TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/15 W117 2352446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2026
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Entscheidungsdatum

15.10.2026

Norm

AVG §6 Abs1
BFA-VG §22a
BFA-VG §40a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §2 Abs2 Z1
FPG §39
FPG §5 Abs1 Z1
FPG §77 Abs3
FPG §82
FPG §9 Abs1
FPG §9 Abs2
PersFrSchG 1988 Art6
VfGG §88a Abs3
VwGG §25a Abs3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40a heute
  2. BFA-VG § 40a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 2 heute
  2. FPG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 2 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. FPG § 2 gültig von 01.10.2022 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. FPG § 2 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  7. FPG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. FPG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  9. FPG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. FPG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 39 heute
  2. FPG § 39 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 39 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 39 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 39 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. FPG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 39 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 39 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 5 heute
  2. FPG § 5 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 5 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 5 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 5 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 5 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 5 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 5 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 5 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 5 gültig von 05.04.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. FPG § 5 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. FPG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 82 heute
  2. FPG § 82 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 82 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 82 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 9 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 9 gültig von 19.10.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  10. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  14. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 9 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 9 gültig von 19.10.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  10. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  14. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W117 2352446-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, seit 01.10.2026, den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, seit 01.10.2026, den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 01.10.2026 – 03.10.2026 (Erlassung des Mandatsbescheides) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 01.10.2026 – 03.10.2026 (Erlassung des Mandatsbescheides) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.

II. Der Beschwerde (ab Erlassung des Mandatsbescheides) wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung ab 03.10.2026 (Erlassung des Mandatsbescheides) für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde (ab Erlassung des Mandatsbescheides) wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung ab 03.10.2026 (Erlassung des Mandatsbescheides) für rechtswidrig erklärt.

III. Der Beschwerdeführer ist gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen. römisch drei. Der Beschwerdeführer ist gemäß Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzenrömisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu den Spruchpunkten II. und III. zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am 01.10.2026, um 17.50 Uhr hatte der Beschwerdeführer, ein irakischer StA, im Zuge der Einreisekontrolle/im Transitbereich an der Außengrenze (Flughafen Wien-Schwechat) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Aktenvermerk der LPD Niederösterreich v. 01.10.2026).

Am selben Tag ordnete um 22.50 Uhr ein Journaldienstbeamter der LPD Niederösterreich die Festnahme des Beschwerdeführer nach §39 Abs. 3a FPG an und wurde daraufhin der Beschwerdeführer festgenommen. Nach Beendigung der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer in den Sondertransit verbracht (Meldung der LPD Niederösterreich v. 01.10.2026).Am selben Tag ordnete um 22.50 Uhr ein Journaldienstbeamter der LPD Niederösterreich die Festnahme des Beschwerdeführer nach §39 Absatz 3 a, FPG an und wurde daraufhin der Beschwerdeführer festgenommen. Nach Beendigung der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer in den Sondertransit verbracht (Meldung der LPD Niederösterreich v. 01.10.2026).

Mit Bescheid vom 03.10.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1485674708/261303045, bezeichnet als „Mandatsbescheid“, ordnete das Bundesamt an: „Gemäß § 77 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 40a Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet. Sie haben im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat Unterkunft zu nehmen“ (Bescheid der belangten Behörde v. 03.10.2026).Mit Bescheid vom 03.10.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1485674708/261303045, bezeichnet als „Mandatsbescheid“, ordnete das Bundesamt an: „Gemäß Paragraph 77, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet. Sie haben im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat Unterkunft zu nehmen“ (Bescheid der belangten Behörde v. 03.10.2026).

Gegen die Anhaltung ab 01.10.2026 inklusive Bekämpfung des Mandatsbescheides vom 03.10.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1485674708/261303045, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Beschwerdeschriftsatz) und führte entscheidungswesentlich wie folgt aus:

„Der Bescheid hält ferner fest, der Beschwerdeführer habe „durchgehend“ dort Unterkunft zu nehmen, befinde sich „im Stande der Sicherung der Zurückweisung“ und unterliege der Anordnung „bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung“ (S. 14). Für den Fall der Nichtbefolgung wird ihm die Haft nach § 40a Abs 1 BFA-VG angedroht. Als Rechtsmittel wird nur die Vorstellung beim Bundesamt eingeräumt, die keine aufschiebende Wirkung hat.„Der Bescheid hält ferner fest, der Beschwerdeführer habe „durchgehend“ dort Unterkunft zu nehmen, befinde sich „im Stande der Sicherung der Zurückweisung“ und unterliege der Anordnung „bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung“ (S. 14). Für den Fall der Nichtbefolgung wird ihm die Haft nach Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG angedroht. Als Rechtsmittel wird nur die Vorstellung beim Bundesamt eingeräumt, die keine aufschiebende Wirkung hat.

