TE Bvwg Beschluss 2026/10/14 W619 2293133-2

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Veröffentlicht am 14.10.2026
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Entscheidungsdatum

14.10.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylVfVO 2024/1348 Art38 Abs2
BFA-VG §18 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs4 Z1
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W619 2293133-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Rosmarie KAMPITSCH über den Antrag auf Verbleib von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, Zl. 1289106704/260876204, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Rosmarie KAMPITSCH über den Antrag auf Verbleib von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, Zl. 1289106704/260876204, den Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz):

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im November 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Am 13.11.2021 wurde der Beschwerdeführer erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und die Taliban seien deren Feinde. Ihre Gruppenmitglieder würden ständig von den Taliban getötet werden. Einen Tag vor der Machtübernahme durch die Taliban sei er aus Afghanistan ausgereist, um sich ein neues Leben aufzubauen und seiner Familie zu helfen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

1.1.3. Am 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei mit dem Auto seines Bruders von Kabul Richtung Parwan unterwegs gewesen und habe Lebensmittel transportiert, als er in Sia Gerd von den Taliban angehalten worden sei. Diese hätten sein Auto mit Sprengstoff beladen. Er habe nie einen Führerschein gehabt und hätten ihm die Taliban die Zulassung des Autos abgenommen und ihm gesagt, er solle die Ware nach Babor transportieren. Bevor er dort angekommen sei, sei er von Polizisten kontrolliert worden. Er habe nicht gesehen, was im Auto sei; die Polizisten hätten ihm gesagt, dass es sich um Explosionsstoff handle, hätten ihm eine Maske über den Kopf gezogen, ihn geschlagen und seien dann mit ihm nach Shek Ali gefahren. Dort sei er von den Polizisten bedroht worden. Sein Onkel mütterlicherseits sei dort zufällig aufgetaucht, habe den Beschwerdeführer gesehen und ihn freigekauft. Dann sei er mit seinem Onkel nach Kabul gefahren und von dort direkt – ohne seine Familie zu sehen – weiter (aus)gereist.

1.1.4. Mit Bescheid vom 03.05.2024, Zl. 1289106704/211724473, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.).1.1.4. Mit Bescheid vom 03.05.2024, Zl. 1289106704/211724473, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch sechs.).

1.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt sein Facebook-Profil mitgeteilt, anscheinend sei dieses jedoch nicht angeschaut worden, da sonst die kritischen Posts des Beschwerdeführers über die Taliban gesehen worden wären. Die Taliban würden die sozialen Netzwerke nutzen, um ihre Feinde zu finden. Aufgrund seiner Posts drohe dem Beschwerdeführer somit mit Sicherheit Verfolgung durch die Taliban. Auch sei betreffend die Lage der Hazara mangelhaft ermittelt worden, zumal keine Feststellungen dazu getroffen worden seien. Auch sei der Beschwerdeführer dazu nicht ausreichend befragt worden. Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie aufgrund seiner politischen Einstellung Asyl gewähren zu gewesen. Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage sowie der insgesamt schlechten humanitären Lage in Afghanistan sei der Beschwerdeführer sehr wohl der realen Gefahr ausgesetzt eine Art. 2 oder 3 EMRK-Verletzung zu erfahren. Auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara drohe ihm eine solche Verletzung. Dementsprechend wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der aktuellen Lage sei eine Abschiebung nicht zulässig und sei somit auch der Erlass einer Rückkehrentscheidung unzulässig. Im Zusammenhang mit der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.1.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt sein Facebook-Profil mitgeteilt, anscheinend sei dieses jedoch nicht angeschaut worden, da sonst die kritischen Posts des Beschwerdeführers über die Taliban gesehen worden wären. Die Taliban würden die sozialen Netzwerke nutzen, um ihre Feinde zu finden. Aufgrund seiner Posts drohe dem Beschwerdeführer somit mit Sicherheit Verfolgung durch die Taliban. Auch sei betreffend die Lage der Hazara mangelhaft ermittelt worden, zumal keine Feststellungen dazu getroffen worden seien. Auch sei der Beschwerdeführer dazu nicht ausreichend befragt worden. Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie aufgrund seiner politischen Einstellung Asyl gewähren zu gewesen. Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage sowie der insgesamt schlechten humanitären Lage in Afghanistan sei der Beschwerdeführer sehr wohl der realen Gefahr ausgesetzt eine Artikel 2, oder 3 EMRK-Verletzung zu erfahren. Auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara drohe ihm eine solche Verletzung. Dementsprechend wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der aktuellen Lage sei eine Abschiebung nicht zulässig und sei somit auch der Erlass einer Rückkehrentscheidung unzulässig. Im Zusammenhang mit der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.

