TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/26 W142 2343018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


,

W142 2343018-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W142 2343018-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zl. 1328441910/251453215, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zl. 1328441910/251453215, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“), eine Staatsangehöriger Indiens, reiste am 13.09.2025 (gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , ebenfalls indischer Staatsangehöriger) auf legalem Wege mit einem Visum der Kategorie C, ausgestellt am 29.07.2025 von der österreichischen Botschaft New Delhi, gültig von 09.09.2025 bis 08.12.2025 für mehrere Einreisen und eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen, in das österreichische Bundesgebiet ein.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“), eine Staatsangehöriger Indiens, reiste am 13.09.2025 (gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , ebenfalls indischer Staatsangehöriger) auf legalem Wege mit einem Visum der Kategorie C, ausgestellt am 29.07.2025 von der österreichischen Botschaft New Delhi, gültig von 09.09.2025 bis 08.12.2025 für mehrere Einreisen und eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen, in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 04.11.2025 wurde die BF am Flughafen Wien-Schwechat einer Ausreisekontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sie (sowie auch der sie begleitende, genannte Ehemann) die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten hat.

3. Noch am selben Tag wurde ihr ein als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetes Schreiben vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) (nachweislich) ausgefolgt und sie von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Davon machte die BF in weiterer Folge nicht Gebrauch.

4. Die BF (sowie ihr genannter Ehemann) reisten am 04.11.2025 freiwillig über den Luftweg aus dem Schengenraum Richtung Indien aus.

5. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.11.2025 wurde gegen die BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro verhängt, welche mit 21.11.2025 in Rechtskraft erwuchs. Die Zahlung der Strafe erfolgte am 07.11.2025. 5. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.11.2025 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro verhängt, welche mit 21.11.2025 in Rechtskraft erwuchs. Die Zahlung der Strafe erfolgte am 07.11.2025.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 20.03.2026 wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 20.03.2026 wurde gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen ihren genannten Ehemann erging ein gleichlautender Bescheid.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF vertreten durch ihren in Österreich aufhältigen Sohn Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Ebenso erhob auch der genannte Ehemann der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

8. Am 08.05.2026 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist indische Staatsangehörige und wurde am XXXX im Bundesstaat Kerala geboren. Ihre Identität steht fest.Die BF ist indische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 im Bundesstaat Kerala geboren. Ihre Identität steht fest.

Am 13.09.2025 reiste die BF (gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , ebenfalls indischer Staatsangehöriger) mit einem von der österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestellten Visum der Kategorie C in das Bundesgebiet ein. Dieses Visum berechtigte sie zu einem Aufenthalt von 30 Tagen in den Schengen-Staaten im Zeitraum vom 09.09.2025 bis 08.12.2025. Sie hat die höchstzulässige Aufenthaltsdauer jedoch um 23 Tage überschritten, indem sie sich vom 13.09.2025 bis 04.11.2025 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie hätte spätestens am 12.10.2025 wieder ausreisen müssen.Am 13.09.2025 reiste die BF (gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , ebenfalls indischer Staatsangehöriger) mit einem von der österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestellten Visum der Kategorie C in das Bundesgebiet ein. Dieses Visum berechtigte sie zu einem Aufenthalt von 30 Tagen in den Schengen-Staaten im Zeitraum vom 09.09.2025 bis 08.12.2025. Sie hat die höchstzulässige Aufenthaltsdauer jedoch um 23 Tage überschritten, indem sie sich vom 13.09.2025 bis 04.11.2025 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie hätte spätestens am 12.10.2025 wieder ausreisen müssen.

Aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes hat die LPD Niederösterreich am 04.11.2025 eine Anzeige gegen die BF nach § 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG erstattet. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.11.2025 wurde gegen die BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro verhängt, welche mit 21.11.2025 in Rechtskraft erwuchs. Die Zahlung der Strafe erfolgte am 07.11.2025. Aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes hat die LPD Niederösterreich am 04.11.2025 eine Anzeige gegen die BF nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG erstattet. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.11.2025 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro verhängt, welche mit 21.11.2025 in Rechtskraft erwuchs. Die Zahlung der Strafe erfolgte am 07.11.2025.