(…)

Der Beschwerdeführer wird seit 01.10.2026 unter genau jenen Verhältnissen festgehalten, die das Bundesverwaltungsgericht beim Lokalaugenschein am 29.09.2026 im Sondertransit Objekt 800 aufgenommen hat: Der Bereich ist durch eine nur mit Schlüssel passierbare Sicherheitsschleuse und eine versperrte Stahltür abgeschlossen, der Hof ist von einer etwa drei Meter hohen Mauer mit nach innen geneigtem Überkletterschutz umgeben, und im Bereich sind rund um die Uhr zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, deren Dienstzimmer den einzigen anderen Weg nach außen bildet. Er kann den Bereich nicht aus eigenem verlassen.

(...)

Für die Zeit vom 01.10.2026 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides am 03.10.2026 besteht keinerlei bescheidmäßige Grundlage; die Anhaltung war rein faktisch.

Ab 03.10.2026 kann der Mandatsbescheid die Anhaltung nicht decken, weil er keine Freiheitsentziehung anordnet, sondern ausdrücklich ein „gelinderes Mittel“. Ein gelinderes Mittel ist nach § 40a Abs 3 BFA-VG das Mittel, das an die Stelle der Haft tritt; unionsrechtlich ist es eine „Alternative zur Inhaftnahme“ (Art 10 Abs 5 AufnahmeRL). Ein Bescheid, der gerade keine Haft anordnet, kann eine Haft nicht tragen. Eine Anordnung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder dort Unterkunft zu nehmen, verpflichtet den Betroffenen, sich aus eigenem dort aufzuhalten, und sieht für den Fall der Verletzung Konsequenzen vor. Ist es ihm de facto nicht möglich, den Ort aus eigenem zu verlassen, überschreitet der Vollzug die Anordnung und macht die angedrohten Konsequenzen obsolet. Insoweit liegt ein eigenständiger Akt faktischer Zwangsgewalt vor, gegen den die Maßnahmenbeschwerde offensteht. Ab 03.10.2026 kann der Mandatsbescheid die Anhaltung nicht decken, weil er keine Freiheitsentziehung anordnet, sondern ausdrücklich ein „gelinderes Mittel“. Ein gelinderes Mittel ist nach Paragraph 40 a, Absatz 3, BFA-VG das Mittel, das an die Stelle der Haft tritt; unionsrechtlich ist es eine „Alternative zur Inhaftnahme“ (Artikel 10, Absatz 5, AufnahmeRL). Ein Bescheid, der gerade keine Haft anordnet, kann eine Haft nicht tragen. Eine Anordnung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder dort Unterkunft zu nehmen, verpflichtet den Betroffenen, sich aus eigenem dort aufzuhalten, und sieht für den Fall der Verletzung Konsequenzen vor. Ist es ihm de facto nicht möglich, den Ort aus eigenem zu verlassen, überschreitet der Vollzug die Anordnung und macht die angedrohten Konsequenzen obsolet. Insoweit liegt ein eigenständiger Akt faktischer Zwangsgewalt vor, gegen den die Maßnahmenbeschwerde offensteht.

(…)

Das Bundesamt stützt die Anhaltung selbst auf § 40a BFA-VG. Nach § 40a Abs 1 letzter Satz BFA-VG gilt § 22a BFA-VG. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung als eine „unter Berufung auf“ das BFA-VG erfolgende Anhaltung beurteilen, für die die Haftbeschwerde nach § 22a BFA-VG der vorrangige Rechtsbehelf ist, wird ersucht, die vorliegende Beschwerde als solche zu behandeln. Das Vorbringen und die Anträge sind auf beide Rechtsbehelfe ausgerichtet. Das Bundesamt stützt die Anhaltung selbst auf Paragraph 40 a, BFA-VG. Nach Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG gilt Paragraph 22 a, BFA-VG. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung als eine „unter Berufung auf“ das BFA-VG erfolgende Anhaltung beurteilen, für die die Haftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG der vorrangige Rechtsbehelf ist, wird ersucht, die vorliegende Beschwerde als solche zu behandeln. Das Vorbringen und die Anträge sind auf beide Rechtsbehelfe ausgerichtet.

(…)

Die Anhaltung beruht auf der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Sondertransit und den Anordnungen des Bundesamtes, zuletzt auf dem Mandatsbescheid vom 03.10.2026. Sie ist daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Die unmittelbar handelnden Organe gehören der Landespolizeidirektion Niederösterreich an; soweit das Bundesverwaltungsgericht ihr Handeln nicht dem Bundesamt zurechnet, ist in eventu die Landespolizeidirektion Niederösterreich belangte Behörde. In beiden Fällen handelt es sich um Akte der unmittelbaren Bundesverwaltung im Fremdenwesen; Rechtsträger ist der Bund, zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht.

