TE Vwgh Beschluss 2026/9/28 Ra 2023/04/0273

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Veröffentlicht am 28.09.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
5 Wirtschaft
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
BMWA nicht vereinfachtes Genehmigungsverfahren BetriebsanlagenVO §1
GewO 1994 §359b
GewO 1994 §359b Abs1
GewO 1994 §359b Abs1 Z2
GewO 1994 §359b Abs2
GewO 1994 §359b Abs4 idF 1997/I/063
GewO 1994 §74
GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der B S, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Mai 2023, Zl. LVwG 43.19-602/2023-9, betreffend ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch die Lerchbaumer Schlager Rechtsanwälte GmbH in Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023, der mit Bescheid vom 20. Jänner 2023 berichtigt wurde, stellte die Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Übernahmestelle für verstorbene Haustiere samt Kühlraum und Lagerraum am Standort in A fest, dass es sich dabei um eine dem § 359b Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegende Anlage handle, und schrieb der mitbeteiligen Partei zum Schutz der gemäß §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen mehrere Auflagen vor. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid gemäß § 359b Abs. 3 und 4 GewO 1994 als Genehmigungsbescheid für die Anlage gelte; die Einwendungen der Nachbarn und Miteigentümer wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, Lärmbelästigungen, Gesundheitsgefährdung, Hygienebedenken, Geruchsbelästigungen und zusätzlicher Verkehrsbelästigung wurden als „nicht im Gesetz begründet“ abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit den (vorliegend nicht mehr verfahrensgegenständlichen) Spruchpunkten II. und III. sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 93 Abs. 1 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) eine gesonderte Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich sei, und erteilte der mitbeteiligten Partei - unter Vorschreibung von Auflagen - gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz die Bewilligung der Zulassung und Registrierung als Zwischenbehandlungsbetrieb für tierische Nebenprodukte.1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023, der mit Bescheid vom 20. Jänner 2023 berichtigt wurde, stellte die Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Übernahmestelle für verstorbene Haustiere samt Kühlraum und Lagerraum am Standort in A fest, dass es sich dabei um eine dem Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegende Anlage handle, und schrieb der mitbeteiligen Partei zum Schutz der gemäß Paragraphen 74, Absatz 2 und 77 Absatz 3, und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen mehrere Auflagen vor. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid gemäß Paragraph 359 b, Absatz 3 und 4 GewO 1994 als Genehmigungsbescheid für die Anlage gelte; die Einwendungen der Nachbarn und Miteigentümer wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, Lärmbelästigungen, Gesundheitsgefährdung, Hygienebedenken, Geruchsbelästigungen und zusätzlicher Verkehrsbelästigung wurden als „nicht im Gesetz begründet“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den (vorliegend nicht mehr verfahrensgegenständlichen) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) eine gesonderte Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich sei, und erteilte der mitbeteiligten Partei - unter Vorschreibung von Auflagen - gemäß Paragraph 3, Tiermaterialiengesetz die Bewilligung der Zulassung und Registrierung als Zwischenbehandlungsbetrieb für tierische Nebenprodukte.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde (unter anderem) der Revisionswerberin - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides der belangten Behörde richtete - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides wurde mit Beschluss zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde (unter anderem) der Revisionswerberin - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides der belangten Behörde richtete - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides wurde mit Beschluss zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.
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2.1. Das Verwaltungsgericht stellte anhand des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Akts sowie des Beschwerdevorbringens fest, die belangte Behörde habe das gegenständlich in Rede stehende Projekt gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GewO 1994 bekanntgemacht und darauf hingewiesen, dass Nachbarn innerhalb von zwei Wochen Gelegenheit hätten, in den Antrag der mitbeteiligten Partei sowie die Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso seien die Nachbarn auf ihre beschränkte Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren hingewiesen worden. Die beschwerdeführenden Nachbarn hätten Einwendungen erhoben und vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Sinn des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht vorlägen. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass mit dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage Gefährdungen und Belästigungen im Sinn des § 74 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 2) Z 1 und 2 GewO 1994 nicht ausgeschlossen bzw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Dass die Betriebsanlage die abstrakten Parameter des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht erfüllen würde, sei nicht vorgebracht worden.2.1. Das Verwaltungsgericht stellte anhand des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Akts sowie des Beschwerdevorbringens fest, die belangte Behörde habe das gegenständlich in Rede stehende Projekt gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GewO 1994 bekanntgemacht und darauf hingewiesen, dass Nachbarn innerhalb von zwei Wochen Gelegenheit hätten, in den Antrag der mitbeteiligten Partei sowie die Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso seien die Nachbarn auf ihre beschränkte Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren hingewiesen worden. Die beschwerdeführenden Nachbarn hätten Einwendungen erhoben und vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nicht vorlägen. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass mit dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage Gefährdungen und Belästigungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, (gemeint wohl: Absatz 2,) Ziffer eins, und 2 GewO 1994 nicht ausgeschlossen bzw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Dass die Betriebsanlage die abstrakten Parameter des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nicht erfüllen würde, sei nicht vorgebracht worden.