Die BF ist am 04.11.2025 freiwillig über den Luftweg gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Schengenraum Richtung Indien ausgereist.

Im Bundesgebiet lebt der aufenthaltsberechtigte (seit 09.10.2025 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, davor zuletzt über eine von 08.10.2022 bis 08.10.2025 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus [§ 41a/1 NAG] Verlängerung Schlüsselkraft verfügende) indische Staatsangehörige und erwachsene Sohn der BF XXXX , insbesondere samt dessen Nachkommen (insbesondere das am XXXX geborene Enkelkind der BF). Der verfahrensgegenständliche Aufenthalt der BF mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet war insbesondere ein Familienbesuch des Sohns sowie des genannten neugeborenen Enkelkindes. Ansonsten verfügt die BF über keine maßgeblichen familiären und privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Die BF lebt mit ihrem Ehemann in Indien, wo auch der Lebensmittelpunkt ist. Sie war in Österreich nie aufrecht mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.Im Bundesgebiet lebt der aufenthaltsberechtigte (seit 09.10.2025 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, davor zuletzt über eine von 08.10.2022 bis 08.10.2025 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus [§ 41a/1 NAG] Verlängerung Schlüsselkraft verfügende) indische Staatsangehörige und erwachsene Sohn der BF römisch 40 , insbesondere samt dessen Nachkommen (insbesondere das am römisch 40 geborene Enkelkind der BF). Der verfahrensgegenständliche Aufenthalt der BF mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet war insbesondere ein Familienbesuch des Sohns sowie des genannten neugeborenen Enkelkindes. Ansonsten verfügt die BF über keine maßgeblichen familiären und privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Die BF lebt mit ihrem Ehemann in Indien, wo auch der Lebensmittelpunkt ist. Sie war in Österreich nie aufrecht mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem von der BF vorgelegten Reisepass im Original.

Die Feststellungen zur Gültigkeit ihres Visums, zu ihrem Aufenthalt in Österreich, der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung und der am 04.11.2025 freiwillig über den Luftweg erfolgten Ausreise, sind durch die Aktenklage unzweifelhaft belegt. Sowohl das Visum als auch der Reisepass der BF samt Ein- und Ausreisestempel liegen als Kopie im Akt auf. Dass sie die höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 23 Tage überschritten hat, war aufgrund ihres unbestritten gebliebenen Aufenthaltes vom 13.09.2025 bis 04.11.2025 festzustellen. Dass die mit der Strafverfügung verhängte Strafe (fristgerecht) bezahlt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Meldung der LPD Niederösterreich.

Die Feststellungen zum im Bundesgebiet aufhältigen Sohn der BF samt dessen unmittelbarer Familie (Enkelkind der BF) ergeben sich aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen samt der vorgelegten Bescheinigungsmittel in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und Zentrale Melderegister. Aufgrund des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens samt der vorgelegten Bescheinigungsmittel konnte auch der Aufenthaltszweck der BF (insbesondere Familienbesuch) hinreichend dargetan werden. Ansonsten war entsprechend dem angefochtenen Bescheid festzustellen, dass die BF im Bundesgebiet sonst über keine nennenswerten maßgeblichen Beziehungen verfügt. Dem ist sie in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten und liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Integration in Österreich vor. Dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ist weiters zu entnehmen, dass die BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war. Dass sie nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. Dass die BF (mit ihrem Ehemann) vielmehr ihren Lebensmittelpunkt in Indien hat, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere: FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils idF BGBl. I Nr. 39/2026).Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere: FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,).

Zu A)

Eingangs bleibt festzuhalten, dass das BFA im vorliegenden Beschwerdefall zu Recht nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 geprüft hat, zumal Voraussetzung dafür ein Aufenthalt im Bundesgebiet ist und sich die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gerade nicht mehr in Österreich aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Eingangs bleibt festzuhalten, dass das BFA im vorliegenden Beschwerdefall zu Recht nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 geprüft hat, zumal Voraussetzung dafür ein Aufenthalt im Bundesgebiet ist und sich die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gerade nicht mehr in Österreich aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das BFA mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das BFA mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG).

Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die BF ist Staatsangehörige von Indien und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsangehörige von Indien und somit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Fallbezogen hat sich die BF aufgrund des Umstandes, dass sie die höchstzulässige Aufenthaltsdauer in Österreich bzw. im Gebiet der Schengenstaaten überschritten hat, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet, womit das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt hat.Fallbezogen hat sich die BF aufgrund des Umstandes, dass sie die höchstzulässige Aufenthaltsdauer in Österreich bzw. im Gebiet der Schengenstaaten überschritten hat, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet, womit das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

In Österreich lebt zwar der erwachsene aufenthaltsberechtigte Sohn der BF samt dessen Familie (insbesondere Enkel der BF), doch besteht gegenständlich kein über die gewöhnliche familiäre Verbundenheit hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Ein nachhaltiges gemeinsames Zusammenleben liegt nicht vor; vielmehr beschränkt sich der Kontakt auf Besuche und sonstige familiäre Kontakte. Besondere persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeiten sind demgegenüber nicht ersichtlich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).In Österreich lebt zwar der erwachsene aufenthaltsberechtigte Sohn der BF samt dessen Familie (insbesondere Enkel der BF), doch besteht gegenständlich kein über die gewöhnliche familiäre Verbundenheit hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Ein nachhaltiges gemeinsames Zusammenleben liegt nicht vor; vielmehr beschränkt sich der Kontakt auf Besuche und sonstige familiäre Kontakte. Besondere persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeiten sind demgegenüber nicht ersichtlich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).

Die BF hat sich (zuletzt) von 13.09.2025 bis 04.11.2025 besuchsweise im Bundesgebiet aufgehalten und fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich. Sie hat auch in Bezug auf Österreich keine längeren Aufenthalte oder eine darüber hinausgehende Aufenthaltsabsicht dargetan, sie war nie im Bundesgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet und hat auch beschwerdehalber nicht vorgebracht in Österreich integrationsrelevante Schritte gesetzt zu haben. Es liegt damit keinesfalls eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur vor und besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Die BF hat sich (zuletzt) von 13.09.2025 bis 04.11.2025 besuchsweise im Bundesgebiet aufgehalten und fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich. Sie hat auch in Bezug auf Österreich keine längeren Aufenthalte oder eine darüber hinausgehende Aufenthaltsabsicht dargetan, sie war nie im Bundesgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet und hat auch beschwerdehalber nicht vorgebracht in Österreich integrationsrelevante Schritte gesetzt zu haben. Es liegt damit keinesfalls eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur vor und besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Gleichzeitig befindet sich der Lebensmittelpunkt der BF (samt ihrem Ehemann) in Indien und reiste sie auch freiwillig in die Heimat zurück. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu Indien bestehen.

Hinsichtlich ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit bleibt anzumerken, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).Hinsichtlich ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit bleibt anzumerken, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).

Es schlägt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zudem zu Lasten der BF aus, dass sie sich vom 13.09.2025 bis 04.11.2025 im Bundesgebiet aufgehalten hat, dies obwohl das ihr von der österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestellte Visum der Kategorie C lediglich zu einem Aufenthalt von 30 Tagen in den Schengen-Staaten berechtigte. Sie hat die höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 23 Tage überschritten, weswegen gegen sie auch eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG besteht. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140) und hat sich die BF mit ihrem Verhalten den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt.Es schlägt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zudem zu Lasten der BF aus, dass sie sich vom 13.09.2025 bis 04.11.2025 im Bundesgebiet aufgehalten hat, dies obwohl das ihr von der österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestellte Visum der Kategorie C lediglich zu einem Aufenthalt von 30 Tagen in den Schengen-Staaten berechtigte. Sie hat die höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 23 Tage überschritten, weswegen gegen sie auch eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG besteht. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140) und hat sich die BF mit ihrem Verhalten den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt.