(…)

Der Sondertransit Objekt 800 ist nach den Feststellungen des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 ein solcher Ort. Daran ändert auch die organisatorische Änderung vom 02.10.2026 nichts: Ein rund um die Uhr von zwei Polizeibeamten besetztes Dienstzimmer ist einer physischen Barriere, wie einer versperrten Tür, gleichzuhalten, weil beim Durchqueren mit Zwang zu rechnen ist; die Organe haben die Aufgabe, die unrechtmäßige Einreise zu verhindern (§ 2 Abs 2 Z 1 FPG). Dass sie diese Aufgabe auch gegenüber Antragstellern wahrnehmen, die den Weg über das Dienstzimmer nehmen wollen, hat sich am 12.10.2026 gezeigt (oben Rz 7). Eine von der Polizei organisierte und begleitete Ausreise ist kein eigenständiges Verlassen. Der Sondertransit Objekt 800 ist nach den Feststellungen des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 ein solcher Ort. Daran ändert auch die organisatorische Änderung vom 02.10.2026 nichts: Ein rund um die Uhr von zwei Polizeibeamten besetztes Dienstzimmer ist einer physischen Barriere, wie einer versperrten Tür, gleichzuhalten, weil beim Durchqueren mit Zwang zu rechnen ist; die Organe haben die Aufgabe, die unrechtmäßige Einreise zu verhindern (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FPG). Dass sie diese Aufgabe auch gegenüber Antragstellern wahrnehmen, die den Weg über das Dienstzimmer nehmen wollen, hat sich am 12.10.2026 gezeigt (oben Rz 7). Eine von der Polizei organisierte und begleitete Ausreise ist kein eigenständiges Verlassen.

Das Bundesamt hat über den Beschwerdeführer, der sich in einem versperrten und bewachten Bereich befindet, ein „gelinderes Mittel“ verhängt, das an dieser Lage nichts ändert. Der Bescheid räumt selbst ein, dass dem Beschwerdeführer damit „die persönliche Freiheit … entzogen“ wird, nur „in geringerem Ausmaß“ als durch Haft (S. 12). Worin das geringere Ausmaß bestehen soll, sagt er nicht. Er droht für den Fall, dass der Beschwerdeführer den Ort verlässt, die Haft an – für ein Verhalten, das ihm physisch unmöglich ist.

(…)

Ein gelinderes Mittel, das nur auf dem Papier existiert, begründet keine Rechtsgrundlage, sondern bloß den Rechtsschein einer solchen. Tatsächlich wird der Beschwerdeführer in Haft gehalten, ohne dass ein Haftbescheid nach § 40a Abs 4 BFA-VG erlassen wurde. Gerade ein solcher Haftbescheid hätte die gerichtliche Haftkontrolle nach § 22a BFA-VG eröffnet. Stattdessen wird der Beschwerdeführer auf eine Vorstellung bei eben jener Behörde verwiesen, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Anhaltung verletzt Art 1 Abs 2 PersFrBVG, wonach niemand auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise angehalten werden darf, und Art 5 Abs 1 EMRK. Ein gelinderes Mittel, das nur auf dem Papier existiert, begründet keine Rechtsgrundlage, sondern bloß den Rechtsschein einer solchen. Tatsächlich wird der Beschwerdeführer in Haft gehalten, ohne dass ein Haftbescheid nach Paragraph 40 a, Absatz 4, BFA-VG erlassen wurde. Gerade ein solcher Haftbescheid hätte die gerichtliche Haftkontrolle nach Paragraph 22 a, BFA-VG eröffnet. Stattdessen wird der Beschwerdeführer auf eine Vorstellung bei eben jener Behörde verwiesen, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Anhaltung verletzt Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG, wonach niemand auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise angehalten werden darf, und Artikel 5, Absatz eins, EMRK.

(…)

Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (…) feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, seit 01.10.2026 rechtswidrig war und ist; gemäß Art 6 Abs 1 PersFrBVG die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers anordnen; in eventu die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig erklären und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen; dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes von und des Verhandlungsaufwandes von sowie der Eingabengebühr von als Barauslage (§ 35 Abs 4 Z 1 VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters auferlegen“ (Beschwerdeschriftsatz).Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (…) feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, seit 01.10.2026 rechtswidrig war und ist; gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers anordnen; in eventu die Beschwerde als Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig erklären und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen; dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes von und des Verhandlungsaufwandes von sowie der Eingabengebühr von als Barauslage (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters auferlegen“ (Beschwerdeschriftsatz).

Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor und gab folgende Stellungnahme ab:

„(…)

Zum Zeitraum der Anhaltung von 01.10.2026 - 03.10.2026:

Da sich die Anhaltung des Beschwerdeführers ab 01.10.2026 bis 03.10.2026 auf den Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.10.2026 (Beilage ./1) und somit auf einer durch die Landespoljzeidirektion Niederösterreich gesetzten Maßnahme stützt, in dem ausgeführt wird, dass gem Art 5 Abs 2 und Art 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) sich der Beschwerdeführer einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze iSd Screening-VO zu unterziehen hat und ihm die Einreise ins Hoheitsgebiet Österreichs nicht gestattet wird, entzieht sich dieser (Anhalte-)Zeitraum aufgrund der Unzuständigkeit des BFA einer inhaltlichen Stellungnahme.Da sich die Anhaltung des Beschwerdeführers ab 01.10.2026 bis 03.10.2026 auf den Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.10.2026 (Beilage ./1) und somit auf einer durch die Landespoljzeidirektion Niederösterreich gesetzten Maßnahme stützt, in dem ausgeführt wird, dass gem Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 6, der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) sich der Beschwerdeführer einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze iSd Screening-VO zu unterziehen hat und ihm die Einreise ins Hoheitsgebiet Österreichs nicht gestattet wird, entzieht sich dieser (Anhalte-)Zeitraum aufgrund der Unzuständigkeit des BFA einer inhaltlichen Stellungnahme.

(…)

Zum Zeitraum der Anhaltung ab 03.10.2026 bis laufend:

Die Konfinierung iSe Anordnung zur Unterkunftnahme ab 03.10.2026 im Sondertransit Objekt 800, Schwechat beruht auf dem vom BFA erlassenen Mandatsbescheid vom 03.10.2026. Sämtliche der nachfolgenden Ausführungen beanspruchen ausschließlich für die gegen den Mandatsbescheid vom 03.10.2026 gerichteten Beschwerdepunkte Geltung.

Aufgrund der geänderten Rechtsprechungslinie des BVwG zur Konfinierung im Sondertransit Objekt 800, der zufolge die baulichen und räumlichen Änderungen ab 02.10.2026 keine Änderung im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Gegebenheiten im Sondertransit als Anhaltung bewirkten, wurde mit 13.10.2026 der Zustand gemäß dem Lokalaugenschein des BVwG vom 29.09.2026 wiederhergestellt.

Die weitere Anhaltung ab 13.10.2026 ist demzufolge unter den im Lokalaugenschein vom 29.09.2026 festgestellten Umstände zu beurteilen.

(…)

Da der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte und auch keine Einreise gestattet wurde, war ihm gegenüber durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen, sich weiterhin im Sondertransit Objekt 800, Schwechat aufzuhalten.

(…)

Da die Konfinierung iFd Anordnung zur Unterkunftnahme ab 03.10.2026 als gelinderes Mittel zur Haft iSd 5 40a Abs 1 BFAA/G auf dem Mandatsbescheid vom 03.10.2026 beruht und keinen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist dagegen iSd AVG die Vorstellung als Rechtsmittel, in eventu, sollte das Gericht die Anordnung zur Unterkunftnahme als Anhaltung beurteilen, die Haftbeschwerde gem 5 22a Abs 1 BFA-VG zu erheben. Einer Maßnahmenbeschwerde ist aufgrund des Fehlens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Anwendungsbereich entzogen. Daraus folgt, dass die ggst. Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.Da die Konfinierung iFd Anordnung zur Unterkunftnahme ab 03.10.2026 als gelinderes Mittel zur Haft iSd 5 40a Absatz eins, BFAA/G auf dem Mandatsbescheid vom 03.10.2026 beruht und keinen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist dagegen iSd AVG die Vorstellung als Rechtsmittel, in eventu, sollte das Gericht die Anordnung zur Unterkunftnahme als Anhaltung beurteilen, die Haftbeschwerde gem 5 22a Absatz eins, BFA-VG zu erheben. Einer Maßnahmenbeschwerde ist aufgrund des Fehlens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Anwendungsbereich entzogen. Daraus folgt, dass die ggst. Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht möge,

I. sämtliche Beweisanträge bis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers ablehnen.römisch eins. sämtliche Beweisanträge bis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers ablehnen.

(…)

Da die vorgenommenen Änderungen im Sondertransit Objekt 800, Schwechat zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung des BVwG als Anhaltung führte, erschöpft sich der Beweiswert ohnedies.

Ein erneuter Lokalaugenschein käme aufgrund der mit 13.10.2026 veranlassten Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes zum identen Ergebnis wie der Lokalaugenschein vom 29.09.2026. Ein Erkenntnisgewinn durch einen erneuten Lokalaugenschein kann demnach nicht erwartet werden.

(…)

II. die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet abweisen.römisch zwei. die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet abweisen.

III. die Eventualbeschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet abweisen“ (Stellungnahmeschriftsatz).römisch drei. die Eventualbeschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet abweisen“ (Stellungnahmeschriftsatz).

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

Der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, wies jedenfalls in der Zeit vom 29.09.2026 bis zum 02.10.2026 die nachfolgenden Gegebenheiten und Eigenschaften auf:

Objekt 800

Das Objekt 800 hat folgende Adresse: 1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800.