1.1.6. Am 24.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan und Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

1.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.05.2025, W280 2293133-1/10E, als unbegründet ab. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die Taliban und die (ehemalige) Regierung nicht glaubhaft und eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Hinsichtlich seiner Posts auf Facebook, die seine politische Einstellung gegenüber der Taliban klar zeigen würden, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, mit den Taliban Probleme gehabt zu haben oder, dass er sich diesen gegenüber auf irgendeine Art und Weise kritisch geäußert hätte. Vielmehr habe er – nachdem er den Vorfall mit den Taliban und der Kontrolle durch die Regierung geschildert hatte – auf die Frage geantwortet, ob dass alle seine Fluchtgründe seien: „Nur das“.

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 07.05.2025 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft.

1.1.8. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.09.2025, E 2646/2025-5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

1.2. Gegenständliches Verfahren (zweiter Antrag auf internationalen Schutz):

1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge weiter nach Frankreich und Belgien, wurde nach Österreich rücküberstellt und stellte am 17.07.2026 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Registrierungsbefragung des Beschwerdeführers gab er an, dass er in seinem Herkunftsland bedroht und gefoltert worden sei; das habe er bereits bei seiner ersten Befragung angegeben.

1.2.2. Am selben Tag teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 mit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 1 VerfVO geprüft werde.1.2.2. Am selben Tag teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 mit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38, Absatz eins, VerfVO geprüft werde.

1.2.3. Mit Schreiben vom 02.09.2026 übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan und gab ihm die Möglichkeit, bis zum 16.09.2026 eine Stellungnahme abzugeben.

1.2.4. Am 15.09.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin brachte er insbesondere vor, dass er – wie bereits in seinem ersten Verfahren vorgebracht – immer wieder kritische Postings zu den Taliban veröffentliche. Vor zwei Monaten, als er in Belgien aufhältig gewesen sei, habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit dem Posten von Inhalten gegen die Taliban aufhören müsse. Sollte er dies nicht tun, würden sie seinen Bruder mitnehmen. Die Bedrohung seines Bruders bestätige, dass die Behörden den Facebook-Account des Beschwerdeführers kennen würden und wüssten, dass er eine ablehnende Haltung den Taliban gegenüber habe. Die Taliban würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Gegner und Oppositionellen wahrnehmen und ihn unmittelbar bei Einreise nach Afghanistan festnehmen. Darüber hinaus habe sich die Versorgungslage für seine Familie dramatisch verschlechtert. Seit er über kein Einkommen mehr verfüge und seine Familie finanziell nicht unterstützen könne, habe sich die Ernährungssituation und damit auch die gesundheitliche Lage seiner Familie in Afghanistan gravierend verschlechtert. Seine Ehefrau und zwei seiner Kinder seien bereits unterernährt, seine Ehefrau habe über 20 Kilo abgenommen und sei stark entkräftet. Darüber hinaus habe das von den Taliban geführte Magistrat des Bezirks, in welchem seine Familie wohne, mitgeteilt, dass ihr Haus und zahlreiche weitere Häuser aufgrund eines Straßenbaus abgerissen werden sollten und sie dafür keine Entschädigung erhalten würden. Auch habe sich die Lage für ihn als schiitischer Hazara seit seiner letzten rechtskräftigen Entscheidung verschlechtert.