Den privaten Interessen der BF steht insgesamt das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf ein etwaiges Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihren illegalen Verbleib im Bundesgebiet erzwingen.Den privaten Interessen der BF steht insgesamt das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf ein etwaiges Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihren illegalen Verbleib im Bundesgebiet erzwingen.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war somit rechtmäßig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig wäre, zumal auch die BF keinerlei Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Indien vorbrachte und auch dorthin (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) freiwillig zurückreiste. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. Vonseiten der BF wurde zudem kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sohin war die Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Sohin war die Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Das BFA hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und zusammengefasst ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass die BF die höchstzulässige Aufenthaltsdauer ihres Visums überschritten habe, eine rechtskräftige Strafverfügung vorliege und anzunehmen sei, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen bei einem neuerlichen Aufenthalt erneut nicht einhalten werde, davon auszugehen sei, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Das BFA hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt und zusammengefasst ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass die BF die höchstzulässige Aufenthaltsdauer ihres Visums überschritten habe, eine rechtskräftige Strafverfügung vorliege und anzunehmen sei, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen bei einem neuerlichen Aufenthalt erneut nicht einhalten werde, davon auszugehen sei, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gegenständlich kann jedoch nicht erkannt werden, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich oder für andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen darstellt, welche die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur bestehenden Rückkehrentscheidung erforderlich machen würde. Gegenständlich kann jedoch nicht erkannt werden, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich oder für andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen darstellt, welche die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur bestehenden Rückkehrentscheidung erforderlich machen würde.

Es wird keineswegs verkannt, dass sich die BF den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt hat, indem sie sich über die höchstzulässige Aufenthaltsdauer hinaus im Gebiet der Schengen-Staaten bzw. im Bundesgebiet aufgehalten hat, womit ihr Aufenthalt unrechtmäßig wurde. Es besteht gegen sie auch eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt jedoch noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt auch nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).Es wird keineswegs verkannt, dass sich die BF den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt hat, indem sie sich über die höchstzulässige Aufenthaltsdauer hinaus im Gebiet der Schengen-Staaten bzw. im Bundesgebiet aufgehalten hat, womit ihr Aufenthalt unrechtmäßig wurde. Es besteht gegen sie auch eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt jedoch noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt auch nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).

Die BF konnte sich aufgrund der österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestellten Visums der Kategorie C im Zeitraum vom 09.09.2025 bis 08.12.2025 bis zu 30 Tagen in den Schengen-Staaten aufhalten. Sie war in Österreich vom 13.09.2025 bis 04.11.2025 und somit grundsätzlich im Gültigkeitszeitraum ihres Visums aufhältig, aufgrund des auf 30 Tage beschränkten Aufenthaltes hätte sie jedoch spätestens am 12.10.2025 wieder ausreisen müssen. Sie hat die höchstzulässige Aufenthaltsdauer zwar überschritten, dies jedoch lediglich um 23 Tage. Nach Bekanntwerden der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes ist sie noch am 04.11.2025 freiwillig über den Luftweg aus dem Schengenraum ausgereist, wobei die Tatsache, dass die Überschreitung der Aufenthaltsdauer am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Ausreisekontrolle festgestellt wurde, auch den Schluss zulässt, dass sie von Vornherein beabsichtigt hat, das Bundesgebiet an diesem Tag zu verlassen.