Das Objekt 800 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt 800 befinden sich mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der LPD Niederösterreich, des SPK Schwechat, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Außenstelle Schwechat, Organisationseinheiten der BBU GmbH und der Sondertransitbereich im Objekt 800.

In der Stichstraße West 5 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich in dem Asylwerber unterkommen können.

Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Das Objekt 800 ist durch eine Sicherheitsschleuse (zwei versperrte Glastüren) (in Folge: Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten um Zutritt ins Objekt 800 vom SPK Schwechat zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und verlassen werden.

Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum (Flur).

Sondertransitbereich im Objekt 800

Sondertransitbereich Erdgeschoss

Am Ende des soeben genannten Raumes (gegenüber der Sicherheitsschleuse) befindet sich eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den Sondertransitbereich im Objekt 800. Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches im Objekt 800 ist ein Schlüssel erforderlich.

Nachdem man den Sondertransitbereich durch diese Stahltüre betreten hat, befindet man sich in einem kleinen unmöblierten Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht.

Gemeinschaftsraum

Danach befindet sich rechter Hand ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden, die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der BBU. Daneben befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet.

Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der BBU Traiskirchen. Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist.

Nach der Küchenzeile befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich.

Außenbereich des Sondertransitbereichs

Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb.

Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer welche einen Überkletterschutz (Stahlstäbe nach innen geneigt) umfasst.

Sondertransitbereich Erdgeschoss

Nachdem man vom Haupteingang kommend den Sondertransitbereich durch die versperrte Stahltüre betreten und den kleinen Vorraum durchquert hat, befindet man sich im Flur, wo sich rechter Hand der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet.

Linker Hand befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum.

Daneben befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freier Entnahme.

Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard, auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting, Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt werden.

Gegenüber der Waschküche befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Die Speisekammer dient den Mitarbeitern des Sondertransitbereiches als Sozialraum. Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden.

Neben der Speisekammer befindet sich das Büro der BBU. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke, Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben einem weiteren Board, worauf sich ein Informationsblatt BBU-Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem Informationsblatt der Diakonie ebenso mit QR-Codes befinden.

An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen (zB. QueerBase).

Neben dem Büro der BBU befinden sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 Betten).

Daneben befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 Betten) und ein eigenes Badezimmer (WC, Waschbecken, Dusche, Mistkübel, Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht).

Ankunft im Sondertransitbereich nach Einreise und Asylantragstellung:

Am Ende des Flurs (gegenüber der versperrten Eingangstür zum Sondertransitbereich vom Haupteingang des Objekt 800 kommend) neben dem letztgenannten Unterkunftszimmer befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein Schlüssel erforderlich. Dieser Raum enthält absperrbare Spinde für die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Es führen aus diesem Raum zwei Glastüren (Schleuse) in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist. Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der BBU im Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden.

Wenn man Richtung Milchglastüre schaut, befindet sich links ein Gang. Wenn man in diesen einbiegt befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-sanitärraum ist von innen abschließbar.

Dienstzimmer SPK Schwechat

Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der SPK Schwechat. Mindestens zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich (24/7) vor Ort. Die Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden.

Zurückweisungszone

Wenn man vor dem Dienstzimmer (Blick Richtung Dienstzimmer) steht, befindet sich linker Hand die “Zurückweisungszone”. Die Zurückweisungszone befindet sich hinter einer Stahltüre, welche versperrt ist. Darin halten sich Personen auf, die keinen Asylantrag gestellt haben und zurückzuweisen sind, bis zu ihrem Abflug.

Neben der Zurückweisungszone befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, Mistkübel darin.

Daneben befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich).

Sondertransitbereich 1. Stock

Vom Stiegenhaus (nachdem man oben angekommen ist) rechter Hand durch die Glastüre befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. Daneben befindet sich eine weitere Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar.

Wenn man den Gang entlang geht, befindet sich linker Hand eine Stahltüre, welche versperrt ist. Dahinter befinden sich die Büros der Fremdenpolizei und Kriminalpolizei. Für den Zutritt ist ein Schlüssel erforderlich.

Der Gang biegt sodann nach rechts ab. Auf der linken Seite befinden sich nebeneinander drei Unterkunftszimmer.

Lagerraum

Daneben befindet sich ein Raum in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der BBU wenden.

Gegenüber der Unterkunftszimmer befinden sich Sanitäranlagen.

Einvernahmeraum

Neben dem Lagerraum (am Ende des Ganges, welcher sodann wieder nach rechts weitergeht) befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Dieser ist unter anderem ausgestattet mit zwei Schreibtischen, einem Tisch, Stühlen, Bildschirmen, Tastatur, Telefon, Drucker, Schränken, einer Sanitätsliege, einer Körperwaage, einem kleinen Kühlschrank. Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt.

Gemeinschaftsbereich

Danach befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden können.

Technikraum

Gegenüber des offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum.

Gemeinschaftsraum

Neben dem offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich am Ende des Ganges auf der linken Seite ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch.

