TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/16 W255 2351203-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2026
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Entscheidungsdatum

16.10.2026

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2351203-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.05.2026, ABB-Nr. 4660902, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Koch für die XXXX gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.05.2026, ABB-Nr. 4660902, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Koch für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entsche i d ungsgründe:

1.       Verfahrensgang

1.1. Der indische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 20.04.2026 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Koch für die Dienstgeberin XXXX 1.1. Der indische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 20.04.2026 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Koch für die Dienstgeberin römisch 40

1.2. Am 20.04.2026 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.2. Am 20.04.2026 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt.

1.3. Mit Schreiben des AMS vom 29.04.2026 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm nur 15 der angeforderten 55 Punkte angerechnet werden könnten. Der BF habe keine Berufsausbildung zweifelsfrei nachweisen können. Beim vorgelegten Sprachzertifikat handle es sich um kein anerkanntes Sprachinstitut.

1.4. Mit Schreiben vom 12.05.2026 führte die XXXX aus, dass neben dem vorgelegten „Diploma in Hotelmanagement“ auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliege. Der BF habe an der XXXX in XXXX (Indien) einen Bachelor of Arts Abschluss erlangt. Im Hinblick auf die Englischkenntnisse des BF werde darauf verwiesen, dass Englisch ohnehin Bestandteil der schulischen Ausbildung des BF gewesen sei. Anbei werde das Schulzeugnis übermittelt. 1.4. Mit Schreiben vom 12.05.2026 führte die römisch 40 aus, dass neben dem vorgelegten „Diploma in Hotelmanagement“ auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliege. Der BF habe an der römisch 40 in römisch 40 (Indien) einen Bachelor of Arts Abschluss erlangt. Im Hinblick auf die Englischkenntnisse des BF werde darauf verwiesen, dass Englisch ohnehin Bestandteil der schulischen Ausbildung des BF gewesen sei. Anbei werde das Schulzeugnis übermittelt.

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2026, ABB-Nr.:4660902, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 Punkte angerechnet werden hätten können. Der BF habe nicht nachweisen können über eine Ausbildung zu verfügen, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sei. 1.5. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2026, ABB-Nr.:4660902, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 Punkte angerechnet werden hätten können. Der BF habe nicht nachweisen können über eine Ausbildung zu verfügen, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sei.

1.6. Am 10.07.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er eine einjährige Ausbildung im Hotel Management und ein Hochschulstudium absolviert habe. Im Rahmen der einjährigen Ausbildung habe der BF Spezialkenntnisse im Bereich Kochen bzw. Verarbeitung von Lebensmitteln erworben. Da der BF eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft und nicht als Mangelberuf beantragt habe, müsse die Ausbildung des BF nicht gleichwertig mit einer österreichischen Lehrausbildung sein. Es würden Spezialkenntnisse und Fertigkeiten für die beabsichtigte Beschäftigung ausreichen.

1.7. Mit Schreiben des AMS vom 06.08.2026 wurde der BF darauf hingewiesen, dass keine Ausbildung in der beantragten Tätigkeit nachgewiesen worden sei. Eine Ausbildung im Hotelmanagement in der Dauer von einem Jahr, bei der relevante Inhalte für die beantragte Tätigkeit als Koch nur eine kleine Rolle spielen würden, könne nicht für spezielle Kenntnisse iSd § 12b Z 1 AuslBG herangezogen werden. Im Hinblick auf die behauptete Berufserfahrung des BF seien keine Nachweise von offizieller dritter Stelle vorgelegt worden. Es würden somit weder eine Ausbildung noch Fertigkeiten noch nachgewiesene Berufserfahrung in der angestrebten Tätigkeit vorliegen. 1.7. Mit Schreiben des AMS vom 06.08.2026 wurde der BF darauf hingewiesen, dass keine Ausbildung in der beantragten Tätigkeit nachgewiesen worden sei. Eine Ausbildung im Hotelmanagement in der Dauer von einem Jahr, bei der relevante Inhalte für die beantragte Tätigkeit als Koch nur eine kleine Rolle spielen würden, könne nicht für spezielle Kenntnisse iSd Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG herangezogen werden. Im Hinblick auf die behauptete Berufserfahrung des BF seien keine Nachweise von offizieller dritter Stelle vorgelegt worden. Es würden somit weder eine Ausbildung noch Fertigkeiten noch nachgewiesene Berufserfahrung in der angestrebten Tätigkeit vorliegen.

