Entscheidungsdatum
19.10.2026Norm
AsylG 2005 §7Spruch
,
W619 2349087-1/13E
W619 2349087-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag. Rosmarie KAMPITSCH über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2026, Zl. 1290322902/231311726, wegen § 33 VwGVG, und 2. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2026, Zl. 1290322902/231311726, wegen § 7 AsylG 2005 ua, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026, Zl. 1290322902/231311726, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag. Rosmarie KAMPITSCH über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2026, Zl. 1290322902/231311726, wegen Paragraph 33, VwGVG, und 2. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2026, Zl. 1290322902/231311726, wegen Paragraph 7, AsylG 2005 ua, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026, Zl. 1290322902/231311726, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2026, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung auf den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2026, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung auf den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2026 wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026 bestätigt.römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2026 wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026 bestätigt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung und
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: “Bundesamt”) vom 30.09.2022, Zl. 1290322902/211837600, gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: “Bundesamt”) vom 30.09.2022, Zl. 1290322902/211837600, gemäß Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen des Verdachts auf § 114 FPG in Untersuchungshaft genommen, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 27.07.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG einleitete.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen des Verdachts auf Paragraph 114, FPG in Untersuchungshaft genommen, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 27.07.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG einleitete.
3. Mit Schreiben vom 15.03.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu bestimmten Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Am 28.03.2026 langte beim Bundesamt eine Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt XXXX (in der Folge: “Rechtsanwalt A”) verbunden mit Anträgen auf Akteneinsicht sowie Fristerstreckung ein.4. Am 28.03.2026 langte beim Bundesamt eine Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt römisch 40 (in der Folge: “Rechtsanwalt A”) verbunden mit Anträgen auf Akteneinsicht sowie Fristerstreckung ein.
5. Mit Stellungnahme vom 25.04.2024 äußerte sich der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens.
6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.03.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 FPG in verschiedenen Qualifikationen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Das zuständige Oberlandesgericht gab einer Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 27.08.2024 Folge und wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der gemäß § 43a Abs. 3 StGB gewährten teilbedingten Strafnachsicht auf drei Jahre erhöht.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.03.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß Paragraph 114, FPG in verschiedenen Qualifikationen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Das zuständige Oberlandesgericht gab einer Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 27.08.2024 Folge und wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB gewährten teilbedingten Strafnachsicht auf drei Jahre erhöht.
7. Das Bundesamt gab dem Beschwerdeführer mit neuerlichen Parteiengehör vom 18.06.2025 die Gelegenheit, bestimmte Fragen zu beantworten, wobei der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattete.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 30.09.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 30.09.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wird unter anderem festgehalten:
“Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen
[…].”“Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben., Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen, […].”
9. Mit Zustellverfügung vom 22.04.2026 wurde die Zustellung des Bescheids an Rechtsanwalt A “via DUZ (RSb)” verfügt. Der Bescheid wurde am Freitag, dem 24.04.2026, an der in der Zustellverfügung genannten Adresse von XXXX (in der Folge: “Mitarbeiterin C” bzw. “C”) übernommen, wobei der Postmitarbeiter im Zustellnachweis als Übernahmeverhältnis “Arbeitnehmer” vermerkte.9. Mit Zustellverfügung vom 22.04.2026 wurde die Zustellung des Bescheids an Rechtsanwalt A “via DUZ (RSb)” verfügt. Der Bescheid wurde am Freitag, dem 24.04.2026, an der in der Zustellverfügung genannten Adresse von römisch 40 (in der Folge: “Mitarbeiterin C” bzw. “C”) übernommen, wobei der Postmitarbeiter im Zustellnachweis als Übernahmeverhältnis “Arbeitnehmer” vermerkte.