Der Gang geht sodann wieder nach rechts weiter. Am Gang auf der linken Seite befinden sich vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten.

An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern von Beratungsorganisationen (Diakonie, QueerBase, UNHCR), Notfallnummern, Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie.

Gegenüber davon befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine WC-Anlage).

Am Ende des Ganges befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser befinden sich Büros der Fremden- und Kriminalpolizei. Dort befindet sich auch die Screening-Stelle und die erkennungsdienstlichen Behandlungen finden dort statt. Ein Zutritt ist nur mit Schlüssel möglich.

Man kann sodann (wenn man vor der versperrten Stahltüre steht) rechts durch die Glastüre gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus.

Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt 800

Im Sondertransitbereich Objekt 800 können maximal 30 Leute untergebracht werden.

Der Sondertransitbereich Objekt 800 ist klimatisiert und beheizbar.

Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet werden.

Im Sondertransitbereich befinden sich keine uniformierten Polizeibeamte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Sondertransit Dienst verrichten, sind in Zivilkleidung dort anwesend.

Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht.

Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber um in einen anderen Bereich zu gelangen. Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht.

Arztbesuche

Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche.

Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle kontaktiert.

Rechtsberatung

Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der BBU verlangen und dieses Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung.

Die Asylwerber haben auch die Möglichkeit von sich aus jederzeit mit Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR-Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind.

Ausreisemöglichkeiten

Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.

Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs

Wenn Bedarf besteht werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel ausgegeben. Diese befinden sich vor Ort in der Betreuungseinrichtung im Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus Traiskirchen gecatert.

Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig erwerben

Besuche

Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt 800 anläuten und angeben welche Person (Nennung des Name) sie im Sondertransitbereich besuchen möchte. Es werden die Namen der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der BBU im Sondertransit erfasst. Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden.

Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit Besuche zu beenden oder zu versagen (Lokalaugenschein v. 29.09.2026).

In der Zeit vom 02.10.2026 bis zum 13.10.2026 konnten konfinierte Personen durch Durchqueren des täglich rund um die Uhr von mindestens zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzten Dienstzimmers und eines daran anschließenden Flurs in den Raum, in dem sich die absperrbaren Spinde für die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und zum Sicherheitsbereich gehören, gelangen, von wo aus sie durch die Schleuse (zwei Glastüren) den Sondertransitbereich verlassen und in den Innenhof, welcher eingezäunt ist, gelangen können. Die Milchglastüre, die den Raum mit den Spinden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Sondertransitbereich (Flur in dem sich zwei Unterkunftsräume sowie das Büro der BBU, die Speisekammer und am Ende der Gemeinschaftsraum mit Ausgang in den Außenbereich befindet) verbindet, ist nach wie vor versperrt und nur von Berechtigten mit einem Schlüssel zu öffnen; diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr (Stellungnahme der Behörde).

Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat sind dem Bundesamt bekannt (Stellungnahme der Behörde).

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie das der belangten Behörde bekannte Protokoll eines Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat vom 29.09.2026, und Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.

Verfahrensgang und Sachverhalt können als unstrittig angesehen werden und ergeben sich aus den in Klammer angeführten konkreten Quellen – strittig ist nach wie vor die rechtliche Beurteilung des Aufenthaltes im Objekt 800 – siehe rechtliche Beurteilung.

Festzuhalten ist auf der Tatsachenebene vorweg, dass sich die Gegebenheiten und Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransitbereich des Objekts 800 bis auf den vom Bundesamt geltend gemachten Umstand, dass sich in der Zeit zwischen 02.10.2026 und 13.10.2026 theoretisch ein eigenständiges Verlassen des Sondertransitbereiches der betroffenen Personen durch das Dienstzimmer der dort täglich rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den daran anschließenden Sicherheitsbereich (Gang, das Durchqueren des zweiten Dienstzimmers und schließlich der hinteren Sicherheitsschleuse (zwei Glastüren))möglich wäre, im Vergleich zu den Feststellungen im Protokoll über den Lokalaugenschein vom 29.09.2026 im Wesentlichen – sofern hier relevant – unverändert geblieben sind.

Dass der BF den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat aus eigenem nicht verlassen kann, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, welcher ihm Zwangsmaßnahmen im Falle der Nichtbefolgung der Bescheidverpflichtung androhen.

Demnach bestand in der Zeit vom 02.10.2026 bis zum 13.10.2026 die einzige Möglichkeit, den Sondertransitbereich ohne eine dazu berechtigte Person mit einem entsprechenden Schlüssel zu verlassen darin, den Weg durch das unversperrte Dienstzimmer der dort täglich, rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu nehmen, um schließlich – wie schon dargelegt – durch den Sicherheitsbereich die hintere Sicherheitsschleuse zu erreichen, um das Gebäude verlassen zu können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser zwingende und einzige mögliche Weg durch das Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das täglich rund um die Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzt ist, einer physischen Barriere – wie einer verschlossenen Türe – gleichzusetzen, zumal die betroffenen Personen bei Durchqueren des Dienstzimmers in Richtung der Schleuse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durch die präsenten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechnen müssen, da deren Aufgabe die Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesens ist.