1.8. Mit Schreiben vom 21.08.2026 brachte der BF vor, dass Arbeitnehmer in Indien nur dann sozialversichert seien, wenn sie im formellen Sektor arbeiten würden. Die bedeute, dass nur bei Großunternehmen eine Versicherung vorliege. Bei kleineren Betrieben gebe es keine gesetzliche Sozialversicherung, weshalb es unmöglich sei, einen Sozialversicherungsdatenausweis aus Indien vorzulegen.

1.9. Mit Schreiben vom 22.09.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Indien. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Indien.

2.1.2.  Der BF hat vom Jänner 2023 bis Dezember 2023 einen Kurs in Hotelmanagement an der „ XXXX “ in Indien besucht und erfolgreich abgeschlossen. In diesem Kurs wurden folgende Fächer vom BF absolviert:2.1.2. Der BF hat vom Jänner 2023 bis Dezember 2023 einen Kurs in Hotelmanagement an der „ römisch 40 “ in Indien besucht und erfolgreich abgeschlossen. In diesem Kurs wurden folgende Fächer vom BF absolviert:

?        Allgemeines Englisch

?        Lebensmittelwissenschaft

?        Lebensmittelproduktion

?        Bäckerei und Konditorei

?        Service in Gastronomie und Getränkebereich

?        Front-Office-Management

?        Housekeeping-Management

?        „Praktisch und Viva“

Bei allen angeführten Fächern, mit Ausnahme des Faches „Praktisch und Viva“ wurde Theorie unterrichtet, im Fach „Praktisch und Viva“ Praxis.

2.1.3.  Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. In Summe beträgt die Ausbildung ca. 5.500 Stunden.

Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua. 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert.

Personen, die nachweisen, dass sie

?        die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,

?        die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,

?        eine Lehrabschlussprüfung oder

?        eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben,

können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen.

Im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erlernt man unter anderem die folgenden Kompetenzen & Kenntnisse:

?        Kompetenz zum Zubereiten österreichischer, regionaler, saisonaler und internationaler Speisen

?        Kenntnisse über die österreichische Tourismusbranche,

?        Kenntnisse über Trends in der österreichischen Tourismusbranche,

?        Kompetenz zur Herstellung klassischer österreichischer Suppeneinlagen,

?        Kompetenz zur Zubereitung klassischer österreichischer Speise aus Innereien,

?        Kompetenz zur Beratung über österreichische Speiseangebote.

2.1.4.  Der BF konnte nicht nachweisen, über eine abgeschlossene Ausbildung zum Koch zu verfügen. Er konnte ebenso wenig nachweisen, über spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung zu verfügen.

2.1.5.  Der BF konnte nicht nachweisen, über einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen.

2.1.6.  Der BF soll als indischer Koch mit einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 3.470,- für 40 Wochenstunden bei der XXXX angestellt werden. 2.1.6. Der BF soll als indischer Koch mit einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 3.470,- für 40 Wochenstunden bei der römisch 40 angestellt werden.

2.1.7.  Am 20.04.2026 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Koch für die XXXX . 2.1.7. Am 20.04.2026 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Koch für die römisch 40 .

2.1.8.  Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2026, ABB-Nr.: 4660902, wurde der unter Punkt 2.1.7. genannte Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2026, ABB-Nr.: 4660902, wurde der unter Punkt 2.1.7. genannte Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses des BF.

2.2.3.  Die Feststellungen zum Abschluss des Kurses in Hotelmanagement (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die vom BF vorgelegten Diplome und sind unstrittig.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch-Ausbildungsordnung) BGBl. II Nr. 137/2019, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (abrufbar unter ttps://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/, zuletzt abgerufen am 15.10.2026) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (abrufbar unter https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit, zuletzt abgerufen am 15.10.2026).2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch-Ausbildungsordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (abrufbar unter ttps://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/, zuletzt abgerufen am 15.10.2026) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (abrufbar unter https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit, zuletzt abgerufen am 15.10.2026).