10. Am 11.07.2026 stellte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgebracht, dass C die Mitarbeiterin der Kanzlei XXXX (in der Folge: “Rechtsanwalt B”) sei und diese weder über eine Zustell- noch über eine Empfangsvollmacht für Rechtsanwalt A verfügt habe. C sei vom Zusteller nicht darauf hingewiesen worden, dass das gegenständliche Schriftstück an Rechtsanwalt A adressiert gewesen sei und diesem zu übergeben wäre. Offenbar sei die Sendung zunächst der Kanzlei von Rechtsanwalt B zugeordnet worden. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt sei das Schriftstück auf den Schreibtisch von Rechtsanwalt A gelangt. Da die Sendung keinem konkreten Akt zugeordnet gewesen sei, sei sie von Rechtsanwalt A lediglich zufällig wahrgenommen und erst am 02.07.2026 geöffnet worden. Rechtsanwalt A habe daher erst am 02.07.2026 tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des gegenständlichen Bescheides erlangt.10. Am 11.07.2026 stellte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgebracht, dass C die Mitarbeiterin der Kanzlei römisch 40 (in der Folge: “Rechtsanwalt B”) sei und diese weder über eine Zustell- noch über eine Empfangsvollmacht für Rechtsanwalt A verfügt habe. C sei vom Zusteller nicht darauf hingewiesen worden, dass das gegenständliche Schriftstück an Rechtsanwalt A adressiert gewesen sei und diesem zu übergeben wäre. Offenbar sei die Sendung zunächst der Kanzlei von Rechtsanwalt B zugeordnet worden. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt sei das Schriftstück auf den Schreibtisch von Rechtsanwalt A gelangt. Da die Sendung keinem konkreten Akt zugeordnet gewesen sei, sei sie von Rechtsanwalt A lediglich zufällig wahrgenommen und erst am 02.07.2026 geöffnet worden. Rechtsanwalt A habe daher erst am 02.07.2026 tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des gegenständlichen Bescheides erlangt.
Der Beschwerdeführer sei am 01.07.2026 bei der BBU zur Inanspruchnahme einer Rechtsberatung erschienen. Dabei habe er mitgeteilt, dass er nach seiner Haftentlassung von der MA 40 erfahren habe, dass sein Aufenthaltsstatus bereits mit 25.05.2026 rechtskräftig aberkannt worden sei. Da dem Beschwerdeführer ein entsprechender Bescheid nicht bekannt gewesen sei, habe der zuständige Rechtsberater der BBU unverzüglich den gegenständlichen Bescheid samt Zustellnachweis beim Bundesamt angefordert. Die angeforderten Unterlagen seien am 02.07.2026 bei der BBU eingelangt. Nach Einsichtnahme in die übermittelten Dokumente sei der Beschwerdeführer noch am selben Tag telefonisch über den Inhalt des Bescheides sowie die behauptete Zustellung informiert worden, wodurch er somit erstmals am 02.07.2026 Kenntnis von der Existenz des gegenständlichen Bescheides und den Umständen der behaupteten Zustellung erlangt habe. Das Hindernis, welches die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels verhindert hatte, sei daher frühestens am 02.07.2026 weggefallen.
Der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter hätten somit nicht erkennen können, dass bereits zuvor eine behördliche Zustellung erfolgt sein soll. Eine allfällige Versäumung der Rechtsmittelfrist beruhe daher nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, sondern auf den dargestellten Umständen der Übernahme und internen Fehlzuordnung der Sendung.
Die Frist für den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung habe daher frühestens am 02.07.2026 zu laufen begonnen. Der vorliegende Antrag werde innerhalb der offenen Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 erster Fall VwGVG eingebracht und sei somit rechtzeitig.Die Frist für den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung habe daher frühestens am 02.07.2026 zu laufen begonnen. Der vorliegende Antrag werde innerhalb der offenen Frist von zwei Wochen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Fall VwGVG eingebracht und sei somit rechtzeitig.
Zum Beweis wurde der Zustellnachweis sowie ein “Schreiben” des Rechtsanwalts A vorgelegt, bei dem es sich um handschriftliche Notizen auf der letzten Seite einer Anklageschrift einer fremden Person handelt.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2026 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend führte es insbesondere aus, dass die Rechtsanwälte A und B an derselben Adresse beruflich tätig seien. Das Versehen von Kanzleiangestellten sei dem Rechtsanwalt – und damit der Partei – dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt habe. Aus den Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht ersichtlich, ob oder wie eine Kontrolle dahin erfolge, dass alle eingehenden E-Mails oder Postsendungen auch tatsächlich dem jeweiligen Rechtsanwalt vorgelegt werden, beziehungsweise wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet sei, um einen allfälligen Fehler, wie er im vorliegenden Fall unterlaufen sei, aufdecken zu können. Daher sei bereits mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems bei der Rechtsvertretung von einem nicht minderen Grad des Versehens auszugehen.