1.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz „vom 18.06.2026“ gemäß Art. 38 Abs. 2 Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 54a iVm § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (Spruchpunkt II.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).1.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz „vom 18.06.2026“ gemäß Artikel 38, Absatz 2, Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesamt zum neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen „Verfahrensgang“ nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Er führe im gegenständlichen Verfahren in Österreich aus, dass er befürchte, bedroht und gefoltert zu werden. Das hätte er bereits bei der ersten Befragung angegeben. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, seien nicht geeignet, um darin einen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt zu erkennen. Es sei festzuhalten, dass im Hinblick auf seine vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im letzten Asylverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Seine nun gemachten Angaben seien weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da keinerlei neu entstandener und glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert und sein Antrag gemäß Art. 38 Abs. 2 VerfVO als unzulässig abzulehnen sei.Begründend führte das Bundesamt zum neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen „Verfahrensgang“ nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Er führe im gegenständlichen Verfahren in Österreich aus, dass er befürchte, bedroht und gefoltert zu werden. Das hätte er bereits bei der ersten Befragung angegeben. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, seien nicht geeignet, um darin einen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt zu erkennen. Es sei festzuhalten, dass im Hinblick auf seine vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im letzten Asylverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Seine nun gemachten Angaben seien weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da keinerlei neu entstandener und glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert und sein Antrag gemäß Artikel 38, Absatz 2, VerfVO als unzulässig abzulehnen sei.

1.2.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ein Antrag auf Verbleib gestellt wurde und welche am 07.10.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt samt der nachgereichten Aufforderung zur Stellungnahme vom 02.09.2026 (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe des Antrags auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG:3.1. Zu A) Stattgabe des Antrags auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG:

Gemäß Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung) haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Gemäß Artikel 68, Absatz 2, Verordnung (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung) haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine der in Art. 68 Abs. 3 lit. a bis e Verfahrensverordnung genannten Entscheidungen getroffen hat, kommt dem Antragsteller jedoch kein solches Recht auf Verbleib gemäß Abs. 2 leg. cit. zu.Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine der in Artikel 68, Absatz 3, Litera a bis e Verfahrensverordnung genannten Entscheidungen getroffen hat, kommt dem Antragsteller jedoch kein solches Recht auf Verbleib gemäß Absatz 2, leg. cit. zu.

Gegenständlich liegt die in Art. 68 Abs. 3 lit. b Verfahrensverordnung normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 2 Verfahrensverordnung als unzulässig abgelehnt hat.Gegenständlich liegt die in Artikel 68, Absatz 3, Litera b, Verfahrensverordnung normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz 2, Verfahrensverordnung als unzulässig abgelehnt hat.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes in den Fällen keine aufschiebende Wirkung, in denen der Beschwerdeführer gemäß Art. 68 Abs. 3 Verfahrensverordnung nicht zum Verbleib berechtigt ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes in den Fällen keine aufschiebende Wirkung, in denen der Beschwerdeführer gemäß Artikel 68, Absatz 3, Verfahrensverordnung nicht zum Verbleib berechtigt ist.

Gemäß Art. 68 Abs. 4 Verfahrensverordnung besteht jedoch in solchen Fällen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbleib stellen kann. Ein solcher Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 Verfahrensverordnung gilt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG zugleich auch als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß Artikel 68, Absatz 4, Verfahrensverordnung besteht jedoch in solchen Fällen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbleib stellen kann. Ein solcher Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, Verfahrensverordnung gilt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zugleich auch als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist ein Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 Verfahrensverordnung gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist ein Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, Verfahrensverordnung gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden.

In der vorliegenden Beschwerde stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verbleib.

Aus den einleitenden Worten des Art. 68 Abs. 3 Verfahrensverordnung „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass einem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus den einleitenden Worten des Artikel 68, Absatz 3, Verfahrensverordnung „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass einem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 15.09.2026 vor, dass er – wie bereits in seinem ersten Verfahren vorgebracht – immer wieder kritische Postings zu den Taliban veröffentliche. Vor zwei Monaten, als er in Belgien aufhältig gewesen sei, habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit dem Posten von Inhalten gegen die Taliban aufhören müsse. Sollte er dies nicht tun, würden sie seinen Bruder mitnehmen. Die Bedrohung seines Bruders bestätige, dass die Behörden seinen Facebook-Account kennen würden und wüssten, dass er eine ablehnende Haltung den Taliban gegenüber habe. Die Taliban würden ihn bei einer Rückkehr als Gegner und Oppositionellen wahrnehmen und ihn unmittelbar bei Einreise nach Afghanistan festnehmen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer dazu weder einvernommen noch sich sonst mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, sondern lediglich formelhaft begründet, dass der Beschwerdeführer keinerlei neu entstandenen und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht ohne detaillierte Überprüfung mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbleib ist daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG zuzuerkennen.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbleib ist daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zuzuerkennen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Verfahrensverordnung und des BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Verfahrensverordnung und des BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Recht auf Verbleib

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W619.2293133.2.01

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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