2.2.5.  Zur Feststellung, dass der BF nicht nachweisen konnte, über eine abgeschlossene Ausbildung zum Koch oder über spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung zu verfügen (Punkt 2.1.4.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF hat vom Jänner 2023 bis Dezember 2023 einen Kurs in Hotelmanagement an der „ XXXX “ in Indien besucht und erfolgreich abgeschlossen. In diesem Kurs wurden folgende Fächer vom BF absolviert:Der BF hat vom Jänner 2023 bis Dezember 2023 einen Kurs in Hotelmanagement an der „ römisch 40 “ in Indien besucht und erfolgreich abgeschlossen. In diesem Kurs wurden folgende Fächer vom BF absolviert:

?        Allgemeines Englisch

?        Lebensmittelwissenschaft

?        Lebensmittelproduktion

?        Bäckerei und Konditorei

?        Service in Gastronomie und Getränkebereich

?        Front-Office-Management

?        Housekeeping-Management

?        „Praktisch und Viva“

Bei allen angeführten Fächern, mit Ausnahme des Faches „Praktisch und Viva“ wurde Theorie unterrichtet, im Fach „Praktisch und Viva“ Praxis.

Bei dem vom BF absolvierten Kurs handelt es sich nicht um eine Ausbildung zum Koch, sondern einen Kurs in „Hotel Management“, in dem sich der BF mit viel weniger Fächern und – im Hinblick auf die Stundenzahl – in viel geringerem Ausmaß befasst hat, als es im Falle der Ausbildung zum Koch in Österreich der Fall wäre (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 2.1.3.).

Dazu kommt, dass die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule erfolgt. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. In Summe beträgt die Ausbildung ca. 5.500 Stunden. Im Falle des BF umfasste der praktische Teil seines Kurses in Hotel-Management ein einziges Fach innerhalb eines Jahres, genannt „Praktisch und Viva“.

Der Besuch dieses einjährigen Kurses in Hotel-Management ist daher nicht als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung zum Koch geeignet.


Der BF brachte weiters vor, einen „Bachelor of Arts“ Abschluss zu haben. Er behauptete nie, dass er sich im Rahmen des Bachelor of Arts Studiums Kenntnisse angeeignet hätte, die allenfalls mit einer Tätigkeit als Koch in Zusammenhang stehen würden.
, Der BF brachte weiters vor, einen „Bachelor of Arts“ Abschluss zu haben. Er behauptete nie, dass er sich im Rahmen des Bachelor of Arts Studiums Kenntnisse angeeignet hätte, die allenfalls mit einer Tätigkeit als Koch in Zusammenhang stehen würden.

Sofern der BF Bestätigungen des „ XXXX “ betreffend die Tätigkeit des BF als „Management-Trainee Küche“ vom 05.02.2024 bis 06.08.2024 sowie als „Demi Chef de Partie (indische Küche)“ vom 08.08.2024 bis 20.03.2026 vorlegte, sind auch diese Dokumente nicht geeignet, eine Ausbildung zum Koch nachzuweisen.Sofern der BF Bestätigungen des „ römisch 40 “ betreffend die Tätigkeit des BF als „Management-Trainee Küche“ vom 05.02.2024 bis 06.08.2024 sowie als „Demi Chef de Partie (indische Küche)“ vom 08.08.2024 bis 20.03.2026 vorlegte, sind auch diese Dokumente nicht geeignet, eine Ausbildung zum Koch nachzuweisen.

Die Schreibwiese der vorgelegten Bestätigungen des „ XXXX “ ist falsch und weicht von der Schreibweise ab, die das Unternehmen auf seiner Website (https://www.emlycafeindia.com/) benutzt: „ XXXX “.Die Schreibwiese der vorgelegten Bestätigungen des „ römisch 40 “ ist falsch und weicht von der Schreibweise ab, die das Unternehmen auf seiner Website (https://www.emlycafeindia.com/) benutzt: „ römisch 40 “.