12. Weiters wies das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026 die Beschwerde als verspätet zurück. Dazu hielt es begründend fest, die RSb-Sendung sei am 24.04.2026 durch persönliche Ausfolgung des zuständigen Postbediensteten an der angeführten Adresse des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers zugestellt worden. Als Adressat der Postsendung sei Rechtsanwalt A angeführt gewesen. Dass an derselben Adresse auch Rechtsanwalt B tätig sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Postsendung eindeutig und zweifelsfrei an Rechtsanwalt A gerichtet gewesen sei. Nachdem davon auszugehen sei, dass zahlreiche Schriftstücke postalisch an beide Rechtsanwälte zugestellt würden, ergebe sich, dass hier auch ein geeignetes und funktionierendes Management eingerichtet worden sein müsse, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb beider Rechtsanwälte gewährleisten zu können. Die beschriebene Verkettung von Umständen könne angesichts der Tatsache, dass ein solches Verhalten für beide Rechtsanwälte massiv geschäftsschädigend sei, lediglich als frei erfundenes Konstrukt ohne wahren Hintergrund beziehungsweise als Schutzbehauptung eingestuft werden. Zudem erscheine die „Frist“ für das Auffinden des irrtümlich zugeteilten Schriftstückes als extrem lange. Da auch keine Abwesenheitsmitteilung von Rechtsanwalt A an die Post überreicht worden sei, sehe sich die erkennende Behörde in ihrer Ansicht bekräftigt. Die Rechtskraft des Bescheides vom 22.04.2026 sei folglich mit Ablauf des 22.05.2026 eingetreten.
13. Gegen diese Entscheidungen des Bundesamtes erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31.07.2026 fristgerecht Beschwerde bzw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
In der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Im Vorlageantrag wurde zudem vorgebracht, dass es diesem Fall nicht primär um einen internen Fristenfehler einer Kanzleikraft von Rechtsanwalt A gehe, sondern um die behauptete Übernahme einer an Rechtsanwalt A adressierten Sendung durch eine Mitarbeiterin einer anderen Kanzlei ohne entsprechende Empfangsvollmacht. Damit liege gerade kein typischer Kanzleiorganisationsfehler vor, sondern ein gesondert aufklärungsbedürftiger Sachverhalt.
14. Am 18.09.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher drei Zeugen einvernommen wurden.
15. Mit Schriftsatz vom 21.09.2026 stellte der Beschwerdeführer noch den Antrag, das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/26, Gafaris, auszusetzen. Eventualiter wurde angeregt mit der Entscheidung über die Zulässigkeit beziehungsweise Rechtzeitigkeit der Beschwerde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-328/26 zuzuwarten.15. Mit Schriftsatz vom 21.09.2026 stellte der Beschwerdeführer noch den Antrag, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/26, Gafaris, auszusetzen. Eventualiter wurde angeregt mit der Entscheidung über die Zulässigkeit beziehungsweise Rechtzeitigkeit der Beschwerde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-328/26 zuzuwarten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die eingetragenen Rechtsanwälte A und B führen an der Adresse XXXX eine Regiepartnerschaft. Dabei ist Rechtsanwalt B der Hauptmieter und Rechtsanwalt A dessen Untermieter.Die eingetragenen Rechtsanwälte A und B führen an der Adresse römisch 40 eine Regiepartnerschaft. Dabei ist Rechtsanwalt B der Hauptmieter und Rechtsanwalt A dessen Untermieter.
In den Kanzleiräumen gibt es ein gemeinsames Büro, in dem die Mitarbeiter der Sekretariate beider Rechtsanwälte ihren Arbeitsplatz haben, und nutzen beide Rechtsanwälte eine gemeinsame Telefonnummer. Eingehende Telefonanrufe langen bei dem Sekretariat von Rechtsanwalt B ein und werden von diesem allenfalls an die Mitarbeiter des Rechtsanwalts A weiterverbunden, ein Aktenvermerk für diese erstellt oder werden die Anrufer darauf hingewiesen, dass sie am Nachmittag wieder anrufen sollen.
Das Sekretariat von Rechtsanwalt A ist erst am Nachmittag ab 14 Uhr und am Freitag nur für ein bis zwei Stunden besetzt. Die Rechtsanwälte A und B haben daher vereinbart, dass auch die Mitarbeiter des Sekretariats von Rechtsanwalt B an Rechtsanwalt A adressierte Postsendungen für Rechtsanwalt A entgegennehmen.
