TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/9 W262 2337037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2026
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Entscheidungsdatum

09.10.2026

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W262 2337037-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.01.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, XXXX betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.01.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, römisch 40 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.01.2026 hat die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ oder ÖGK bezeichnet) die XXXX (in weiterer Folge als „beschwerdeführende GmbH“ bezeichnet), gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 07.01.2026 hat die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ oder ÖGK bezeichnet) die römisch 40 (in weiterer Folge als „beschwerdeführende GmbH“ bezeichnet), gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3, ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen der am 11.12.2025 erfolgten Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass Frau XXXX (in der Folge als „Betretene“ bezeichnet) bei der beschwerdeführenden GmbH – ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein – beschäftigt gewesen sei. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sei sohin nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführerin sei ein Beitragszuschlag iHv € 1.000,00 anzulasten gewesen, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art gehandelt habe, nur ein Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die Anmeldung zur Pflichtversicherung noch nicht nachgeholt worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen der am 11.12.2025 erfolgten Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass Frau römisch 40 (in der Folge als „Betretene“ bezeichnet) bei der beschwerdeführenden GmbH – ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein – beschäftigt gewesen sei. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sei sohin nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführerin sei ein Beitragszuschlag iHv € 1.000,00 anzulasten gewesen, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art gehandelt habe, nur ein Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die Anmeldung zur Pflichtversicherung noch nicht nachgeholt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene beschwerdeführende GmbH fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Betretene zu keinem Zeitpunkt beschäftigt gewesen sei, sie auf der Baustelle keine Arbeit verrichtet habe und dass ihre Anwesenheit lediglich für Zwecke der beruflichen Orientierung gewesen sei. Sie sei als Lehrling bei einen näher bezeichneten GmbH tätig und habe auf der Baustelle ausschließlich die Arbeit beobachtet.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Betretene im Zuge der am 11.12.2025 durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle der beschwerdeführenden GmbH, bei einer Tätigkeit als Dienstnehmerin. Aufgrund der Wahrnehmungen der Finanzpolizeiorgane sei von einer Beschäftigung auszugehen gewesen. Die Erklärung, wonach die Betretene lediglich zur beruflichen Orientierung auf der Baustelle anwesend gewesen sei und keine Arbeitsleistungen erbracht habe, könne diese Wahrnehmungen nicht entkräften. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG seien daher weiterhin als erfüllt anzusehen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Betretene im Zuge der am 11.12.2025 durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle der beschwerdeführenden GmbH, bei einer Tätigkeit als Dienstnehmerin. Aufgrund der Wahrnehmungen der Finanzpolizeiorgane sei von einer Beschäftigung auszugehen gewesen. Die Erklärung, wonach die Betretene lediglich zur beruflichen Orientierung auf der Baustelle anwesend gewesen sei und keine Arbeitsleistungen erbracht habe, könne diese Wahrnehmungen nicht entkräften. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG seien daher weiterhin als erfüllt anzusehen.

4. Mit Schreiben vom 26.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den fristgerechten Vorlageantrag sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Im Verwaltungsstrafverfahren wurden die Straferkenntnisse gegen die Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH durch das Landesverwaltungsgericht XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2026, XXXX mit mündlich verkündeten Erkenntnissen aufgehoben und die Verfahren eingestellt.5. Im Verwaltungsstrafverfahren wurden die Straferkenntnisse gegen die Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH durch das Landesverwaltungsgericht römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2026, römisch 40 mit mündlich verkündeten Erkenntnissen aufgehoben und die Verfahren eingestellt.

Die belangte Behörde äußerte sich dazu im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende GmbH führte am 11.12.2025 in der Zeit von ca. 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr mit fünf Mitarbeitern Erd- und Schalungsarbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle durch. An diesem Tag erfolgte eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei.

Die Betretene ist in Ausbildung zum Lehrberuf „Bautechnische Zeichnerin“ und begleitete an diesem Tag Ihren Vater, den ebenfalls anwesenden Polier der Baustelle, um „einen Eindruck von der Praxis“ zu bekommen. Sie trug noch aus der Zeit an der Polytechnischen Schule stammende Arbeitsschuhe sowie eine Arbeitshose und eine Arbeitsjacke mit der Aufschrift „Metzinger Bau“.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Kontrollbericht des Amtes für Betrugsbekämpfung und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Verhandlungsprotokoll samt mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 28.04.2026, GZ XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Kontrollbericht des Amtes für Betrugsbekämpfung und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Verhandlungsprotokoll samt mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 28.04.2026, GZ römisch 40 .