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2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, den Nachbarn komme im Verfahren nach § 359b GewO 1994 lediglich eine beschränkte Parteistellung zu. Es stehe ihnen in diesem Rahmen nicht offen, die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu relevieren. Die „Unbedenklichkeitsprognose“ im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter sei nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand des § 359b Abs. 1 GewO 1994 verknüpft, sondern nach Bekanntmachung gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 als selbstständiges Kriterium von der Gewerbebehörde zu prüfen. Die Parteistellung der Nachbarn beziehe sich ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 vorliege.2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, den Nachbarn komme im Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 lediglich eine beschränkte Parteistellung zu. Es stehe ihnen in diesem Rahmen nicht offen, die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu relevieren. Die „Unbedenklichkeitsprognose“ im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter sei nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 verknüpft, sondern nach Bekanntmachung gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 als selbstständiges Kriterium von der Gewerbebehörde zu prüfen. Die Parteistellung der Nachbarn beziehe sich ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 vorliege.
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Die belangte Behörde habe sich auf den Tatbestand des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 berufen und das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten von 800 m² der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Nichtüberschreiten der elektrischen Anschlussleistung von 300 kW) festgestellt. Da der Behörde kein Wahlrecht zwischen der Durchführung eines vereinfachten oder eines ordentlichen Verfahrens zukomme, habe sie zu Recht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt.Die belangte Behörde habe sich auf den Tatbestand des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 berufen und das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten von 800 m² der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Nichtüberschreiten der elektrischen Anschlussleistung von 300 kW) festgestellt. Da der Behörde kein Wahlrecht zwischen der Durchführung eines vereinfachten oder eines ordentlichen Verfahrens zukomme, habe sie zu Recht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 durchgeführt.
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3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 2014/2023-5, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 2014/2023-5, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (nach deren gesamten Inhalt ausschließlich gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung gerichtet). Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten keine Revisionsbeantwortung.In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (nach deren gesamten Inhalt ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung gerichtet). Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, nicht berücksichtigt. In Z 56 der Anlage zu dieser Verordnung seien unter anderem Anlagen genannt, die „zur Verwertung oder Beseitigung von Tierkörpern“ dienten. Die gegenständliche Anlage sei als Teil einer am Standort in B bereits seit 2013 von der mitbeteiligten Partei betriebenen Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern anzusehen. Das Vorhandensein betrieblicher Einrichtungen wie Anlieferungsbereiche oder Lagerräumlichkeiten sei notwendige Voraussetzung für den Betrieb des Tierkrematoriums. Es hätte daher keine gesonderte Genehmigung der Anlage erfolgen dürfen, vielmehr handle es sich um eine Änderung bzw. Erweiterung des von der mitbeteiligten Partei bereits betriebenen Tierkrematoriums in B. Die Bedenken, die sich aus der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998 ergäben, wären dabei hinsichtlich des Standortes in A „analog“ zu berücksichtigen gewesen.5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1998,, nicht berücksichtigt. In Ziffer 56, der Anlage zu dieser Verordnung seien unter anderem Anlagen genannt, die „zur Verwertung oder Beseitigung von Tierkörpern“ dienten. Die gegenständliche Anlage sei als Teil einer am Standort in B bereits seit 2013 von der mitbeteiligten Partei betriebenen Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern anzusehen. Das Vorhandensein betrieblicher Einrichtungen wie Anlieferungsbereiche oder Lagerräumlichkeiten sei notwendige Voraussetzung für den Betrieb des Tierkrematoriums. Es hätte daher keine gesonderte Genehmigung der Anlage erfolgen dürfen, vielmehr handle es sich um eine Änderung bzw. Erweiterung des von der mitbeteiligten Partei bereits betriebenen Tierkrematoriums in B. Die Bedenken, die sich aus der genannten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1998, ergäben, wären dabei hinsichtlich des Standortes in A „analog“ zu berücksichtigen gewesen.
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5.2. Für die Revisionswerberin ist mit ihrem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, nichts zu gewinnen. Diese Verordnung bezieht sich gemäß ihrem § 1 nur auf solche Betriebsanlagen, die die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 erfüllen. Mit Erkenntnis vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese Gesetzesbestimmung, die bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit BGBl. I Nr. 88/2000 eine neue Fassung erhalten hat, verfassungswidrig war (vgl. dazu auch VfGH 29.6.2023, G 166/2023, VfSlg. 20.624). Der Verweis in § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998 auf § 359b Abs. 4 GewO 1994 geht damit ins Leere. Damit hat diese Verordnung aber auch keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO 1994 [2020], 4. Aufl., § 359b, Rz. 39; Vogelsang, Verordnungen im Betriebsanlagenrecht, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage [2025], 5. Aufl., Rz. 227 [S. 218]). Sie steht daher - mag sie auch formell weiterhin dem Rechtsbestand angehören - der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen. Eine andere Verordnung gemäß § 359b Abs. 6 GewO 1994 stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht in Geltung.5.2. Für die Revisionswerberin ist mit ihrem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1998,, nichts zu gewinnen. Diese Verordnung bezieht sich gemäß ihrem Paragraph eins, nur auf solche Betriebsanlagen, die die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, erfüllen. Mit Erkenntnis vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese Gesetzesbestimmung, die bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, eine neue Fassung erhalten hat, verfassungswidrig war vergleiche , dazu auch VfGH 29.6.2023, G 166 aus 2023,, VfSlg. 20.624). Der Verweis in Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1998, auf Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 geht damit ins Leere. Damit hat diese Verordnung aber auch keinen Anwendungsbereich mehr vergleiche , Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO 1994 [2020], 4. Aufl., Paragraph 359 b,, Rz. 39; Vogelsang, Verordnungen im Betriebsanlagenrecht, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage [2025], 5. Aufl., Rz. 227 [S. 218]). Sie steht daher - mag sie auch formell weiterhin dem Rechtsbestand angehören - der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen. Eine andere Verordnung gemäß Paragraph 359 b, Absatz 6, GewO 1994 stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht in Geltung.
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5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl. zum Grundsatz der „Einheitlichkeit“ der Betriebsanlage etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2021/04/0096, 0097, mwN).5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 81, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist vergleiche , zum Grundsatz der „Einheitlichkeit“ der Betriebsanlage etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2021/04/0096, 0097, mwN).
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Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges im dargelegten Sinn ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0056, mwN).Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges im dargelegten Sinn ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0056, mwN).
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5.4. Dass nach diesen Grundsätzen fallbezogen von einer Einheit der verfahrensgegenständlichen Übernahmestelle für verstorbene Haustiere und dem bereits von der mitbeteiligten Partei betriebenen Tierkrematorium auszugehen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen nimmt die Revisionswerberin zwar erkennbar Bezug auf das Vorliegen eines betrieblichen Zusammenhangs, zeigt jedoch nicht auf, weshalb angesichts der in zwei verschiedenen Gemeinden (A und B) liegenden Standorte noch ein örtlicher Zusammenhang im Sinn der dargestellten Rechtsprechung gegeben wäre. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen, die sich aus der - wie bereits ausgeführt im gegenständlich durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht anwendbaren - Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998 ergebenden „Bedenken und Einschränkungen“ würden für den „verfahrensgegenständlichen Betriebsteil“ (gemeint offenbar die Betriebsanlage am Standort A) analog gelten. Dass jene Betriebsanlage, die die mitbeteiligte Partei am Standort in A zu betreiben beabsichtigt, für sich genommen die gesetzlichen Vorgaben des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt, wird von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt.5.4. Dass nach diesen Grundsätzen fallbezogen von einer Einheit der verfahrensgegenständlichen Übernahmestelle für verstorbene Haustiere und dem bereits von der mitbeteiligten Partei betriebenen Tierkrematorium auszugehen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen nimmt die Revisionswerberin zwar erkennbar Bezug auf das Vorliegen eines betrieblichen Zusammenhangs, zeigt jedoch nicht auf, weshalb angesichts der in zwei verschiedenen Gemeinden (A und B) liegenden Standorte noch ein örtlicher Zusammenhang im Sinn der dargestellten Rechtsprechung gegeben wäre. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen, die sich aus der - wie bereits ausgeführt im gegenständlich durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht anwendbaren - Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1998, ergebenden „Bedenken und Einschränkungen“ würden für den „verfahrensgegenständlichen Betriebsteil“ (gemeint offenbar die Betriebsanlage am Standort A) analog gelten. Dass jene Betriebsanlage, die die mitbeteiligte Partei am Standort in A zu betreiben beabsichtigt, für sich genommen die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 erfüllt, wird von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt.