C ist die Mitarbeiterin von Rechtsanwalt B und steht mit Rechtsanwalt A in keinem vertraglichen Verhältnis. Da die Mitarbeiter der Post ihre Sendungen an beide Rechtsanwälte regelmäßig am Vormittag zustellen, nimmt die Mitarbeiterin C laufend Postsendungen auch für Rechtsanwalt A entgegen. Da es sich um eine Adresse handelt, werden die Postsendungen vom Postmitarbeiter nicht in separate Stapel getrennt. Der Postmitarbeiter weist C allerdings üblicherweise bei der Zustellung darauf hin, an wen die Postsendungen gerichtet sind. Ob dies auch bei der gegenständlichen Zustellung erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Die Mitarbeiterin C unterschreibt die Rückscheine, sortiert die Postsendungen und legte die an Rechtsanwalt A gerichteten Postsendungen bis vor rund zwei Monaten unter die Computermaus von dessen Sekretärin im gemeinsamen Büro. Rechtsanwalt A hat dieser Vorgehensweise nicht widersprochen und wurde dies genauso bereits seit Jahren gehandhabt.
Rechtsanwalt A hat der Post nicht schriftlich bekanntgegeben, dass an ihn adressierte Sendungen nicht an die Mitarbeiterin C zugestellt werden dürfen.
2. Beweiswürdigung:
Zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen ist voranzustellen, dass diese einen glaubhaften Eindruck vermittelten, indem sie widerspruchsfrei, konkret und schlüssig die ihnen gestellten Fragen beantworteten, sodass deren Aussagen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zum unter Punkt I. festgestellten Verfahrensgang beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Insbesondere war die Übergabe des Bescheides vom 22.04.2026 an die Mitarbeiterin C zweifelsfrei dem im Akt befindlichen Zustellnachweis zu entnehmen (siehe AS 495 im Verwaltungsakt). Angesichts dessen schadete es nicht, dass sich die als Zeugen einvernommenen Mitarbeiterin C und der Postmitarbeiter an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern konnten, was angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit und der Vielzahl an Zustellvorgängen in einer Rechtsanwaltskanzlei nur allzu nachvollziehbar ist.Die Feststellungen zum unter Punkt römisch eins. festgestellten Verfahrensgang beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Insbesondere war die Übergabe des Bescheides vom 22.04.2026 an die Mitarbeiterin C zweifelsfrei dem im Akt befindlichen Zustellnachweis zu entnehmen (siehe AS 495 im Verwaltungsakt). Angesichts dessen schadete es nicht, dass sich die als Zeugen einvernommenen Mitarbeiterin C und der Postmitarbeiter an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern konnten, was angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit und der Vielzahl an Zustellvorgängen in einer Rechtsanwaltskanzlei nur allzu nachvollziehbar ist.
Die Feststellungen, dass die eingetragenen Rechtsanwälte eine Regiegemeinschaft an der festgestellten Adresse führen und dieselbe Telefonnummer nutzen, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen (vgl. insbesondere Seite 7 der Verhandlungsniederschrift) sowie den damit in Einklang stehenden im Internet abrufbaren Informationen (Beilagen ./I und ./II zur Verhandlungsniederschrift). Dabei konnte der einvernommene Rechtsanwalt B nachvollziehbar darlegen, dass er der Hauptmieter und Rechtsanwalt A der Untermieter sei.Die Feststellungen, dass die eingetragenen Rechtsanwälte eine Regiegemeinschaft an der festgestellten Adresse führen und dieselbe Telefonnummer nutzen, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen vergleiche insbesondere Seite 7 der Verhandlungsniederschrift) sowie den damit in Einklang stehenden im Internet abrufbaren Informationen (Beilagen ./I und ./II zur Verhandlungsniederschrift). Dabei konnte der einvernommene Rechtsanwalt B nachvollziehbar darlegen, dass er der Hauptmieter und Rechtsanwalt A der Untermieter sei.
Dass es ein gemeinsamen Büro für beide Sekretariate gibt, wurde anhand der stimmigen Aussagen der Mitarbeiterin C und des Rechtsanwalts B festgestellt, indem beide die Kanzleiräume in ihrer Einvernahme lebensnah beschrieben. Die Vorgehensweise hinsichtlich einlangender Telefonate beruht wiederum auf den überzeugenden Angaben des Rechtsanwalts B, die damit in Einklang steht, dass es nur eine Telefonnummer gibt.