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Strafantrag vom 22.12.2025 festgehalten wurde, dass die Betretene „mit Erdbauarbeiten beschäftigt“ war. Allein aus dem Umstand, dass sie Arbeitskleidung getragen kann für sich genommen noch nicht ausreichen, um zu beweisen, dass sie auf der Baustelle eine entgeltliche und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für die beschwerdeführende GmbH ausübte. Diese Einschätzung konnte der in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX als Zeuge einvernommene Leiter der Kontrolle der Finanzpolizei am 11.12.2025 nicht aufrechterhalten. Er gab vielmehr an, „keine Wahrnehmungen“ zu den Tätigkeiten der Betretenen auf der Baustelle zu haben. Hingegen konnte die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX als Zeugin einvernommene Betretene nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass sie keine konkreten Arbeitsleistungen für die beschwerdeführende GmbH ausgeführt hat, sondern ihren Vater, den Polier der Baustelle begleitet hat um „zu schauen“, dh. sich ein tatsächliches Bild zu ihrer Ausbildung als bautechnische Zeichnerin zu machen; dies wurde auch von ihrem als Zeugen einvernommenen Vater bestätigt. Daran ändern auch die Angaben der Betretenen im Personenblatt der Finanzpolizei vom 11.12.2025 nichts, zumal diese – wie die Betretene in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX angegeben hat – über Nachfrage bei den Kontrollorganen entstanden sind und sie bekräftigte, keine Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Strafantrag vom 22.12.2025 festgehalten wurde, dass die Betretene „mit Erdbauarbeiten beschäftigt“ war. Allein aus dem Umstand, dass sie Arbeitskleidung getragen kann für sich genommen noch nicht ausreichen, um zu beweisen, dass sie auf der Baustelle eine entgeltliche und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für die beschwerdeführende GmbH ausübte. Diese Einschätzung konnte der in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 als Zeuge einvernommene Leiter der Kontrolle der Finanzpolizei am 11.12.2025 nicht aufrechterhalten. Er gab vielmehr an, „keine Wahrnehmungen“ zu den Tätigkeiten der Betretenen auf der Baustelle zu haben. Hingegen konnte die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 als Zeugin einvernommene Betretene nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass sie keine konkreten Arbeitsleistungen für die beschwerdeführende GmbH ausgeführt hat, sondern ihren Vater, den Polier der Baustelle begleitet hat um „zu schauen“, dh. sich ein tatsächliches Bild zu ihrer Ausbildung als bautechnische Zeichnerin zu machen; dies wurde auch von ihrem als Zeugen einvernommenen Vater bestätigt. Daran ändern auch die Angaben der Betretenen im Personenblatt der Finanzpolizei vom 11.12.2025 nichts, zumal diese – wie die Betretene in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 angegeben hat – über Nachfrage bei den Kontrollorganen entstanden sind und sie bekräftigte, keine Tätigkeiten ausgeübt zu haben.

In einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX davon aus, dass die Betretene am 11.12.2025 keine wie auch immer geartete Arbeitsleistung für die beschwerdeführende GmbH erbracht hat. In einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 davon aus, dass die Betretene am 11.12.2025 keine wie auch immer geartete Arbeitsleistung für die beschwerdeführende GmbH erbracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. 3.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Zunächst ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende GmbH als Dienstgeberin grundsätzlich der Verpflichtung nach § 33 ASVG unterliegt, Personen, die sie als Dienstnehmer beschäftigt, vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden.Zunächst ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende GmbH als Dienstgeberin grundsätzlich der Verpflichtung nach Paragraph 33, ASVG unterliegt, Personen, die sie als Dienstnehmer beschäftigt, vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden.

Eine solche Verpflichtung bestand hinsichtlich der Betretenen jedoch nur dann, wenn diese am 11.12.2025 tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden GmbH stand und damit Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG war, nämlich, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die beschwerdeführende GmbH gegen Entgelt tätig war.Eine solche Verpflichtung bestand hinsichtlich der Betretenen jedoch nur dann, wenn diese am 11.12.2025 tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden GmbH stand und damit Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war, nämlich, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die beschwerdeführende GmbH gegen Entgelt tätig war.

Wie beweiswürdigend festgestellt wurde die Betretene auf der Baustelle angetroffen ohne dass von den Organen der Finanzpolizei eine konkrete, arbeitsbezogene Tätigkeit direkt wahrgenommen oder dokumentiert worden wäre. Weder wurden Feststellungen zur tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen getroffen noch liegen Anhaltspunkte für ein vereinbartes Entgelt oder eine organisatorische Einbindung vor. Bloße Vermutungen aufgrund der Anwesenheit und der getragenen (Arbeits)Kleidung reichen für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht aus. Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen sowie insbesondere der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX , GZ XXXX , aufgenommenen Zeugenaussagen hinreichend geklärt ist. Die für die Entscheidung maßgeblichen Personen wurden bereits im dortigen gerichtlichen Verfahren einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine neuerliche Einvernahme zu einem zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn führen könnte. Eine weitere mündliche Erörterung lässt daher keine zusätzliche Klärung der Rechtssache erwarten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen sowie insbesondere der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 , GZ römisch 40 , aufgenommenen Zeugenaussagen hinreichend geklärt ist. Die für die Entscheidung maßgeblichen Personen wurden bereits im dortigen gerichtlichen Verfahren einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine neuerliche Einvernahme zu einem zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn führen könnte. Eine weitere mündliche Erörterung lässt daher keine zusätzliche Klärung der Rechtssache erwarten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag kein Dienstverhältnis Sozialversicherung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2337037.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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