In der Beschwerdeschrift vermochte die BF hinreichend darzulegen, dass sie ihren Aufenthalt nicht absichtlich über die zulässige Dauer hinaus verlängert habe, sondern die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer auf einem Irrtum beruht habe, zumal sie darzulegen vermochte, sich innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums (90 Tage) grundsätzlich zum Aufenthalt im Land berechtigt gewähnt zu haben. Die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Inhalt des ihr erteilten Visums – welches zwar eine Gültigkeit vom 09.09.2025 bis 08.12.2025 aufwies, jedoch auf einen Aufenthalt von insgesamt 30 Tagen in eben diesem Zeitraum beschränkt war – ist der BF zwar zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzulasten, zumal bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat stets die sorgfältige Beachtung der erteilten Berechtigungen erwartet werden darf, von einer vorsätzlichen Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ist in einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht auszugehen, zumal es sich auch um die erste Überschreitung handelte, und bietet der Sachverhalt keinen hinreichenden Anlass für die Befürchtung, dass hinkünftig weitere Übertretungen der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen durch die BF erfolgen, zumal auch die verhängte Verwaltungsstrafe nach dem FPG rechtzeitig sowie vollständig entrichtet wurde und bereits das gegenständliche Verfahren, insbesondere auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, mit der der rechtswidrige Aufenthalt behördlich festgestellt wurde, sowie die Bestrafung der BF als solches geeignet sind, ihr die maßgeblichen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vor Augen zu führen und sie von weiteren Übertretungen abzuhalten.

Den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach der illegale Aufenthalt der BF die Ressourcen der Republik Österreich enorm belasten könne, insbesondere im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung und Sozialhilfe und zudem auch negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Arbeitsplatzsicherheit für legale Einwohner haben könne, kann im Übrigen nicht beigetreten werden. Es gibt im Falle der BF, die ihren Lebensmittelpunkt in Indien hat, keinerlei Anhaltspunkte, dass sie die Absicht hegen würde, in Österreich Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen bzw. sich in Österreich ihren Lebensunterhalt auf illegale Art und Weise zu verdienen.

Das Fehlverhalten der BF beschränkt sich insgesamt auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt bzw. eine Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer um lediglich 23 Tage und liegt sohin gegenständlich nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor. Ein sonstiges strafgerichtlich oder verwaltungsrechtlich relevantes Fehlverhalten hat sich die unbescholtene BF nicht zu Schulden kommen lassen, es liegt auch keine qualifizierte Verletzung einer etwaigen Ausreiseverpflichtung vor und hat sie zudem keinen Versuch unternommen, die Grenzkontrollen zu umgehen.

Dem BFA ist zwar beizupflichten, dass eine Überschreitung der zulässigen Visumdauer grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert und eine Gefährdungsannahme unter bestimmten Umständen berechtigt sein kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt in einer Zusammenschau der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen Umstände jedoch nur eine vergleichsweise geringfügige Störung der öffentlichen Ordnung vor. Das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut wurde durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 120 Abs. 1a FPG nur geringfügig und kurzfristig beeinträchtigt, weshalb es nicht erforderlich ist, der BF für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich (wo insbesondere auch ihr erwachsener Sohn sowie Enkelkind lebt) und im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verbieten. Es liegt insgesamt eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor, die ein Einreiseverbot nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erfordert. Sollte die BF allerdings erneut in das Bundesgebiet einreisen, ohne dabei die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beachten, ist es dem BFA unbenommen, neuerlich die Verhängung eines Einreiseverbotes zu prüfen.Dem BFA ist zwar beizupflichten, dass eine Überschreitung der zulässigen Visumdauer grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert und eine Gefährdungsannahme unter bestimmten Umständen berechtigt sein kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt in einer Zusammenschau der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen Umstände jedoch nur eine vergleichsweise geringfügige Störung der öffentlichen Ordnung vor. Das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut wurde durch die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nur geringfügig und kurzfristig beeinträchtigt, weshalb es nicht erforderlich ist, der BF für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich (wo insbesondere auch ihr erwachsener Sohn sowie Enkelkind lebt) und im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verbieten. Es liegt insgesamt eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor, die ein Einreiseverbot nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erfordert. Sollte die BF allerdings erneut in das Bundesgebiet einreisen, ohne dabei die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beachten, ist es dem BFA unbenommen, neuerlich die Verhängung eines Einreiseverbotes zu prüfen.

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden und das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden und das in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.

Abschließend wird noch festgehalten, dass § 12 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.Abschließend wird noch festgehalten, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot aufgehoben freiwillige Ausreise Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Strafverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W142.2343018.1.00

Im RIS seit

23.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten