf das formale Bestehen einer „weiteren Betriebsstätte“ abzielt.Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche , Rn. 39 bis 45 in Ra 2024/04/0008) hob dazu zunächst hervor, dass dieser Begriff nicht mit dem Begriff einer „weiteren Betriebsstätte“ iSd Paragraph 46, GewO 1994 gleichgesetzt werden kann. Insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit „Betriebsraum“ nur auf das formale Bestehen einer „weiteren Betriebsstätte“ abzielt. 18
Des Weiteren ist es insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 148f) zu § 52 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff eines Betriebsraumes gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1973 und daran anschließend nach § 52 Abs. 2 GewO 1994 einen Raum bezeichnete, der ausschließlich mit Automaten bestückt ist und in dem sich kein Personal zur Betreuung und Überwachung des so installierten Selbstbedienungsbetriebs aufhält oder diesen zumindest jederzeit in den Blick nehmen kann. Der Gesetzgeber hatte ohne Zweifel vielmehr eine durch die typische Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals in einem Betriebsraum gegebene Überwachungsmöglichkeit des Automatenvertriebs vor Augen. Dies korreliert mit dem Normzweck der Prävention einer - gemäß einschlägigen Bestimmungen verbotenen - Alkoholabgabe durch Selbstbedienungsautomaten, weil eine solche durch ein entsprechendes Einschreiten verantwortlicher Personen gewährleistet werden kann, sofern der Vertrieb in der tatsächlichen Einflusssphäre des - letztlich auch strafrechtlich - verantwortlichen Gewerbeinhabers liegt (vgl. VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 53).Des Weiteren ist es insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 148f) zu Paragraph 52, GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff eines Betriebsraumes gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1973 und daran anschließend nach Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 einen Raum bezeichnete, der ausschließlich mit Automaten bestückt ist und in dem sich kein Personal zur Betreuung und Überwachung des so installierten Selbstbedienungsbetriebs aufhält oder diesen zumindest jederzeit in den Blick nehmen kann. Der Gesetzgeber hatte ohne Zweifel vielmehr eine durch die typische Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals in einem Betriebsraum gegebene Überwachungsmöglichkeit des Automatenvertriebs vor Augen. Dies korreliert mit dem Normzweck der Prävention einer - gemäß einschlägigen Bestimmungen verbotenen - Alkoholabgabe durch Selbstbedienungsautomaten, weil eine solche durch ein entsprechendes Einschreiten verantwortlicher Personen gewährleistet werden kann, sofern der Vertrieb in der tatsächlichen Einflusssphäre des - letztlich auch strafrechtlich - verantwortlichen Gewerbeinhabers liegt vergleiche , VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 53). 19
Zusammengefasst erfüllt das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, nicht den Begriff des „Betriebsraumes“. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 55).Zusammengefasst erfüllt das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, nicht den Begriff des „Betriebsraumes“. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 vergleiche , VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 55). 20
2.5. Der Mitbeteiligte wendet in seiner Revisionsbeantwortung dagegen zusammengefasst ein, das Wesen eines Automaten sei es, dass die Kunden in Abwesenheit des Gewerbetreibenden und seiner Beauftragten Waren beziehen. Ein Verknüpfen des Begriffs „Betriebsraum“ mit der Anwesenheit des Gewerbetreibenden oder eines seiner Bediensteten führe das Konzept des Automaten ad absurdum und im Ergebnis zu einem absoluten Verbot des Verkaufs von Alkohol durch Automaten wie hinsichtlich von Heilbehelfen. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er das Verbot wie in Bezug auf Heilbehelfe formuliert. Sofern es dem Gesetzgeber um eine ständige Überwachung durch den Gewerbetreibenden gehe, sei dies in Form eines abgeschlossenen und mit mehreren Kameras videoüberwachten Raumes im Gegensatz zu Automaten auf offener Straße möglich. Es sei daher angebracht, den Begriff „Betriebsraum“ am Wortlaut orientiert als „Raum zur Betriebsausübung“ auszulegen.
21
Mit diesem Vorbringen zeigt der Mitbeteiligte keine stichhaltigen Argumente gegen die Auslegung des Begriffs „Betriebsräume“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf. Schließlich hatte der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Betriebsraums“ in § 52 Abs. 2 GewO 1973 die Betriebsräumlichkeiten eines Gastgewerbes vor Augen, das typischerweise die Anwesenheit des Gastgewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter voraussetzt (vgl. VwGH 15.4.2026, Ra 2026/04/0008, Rn. 50).Mit diesem Vorbringen zeigt der Mitbeteiligte keine stichhaltigen Argumente gegen die Auslegung des Begriffs „Betriebsräume“ in Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf. Schließlich hatte der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Betriebsraums“ in Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1973 die Betriebsräumlichkeiten eines Gastgewerbes vor Augen, das typischerweise die Anwesenheit des Gastgewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter voraussetzt vergleiche , VwGH 15.4.2026, Ra 2026/04/0008, Rn. 50). 22
Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ und zum Begriff „Betriebsräume“ iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994 erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ und zum Begriff „Betriebsräume“ iSd Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 25. September 2026