Selbst wenn aus dem Bericht des Bundesamtes zum Sondertransit hervorgeht, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche der Sondertransitzone von den betroffenen Personen betreten werden können, ergibt sich zugleich jedoch, dass es sich bei dem Bereich/Gang hinter dem Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zur südlichen Schleuse um eine Sicherheitszone handelt. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass die Milchglastüre, die den Zugang zu dem Sicherheitsbereich und der südlichen Sicherheitsschleuse ebenso ermöglichen würde, jedoch ohne das Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchqueren zu müssen, nach wie vor versperrt ist, ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass dieser Bereich generell den konfinierten Personen grundsätzlich zugänglich wäre und zum Aufenthalt zur Verfügung stünde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich im Vorraum zur südlichen Sicherheitsschleuse die Spinde mit den persönlichen Gegenständen der im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und der weitere Zugang unmittelbar aus dem Aufenthaltsbereich des Sondertransits durch die Milchglastüre weiterhin versperrt ist.

Damit ist auch für den Zeitraum zwischen 02.10.2026 und 13.10.2026 für das Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Gegebenheiten vor Ort bis inklusive 01.10.2026 ersichtlich. Das eigenständige Verlassen des Sondertransitbereichs des Objektes 800, Flughafen Wien-Schwechat, war und ist daher de facto nicht möglich.

Da der Sachverhalt aufgrund der Beschwerde im Zusammenhalt mit der übrigen Aktenlage als geklärt anzusehen ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I. – BESCHLUSS über die Weiterleitung der Beschwerde:Spruchpunkt römisch eins. – BESCHLUSS über die Weiterleitung der Beschwerde:

§ 17. VwGVGParagraph 17, VwGVG

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6 (1) AVGParagraph 6, (1) AVG

Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 2. FPGParagraph 2, FPG

(…)

(2) Fremdenpolizei ist

1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,

(…)

§ 5.Paragraph 5,

(1) Den Landespolizeidirektionen obliegt

1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);1. die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);

(…)

§ 9. FPGParagraph 9, FPG

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 39

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 82. FPGParagraph 82, FPG

(1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder

2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß § 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung tritt.(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, 3 a, 3 b, sowie Absatz 5 bis 5 b und Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß Paragraph 39, oder Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung tritt.

Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 FPG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, da die Festnahme am 01.10.2026 und darauf basierende Anhaltung auf der Anordnung des Journaldienstbeamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich basieren.Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, FPG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, da die Festnahme am 01.10.2026 und darauf basierende Anhaltung auf der Anordnung des Journaldienstbeamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich basieren.

Da nach dem soeben Angeführten kein Zweifel an der Zuständigkeit der LPD Niederösterreich zur Erlassung des hier angefochtenen Mandatsbescheides bestehen, war nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/05/0066, gegenständlich nicht mit Zurückweisung vorzugehen, sondern die Weiterleitung an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu verfügen.Da nach dem soeben Angeführten kein Zweifel an der Zuständigkeit der LPD Niederösterreich zur Erlassung des hier angefochtenen Mandatsbescheides bestehen, war nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/05/0066, gegenständlich nicht mit Zurückweisung vorzugehen, sondern die Weiterleitung an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu verfügen.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Spruchpunkt II. – ERKENNTNIS hinsichtlich der Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung des Bescheides plus Rechtswidrigerklärung der AnhaltungSpruchpunkt römisch zwei. – ERKENNTNIS hinsichtlich der Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung des Bescheides plus Rechtswidrigerklärung der Anhaltung

Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:Artikel 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:

Haft im Asylverfahren an der Grenze

§ 40a (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Paragraph 40 a, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.

(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;1. ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen;

2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt;

3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.

(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.

(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

3.1.1. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:3.1.1. Paragraph 58 und Paragraph 60, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:

Das Bundesamt hat im gegenständlich der Prüfung unterliegenden Bescheid in Kenntnis der Gegebenheiten des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800 dem BF eine Aufenthaltnahme konkret im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 angeordnet. De facto kann der BF, wie oben ausgeführt, im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 aus eigenem – nach wie vor – nicht verlassen.

Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sieht für den Falle der Verletzung der Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL hingegen als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert. Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht möglich den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines Verstoßes obsolet. Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sieht für den Falle der Verletzung der Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL hingegen als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert. Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht möglich den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines Verstoßes obsolet.

Dadurch, dass es dem BF aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, nämlich insbesondere aufgrund der versperrten Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht möglich ist diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid angeordnete Verpflichtung zur Aufenthaltnahme de facto eine Anhaltung im Sondertransitbereich, die einer Haft gleich kommt.