Die vom BF vorgelegte Bestätigung weist folgenden Briefkopf auf:

XXXX römisch 40

Auf der Website des Unternehmens (https://www.emlycafeindia.com) werden Filialen in XXXX und XXXX erwähnt, nicht aber in XXXX . Im Internet finden sich Hinweise auf eine Filiale in XXXX , aber nicht an der im Briefkopf angeführten Adresse. Im Internet finden sich Telefonnummern des Unternehmens, aber keine davon stimmt mit der im Briefkopf angeführten Telefonnummer überein.Auf der Website des Unternehmens (https://www.emlycafeindia.com) werden Filialen in römisch 40 und römisch 40 erwähnt, nicht aber in römisch 40 . Im Internet finden sich Hinweise auf eine Filiale in römisch 40 , aber nicht an der im Briefkopf angeführten Adresse. Im Internet finden sich Telefonnummern des Unternehmens, aber keine davon stimmt mit der im Briefkopf angeführten Telefonnummer überein.

Der BF wurde seitens des AMS mehrfach aufgefordert, im Hinblick auf die behauptete Berufserfahrung einen Nachweis von offizieller staatlicher Stelle vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Er behauptete, dass Arbeitnehmer in Indien nur dann sozialversichert wären, wenn sie im formellen Sektor arbeiten würden, es bei kleineren Betrieben jedoch keine gesetzliche Sozialversicherung gebe, weshalb es dem BF unmöglich sei, einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen. Unbeschadet der Richtigkeit dieser Angaben, nahm der BF auch davon Abstand, andere Dokumente von staatlicher Stelle – wie z.B. einen Einkommensteuerbescheid – vorzulegen oder auszuführen, warum es ihm aus objektiven Gründen nicht möglich sein sollte, einen solchen vorzulegen.

Die vom BF vorgelegten Bestätigungen des „ XXXX “ sind daher weder geeignet, eine Ausbildung zum Koch nachzuweisen, noch konnte er mit deren Vorlage nachweisen, über einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen (Punkt 2.1.5.).Die vom BF vorgelegten Bestätigungen des „ römisch 40 “ sind daher weder geeignet, eine Ausbildung zum Koch nachzuweisen, noch konnte er mit deren Vorlage nachweisen, über einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen (Punkt 2.1.5.).

2.2.6.  Es ist unstrittig, dass der BF als indischer Koch mit einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 3.470,- für 40 Wochenstunden bei der XXXX angestellt werden soll (Punkt 2.1.6.) und stützt sich diese Feststellung unter anderem auf die von der potentiellen Dienstgeberin vorgelegte und unterzeichnete Arbeitgebererklärung.2.2.6. Es ist unstrittig, dass der BF als indischer Koch mit einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 3.470,- für 40 Wochenstunden bei der römisch 40 angestellt werden soll (Punkt 2.1.6.) und stützt sich diese Feststellung unter anderem auf die von der potentiellen Dienstgeberin vorgelegte und unterzeichnete Arbeitgebererklärung.

2.2.7.  Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Koch (Punkt 2.1.7. und Punkt 2.1.8.) stützten sich auf den im Akt einliegenden Antrag, den Bescheid des AMS vom 28.05.2026, ABB-Nr.: 4660902, und die Beschwerde des BF.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer

a) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, odera) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder

b) Antragsteller im Sinne des Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), ist, sein Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten gemäß Art. 27 dieser Verordnung registriert ist und ihm gemäß Art. 10 dieser Verordnung ein Recht auf Verbleib zukommt, es sei denn der Antrag wird in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f dieser Verordnung geprüft, oderb) Antragsteller im Sinne des Artikel 3, Ziffer 13, der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), ist, sein Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten gemäß Artikel 27, dieser Verordnung registriert ist und ihm gemäß Artikel 10, dieser Verordnung ein Recht auf Verbleib zukommt, es sei denn der Antrag wird in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f dieser Verordnung geprüft, oder

c) über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt,c) über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

[…]

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7.       als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.

(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“

Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2026) gemäß § 12b Z 1 iVm. § 20d Abs. 6 AuslBG beträgt € 3.465,--.Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2026) gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG beträgt € 3.465,--.

2.3.2.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Der BF soll von der XXXX als Koch beschäftigt werden. 2.3.2.1. Der BF soll von der römisch 40 als Koch beschäftigt werden.