Die Zeugen Mitarbeiterin C und Rechtsanwalt B gaben übereinstimmend, somit glaubhaft an, dass das Sekretariat des Rechtsanwalts A erst am Nachmittag besetzt sei. Die konkreten Zeiten und dass das Sekretariat des Rechtsanwalts A am Freitag nur ein bis zwei Stunden besetzt sei, waren der Aussage der Mitarbeiterin C zu entnehmen, die aufgrund des Umstands, dass sie sich mit diesen Mitarbeitern ein Büro teilt, naturgemäß unmittelbare Wahrnehmungen hat.
Auch die Feststellungen, dass C die Mitarbeiterin des Rechtsanwalts B ist und mit Rechtsanwalt A in keinem vertraglichen Verhältnis steht, basieren auf den überzeugenden Angaben der Mitarbeiterin C und des Rechtsanwalts B.
Dass die Rechtsanwälte A und B eine Vereinbarung getroffen haben, wonach die Mitarbeiter des Sekretariats von Rechtsanwalt B an Rechtsanwalt A adressierte Postsendungen für Rechtsanwalt A entgegennehmen, beruht auf der glaubhaften Aussage des Rechtsanwalts B. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Kanzlei des Rechtsanwalts A vormittags gar nicht besetzt ist, völlig lebensnah. Dagegen sprach auch nicht das vorgelegte “Schreiben” des Rechtsanwalts A (AS 549 im Verwaltungsakt), in dem lediglich behauptet wird, dass die Mitarbeiterin C keine Zustell- bzw. Empfangsvollmacht habe.
Der festgestellte Ablauf von Zustellungen an der Kanzleiadresse beruht auf einer Zusammenschau der Aussagen der Mitarbeiterin C und des einvernommenen Postmitarbeiters, die stimmig den Weg einer eingehenden Postsendung darlegten. Dass Rechtsanwalt A dieser Vorgehensweise nicht widersprochen habe und dies genauso bereits seit Jahren gehandhabt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Zeugenaussagen. Insbesondere der völlig unbeteiligte Postmitarbeiter, der regelmäßig an der Kanzleiadresse zustellt und sogar den Namen der Mitarbeiterin C von sich aus nannte, bestätigte diese Praxis. Da sich weder die Mitarbeiterin C noch der Postmitarbeiter an die gegenständliche Zustellung erinnerten, konnte nicht festgestellt werden, ob der Postmitarbeiter die Mitarbeiterin C gegenständlich darauf hinwies, an wen die Postsendung adressiert sei. Die Aussage der Mitarbeiterin C, dass dies üblicherweise erfolgte, reichte dahingehend nicht aus.
Dafür, dass der Rechtsanwalt A der Post schriftlich bekanntgegeben habe, dass an ihn adressierte Postsendungen nicht an die Mitarbeiterin C zugestellt werden dürften, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wobei dies ohnehin auch nicht vorgebracht wurde. Vielmehr hat sich im Verfahren durch die Einvernahme der Zeugen ergeben, dass die Zustellungen genauso bereits seit Jahren gehandhabt wurden.
Aufgrund der bisher vorliegenden Beweise entstand ein ausreichend klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente, weshalb die neuerliche Ladung und Einvernahme des Rechtsanwalts A, der sich für die Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigte, unterbleiben konnte. Denn die bereits einvernommenen Zeugen legten die für die Zustellung maßgeblichen Angaben stimmig und glaubhaft dar. Rechtsanwalt A wurde auch hinsichtlich der Zustellung von keiner Partei beantragt (vgl. hingegen zum Wiedereinsetzungsantrag Punkt 3.1.3. unten).Aufgrund der bisher vorliegenden Beweise entstand ein ausreichend klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente, weshalb die neuerliche Ladung und Einvernahme des Rechtsanwalts A, der sich für die Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigte, unterbleiben konnte. Denn die bereits einvernommenen Zeugen legten die für die Zustellung maßgeblichen Angaben stimmig und glaubhaft dar. Rechtsanwalt A wurde auch hinsichtlich der Zustellung von keiner Partei beantragt vergleiche hingegen zum Wiedereinsetzungsantrag Punkt 3.1.3. unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens (Spruchpunkt A) I.):3.1.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens (Spruchpunkt A) römisch eins.):
In der Stellungnahme vom 21.09.2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-328/26, Gafaris, auszusetzen.In der Stellungnahme vom 21.09.2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-328/26, Gafaris, auszusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. Auf der Grundlage § 38 AVG können daher Verfahren bis zur in einem anderen Verfahren durch ein Gericht im Sinn des Art. 267 AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - in einem gleich gelagerten Fall über eine (jeweils) präjudizielle Frage beim EuGH beantragten Vorabentscheidung ausgesetzt werden (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0157, mwN).)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. Auf der Grundlage Paragraph 38, AVG können daher Verfahren bis zur in einem anderen Verfahren durch ein Gericht im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - in einem gleich gelagerten Fall über eine (jeweils) präjudizielle Frage beim EuGH beantragten Vorabentscheidung ausgesetzt werden vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0157, mwN).)
Das griechische Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis hat dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH C-328/26, Gafaris):
“Steht die Zurückweisung eines Einspruchs gemäß Art. 92 Abs. 1a) und Art. 95 Abs. 8 des Gesetzes 4636/2019 gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, als nicht fristgerecht erhoben mit Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang, wenn Art. 71 des Gesetzes 4636/2019 (Art. 19 bis 23 der Rechtlinie [sic!]) und die auf dessen Grundlage erlassene Ministerialbeschluss 3449/2021 nicht eingehalten wurden, nämlich die Unterrichtung des Rechtsbehelfsführers über den für seinen Fall bestellten Rechtsanwalt, die Verständigung zwischen ihm und dem bestellten Rechtsanwalt, der den Fall des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemäß Art. 5 der Ministerialentscheidung bearbeitetet hat, und konkret wenn der Rechtsbehelfsführer innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist die Bestellung eines Rechtsanwalts bei der Asylbehörde beantragt hat, um ihn in Hinblick auf den Rechtsbehelf zu beraten, er die gebotene Sorgfalt bei der Verfolgung des Falls an den Tag gelegt hat, insbesondere bezogen auf die formgerechte Einreichung seines Einspruchs durch rechtzeitige Erledigung der von seiner Seite hierzu erforderliche Handlungen, der von der Asylbehörde bestellte Rechtsanwalt aber vernachlässigt hat, mit der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, Kontakt aufzunehmen und fristgerecht den Einspruch einzureichen, ohne dass in seiner Person ein bewiesener Grund höherer Gewalt vorliegt?”“Steht die Zurückweisung eines Einspruchs gemäß Artikel 92, Absatz eins a,) und Artikel 95, Absatz 8, des Gesetzes 4636 aus 2019, gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, als nicht fristgerecht erhoben mit Artikel 46, der Richtlinie 2013/32/EU und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang, wenn Artikel 71, des Gesetzes 4636 aus 2019, (Artikel 19 bis 23 der Rechtlinie [sic!]) und die auf dessen Grundlage erlassene Ministerialbeschluss 3449 aus 2021, nicht eingehalten wurden, nämlich die Unterrichtung des Rechtsbehelfsführers über den für seinen Fall bestellten Rechtsanwalt, die Verständigung zwischen ihm und dem bestellten Rechtsanwalt, der den Fall des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemäß Artikel 5, der Ministerialentscheidung bearbeitetet hat, und konkret wenn der Rechtsbehelfsführer innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist die Bestellung eines Rechtsanwalts bei der Asylbehörde beantragt hat, um ihn in Hinblick auf den Rechtsbehelf zu beraten, er die gebotene Sorgfalt bei der Verfolgung des Falls an den Tag gelegt hat, insbesondere bezogen auf die formgerechte Einreichung seines Einspruchs durch rechtzeitige Erledigung der von seiner Seite hierzu erforderliche Handlungen, der von der Asylbehörde bestellte Rechtsanwalt aber vernachlässigt hat, mit der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, Kontakt aufzunehmen und fristgerecht den Einspruch einzureichen, ohne dass in seiner Person ein bewiesener Grund höherer Gewalt vorliegt?”