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6. Soweit die Revisionswerberin ferner eine mit dem Betrieb der gegenständlich in Rede stehenden Betriebsanlage verbundene psychische Belastung für Anwohner sowie unzureichende Hygienemaßnahmen behauptet und diesbezüglich Ermittlungsmängel rügt, genügt es darauf zu verweisen, dass sich die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 gemäß Abs. 2 ausdrücklich nur auf die Frage bezieht, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 359b Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu relevieren (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179 bis 0181, mwN).6. Soweit die Revisionswerberin ferner eine mit dem Betrieb der gegenständlich in Rede stehenden Betriebsanlage verbundene psychische Belastung für Anwohner sowie unzureichende Hygienemaßnahmen behauptet und diesbezüglich Ermittlungsmängel rügt, genügt es darauf zu verweisen, dass sich die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 gemäß Absatz 2, ausdrücklich nur auf die Frage bezieht, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 359 b, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu relevieren vergleiche , VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179 bis 0181, mwN).
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In Anbetracht dessen erweisen sich auch die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die Bestimmung des § 359b GewO 1994 sei einschränkend auszulegen, weil der Verfassungsgerichtshof für die Zulässigkeit der Schaffung eines vereinfachten Verfahrens voraussetze, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Kriterien dahingehend aussagekräftig seien, ob die Betriebsanlage wegen der zu erwartenden (geringfügigen) Emissionen als typischerweise genehmigungsfähig anzusehen sei, als verfehlt. Die Kriterien des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 sollen gerade einen solchen „Typus“ abbilden, der es rechtfertigt, dass auf eine Betriebsanlage ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt. Die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter ist hingegen nicht mit dem Anwendungstatbestand verknüpft, sondern nach der Bekanntmachung gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 als selbständiges Kriterium von der Gewerbehörde zu prüfen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138, 0139, mwN). Das Revisionsvorbringen, dass den Nachbarn dennoch „ein Recht auf die Einhaltung elementarster Mindestanforderungen an die Durchführung der erforderlichen Gefährdungsprognose“ zukomme, entbehrt nach dem oben Gesagten einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof - wie bereits erwähnt - die Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt.In Anbetracht dessen erweisen sich auch die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die Bestimmung des Paragraph 359 b, GewO 1994 sei einschränkend auszulegen, weil der Verfassungsgerichtshof für die Zulässigkeit der Schaffung eines vereinfachten Verfahrens voraussetze, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Kriterien dahingehend aussagekräftig seien, ob die Betriebsanlage wegen der zu erwartenden (geringfügigen) Emissionen als typischerweise genehmigungsfähig anzusehen sei, als verfehlt. Die Kriterien des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 sollen gerade einen solchen „Typus“ abbilden, der es rechtfertigt, dass auf eine Betriebsanlage ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt. Die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter ist hingegen nicht mit dem Anwendungstatbestand verknüpft, sondern nach der Bekanntmachung gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 als selbständiges Kriterium von der Gewerbehörde zu prüfen vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138, 0139, mwN). Das Revisionsvorbringen, dass den Nachbarn dennoch „ein Recht auf die Einhaltung elementarster Mindestanforderungen an die Durchführung der erforderlichen Gefährdungsprognose“ zukomme, entbehrt nach dem oben Gesagten einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof - wie bereits erwähnt - die Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt.
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Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch ungeachtet dessen weder der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften noch die behauptete Abweichung des tatsächlichen Betriebs der Anlage von der Betriebsbeschreibung Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens wäre (vgl. VwGH 19.5.2025, Ra 2024/04/0398, 0399; 23.11.2016, Ra 2016/04/0113, jeweils mwN).Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch ungeachtet dessen weder der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften noch die behauptete Abweichung des tatsächlichen Betriebs der Anlage von der Betriebsbeschreibung Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens wäre vergleiche , VwGH 19.5.2025, Ra 2024/04/0398, 0399; 23.11.2016, Ra 2016/04/0113, jeweils mwN).
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7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 2026

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040273.L00

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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