2.3.2.2. Gemäß § 12b Z 1 AuslBG müssen Ausländer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung verfügen.2.3.2.2. Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG müssen Ausländer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung verfügen.

Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.

In den Gesetzesmaterialien (RV 1077BlgNR 24. GP 12 f) wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach § 12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage C diesen Anforderungen entsprechen muss (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 13 AuslBG, Rz 52).In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1077BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12 f) wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraphen 12 a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach Paragraph 12 b, AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage C diesen Anforderungen entsprechen muss (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 13, AuslBG, Rz 52).

Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein.Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein.

Dabei ist zu beachten, dass das duale Berufsausbildungssystem Lehre außerhalb von Österreich in nur einigen wenigen anderen Ländern existiert und die berufliche Ausbildung in den meisten Ländern üblicherweise in Berufsschulen erfolgt. Einen länderweisen Überblick über entsprechende Einrichtungen zur beruflichen Bildung und die jeweilige Ausbildungsdauer gewährt das „BQ-Portal“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Berlin (www.bq-portal.de).

Die in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen können auch kürzer sein als die vergleichbaren Fachausbildungen in Österreich. Ausbildungen, die sich jedoch nur auf Kursmaßnahmen von wenigen Wochen oder Monaten beschränken, werden im Hinblick auf den Zweck der Regelung, beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht zu berücksichtigen sein. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2022, Ra 2021/09/0260 , ist eine lediglich 18-monatige Ausbildung jedenfalls nicht als einer Lehrausbildung gleichwertig anzusehen.

Der Umstand, dass ein Antragsteller nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt und er danach befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, könnte allenfalls als „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung“ im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach § 12a Z 1 AuslBG bedeutet dies jedoch nicht. Auch wenn die in § 12a Z 1 AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014) (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 13 AuslBG, Rz 41). Der Umstand, dass ein Antragsteller nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt und er danach befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, könnte allenfalls als „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung“ im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG bedeutet dies jedoch nicht. Auch wenn die in Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014) (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 13, AuslBG, Rz 41).

2.3.2.3. Schlüsselkräfte iSd § 12b AuslBG können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc).2.3.2.3. Schlüsselkräfte iSd Paragraph 12 b, AuslBG können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc).

Das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ soll laut den Gesetzesmaterialien alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können. Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat. Zum anderen ist das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ in Anlage C keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. Daher ist auch bei fehlendem Nachweis eines formellen Lehr- oder Ausbildungsabschlusses zu prüfen, ob dennoch eine Befähigung als Facharbeiter zu arbeiten erlangt und der entsprechende Beruf ausgeübt wurde (vgl VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046).Das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ soll laut den Gesetzesmaterialien alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können. Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat. Zum anderen ist das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ in Anlage C keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. Daher ist auch bei fehlendem Nachweis eines formellen Lehr- oder Ausbildungsabschlusses zu prüfen, ob dennoch eine Befähigung als Facharbeiter zu arbeiten erlangt und der entsprechende Beruf ausgeübt wurde vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046).

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2022, Ra 2021/09/0260, ist eine lediglich 18-monatige Ausbildung jedenfalls nicht als einer Lehrausbildung gleichwertig anzusehen und diese zeitliche Dimension auch beim Kriterium „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten“ nicht gänzlich außer Acht zu lassen, da es auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit bedarf.

Bei einem dreijährigen Zeitraum der Ausbildung bzw des Erwerbs von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten wird aber jedenfalls von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden können (vgl VwGH 25.01.2013,2012/09/0068) (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungs- recht4 § 13 AuslBG, Rz 53).Bei einem dreijährigen Zeitraum der Ausbildung bzw des Erwerbs von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten wird aber jedenfalls von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden können vergleiche VwGH 25.01.2013,2012/09/0068) (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungs- recht4 Paragraph 13, AuslBG, Rz 53).

2.3.2.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der BF weder eine abgeschlossene Ausbildung noch spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in der angestrebten Beschäftigung als Koch nachweisen.

Zudem konnte er auch nicht nachweisen, über einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen.

Da der BF weder die Ausbildung noch spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten noch die Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung mitbringt, ist auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.3.3.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsausbildung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2351203.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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