Die de facto Verhängung von Haft über den BF wurde mit dem Mandatsbescheid des Bundesamtes in Anwendung „gelinderer Mittel“ auf § 77 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Die de facto Verhängung von Haft über den BF wurde mit dem Mandatsbescheid des Bundesamtes in Anwendung „gelinderer Mittel“ auf Paragraph 77, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG)

gestützt und somit auf der falschen Rechtsgrundlage angeordnet.

Wenn die Behörde (das BFA) aber im vollem Wissen und Beweusstsein einen Bescheid über ein gelinderes Mittel wie im gegenständlichen Fall erlässt, die betroffene Person faktisch aber wie in echter Haft (Schubhaft) eingesperrt ist, liegt im Ergebnis eine sogenannte faktische (rechtswidrige) Schubhaft unter dem Deckmantel eines gelinderen Mittels vor; die Verwaltungsbehörde hatte letztlich mit dem “Mandatsbescheid” eine bloße Scheinhandlung gesetzt, um ihrem Handeln den Charakter einer faktischen Amtshandlung zu nehmen.

Da bereits mit Erkenntnissen vom 07.10.2026 zu den Geschäftszahlen W601 2351733-2/9E und W611 2351463-2/13E entsprechende Sachverhalte dahingehend entschieden wurden, dass die jeweiligen bescheidmäßigen Anordnungen – mögen diese auf einem anderen Rechtstitel als dem gegenständlichen beruhen – aus diesem (soeben ausgeführtem) Grunde als rechtswidrig angesehen und deshalb behoben wurden, war im Sinne des Gebotes der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 3 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 BVwGG) auch gegenständlich der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben, da außerdem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 14.11.2017, Ra 2027/21/0143) nicht einmal in wirklichen Schubhaftfällen die "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).Da bereits mit Erkenntnissen vom 07.10.2026 zu den Geschäftszahlen W601 2351733-2/9E und W611 2351463-2/13E entsprechende Sachverhalte dahingehend entschieden wurden, dass die jeweiligen bescheidmäßigen Anordnungen – mögen diese auf einem anderen Rechtstitel als dem gegenständlichen beruhen – aus diesem (soeben ausgeführtem) Grunde als rechtswidrig angesehen und deshalb behoben wurden, war im Sinne des Gebotes der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 2 und 3 BVwGG) auch gegenständlich der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben, da außerdem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 14.11.2017, Ra 2027/21/0143) nicht einmal in wirklichen Schubhaftfällen die "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).

Spruchpunkt III. – Art. 6 PersFrSchGSpruchpunkt römisch drei. – Artikel 6, PersFrSchG

Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) lautet wie folgt: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) lautet wie folgt:

Art. 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).Artikel eins, (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art. 6 PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Gemäß Artikel 6, PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Wie oben ausgeführt, wird der BF im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung des BF in Haft seine Freilassung daraus anzuordnen ist. Eine Fortsetzung der Anhaltung kam insoferne nicht in Betracht, als gegenständlich gar keine Schubhaft vorliegt, die es (möglicherweise) überhaupt fortzusetzen galt, sondern schlichtweg eine bloße Festnahme samt Anhaltung. Wie oben ausgeführt, wird der BF im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Artikel 6, PersFrSchG aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung des BF in Haft seine Freilassung daraus anzuordnen ist. Eine Fortsetzung der Anhaltung kam insoferne nicht in Betracht, als gegenständlich gar keine Schubhaft vorliegt, die es (möglicherweise) überhaupt fortzusetzen galt, sondern schlichtweg eine bloße Festnahme samt Anhaltung.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Spruchpunkt IV. KostenSpruchpunkt römisch vier. Kosten

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

(…)

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – auch für Barauslagen und Aufwand – also in der Gesamthöhe von € 767,60 zuzusprechen.

Dem steht auch nicht der Weiterleitungsbeschluss entgegen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgrichtshofes (Ra 2019/21/0169, 19.09.2019) nicht einmal „Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen sind. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014)“.Dem steht auch nicht der Weiterleitungsbeschluss entgegen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgrichtshofes (Ra 2019/21/0169, 19.09.2019) nicht einmal „Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen sind. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014)“.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens aus eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung vorliegt, die von der Anordnung der Aufenthaltnahme nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war, fehlt. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens aus eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung vorliegt, die von der Anordnung der Aufenthaltnahme nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Artikel 6, PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war, fehlt.

Die Revision gegen Spruchpunkt II. und III. ist daher zuzulassen.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. ist daher zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung Aufenthaltsbeschränkung Befehls- und Zwangsgewalt Behebung der Entscheidung EuGH faktische Amtshandlungen Festnahme gelinderes Mittel Haft Haft im Grenzverfahren Haftentlassung Kostenersatz Landesverwaltungsgericht Mandatsbescheid Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Revision teilweise zulässig Schubhaft Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2352446.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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