§ 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (vgl. VwGH 08.05.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der („möglichsten“) Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung und die diesbezüglichen Nachweise in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 60; VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001).Paragraph 38, AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie vergleiche VwGH 08.05.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der („möglichsten“) Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des Paragraph 38, AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung vergleiche die Zusammenfassung der Rechtsprechung und die diesbezüglichen Nachweise in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rn. 60; VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits – ohne Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens – entschieden, dass ein Fehlverhalten des Vertreters dem Beschwerdeführer in vergleichbaren Konstellationen zugerechnet werden kann (vgl. etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 [zur Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags], VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140 und VwGH 11.02.2025, Ra 2024/19/0489 [zur Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Revision wegen Verspätung]).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits – ohne Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens – entschieden, dass ein Fehlverhalten des Vertreters dem Beschwerdeführer in vergleichbaren Konstellationen zugerechnet werden kann vergleiche etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 [zur Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags], VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140 und VwGH 11.02.2025, Ra 2024/19/0489 [zur Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Revision wegen Verspätung]).
Aus Sicht der erkennenden Richterin liegt damit keine klärungsbedürftige Frage vor und waren die gegenständlichen Verfahren auch im Sinn der Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit nicht auszusetzen.
Ein Anspruch einer Partei auf Aussetzung eines Verfahrens besteht dabei nicht (vgl. VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0029, Rn 22), sodass der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen ist.Ein Anspruch einer Partei auf Aussetzung eines Verfahrens besteht dabei nicht vergleiche VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0029, Rn 22), sodass der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen ist.
3.1.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt A) III.):3.1.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt A) römisch drei.):
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer am 11.07.2026 Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes wurde am 23.07.2026, somit innerhalb von zwei Monaten, an die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt. Der am 31.07.2026 eingebrachte Vorlageantrag erfolgte innerhalb der 14-tägigen Vorlagefrist und war somit rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
Nach § 13 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Nach Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument gemäß § 13 Abs. 4 ZustG in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustG in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
Rechtsanwalt A ist eingetragener Rechtsanwalt und damit eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person im Sinne des § 13 Abs. 4 ZustG.Rechtsanwalt A ist eingetragener Rechtsanwalt und damit eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.
Gegenständlich ist strittig, ob die Mitarbeiterin C als Mitarbeiterin des Rechtsanwalts B dem Rechtsanwalt A als “Angestellte” (§ 13 Abs. 4 ZustG) zuzurechnen ist.Gegenständlich ist strittig, ob die Mitarbeiterin C als Mitarbeiterin des Rechtsanwalts B dem Rechtsanwalt A als “Angestellte” (Paragraph 13, Absatz 4, ZustG) zuzurechnen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Angestellten" in § 13 Abs. 4 ZustG nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen; es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden (vgl. VwGH 19.04.1989, Zl. 89/02/0018, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Angestellten" in Paragraph 13, Absatz 4, ZustG nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen; es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden vergleiche VwGH 19.04.1989, Zl. 89/02/0018, mwN).
Zum "Arbeitnehmer"-Begriff des § 16 Abs. 2 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2010/05/0027, ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.Zum "Arbeitnehmer"-Begriff des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2010/05/0027, ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.
Dieses Verständnis des Begriffs "Arbeitnehmer" in § 16 Abs. 2 ZustG liegt auch dem hier maßgeblichen Begriff der "Angestellten" in § 13 Abs. 4 ZustG zugrunde.Dieses Verständnis des Begriffs "Arbeitnehmer" in Paragraph 16, Absatz 2, ZustG liegt auch dem hier maßgeblichen Begriff der "Angestellten" in Paragraph 13, Absatz 4, ZustG zugrunde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt ein den Sinn des § 13 Abs. 4 ZustG berücksichtigendes Verständnis zu dem Ergebnis, dass die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, ob ein – nach außen gar nicht erkennbares – spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach § 13 Abs. 4 ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt ein den Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG berücksichtigendes Verständnis zu dem Ergebnis, dass die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, ob ein – nach außen gar nicht erkennbares – spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015).
Wie festgestellt, hat Rechtsanwalt A bei der Post nicht schriftlich verlangt, dass an ihn adressierte Postsendungen an die Mitarbeiterin C nicht zugestellt werden dürfen, sondern duldete dieser laufend, dass diese für ihn Postsendungen entgegennimmt bzw. hat dies sogar mit Rechtsanwalt B so vereinbart. Demgemäß konnte der Postmitarbeiter mit Recht davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin C auch zur Entgegennahme von Postsendungen für Rechtsanwalt A befugt war.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2026 wurde damit rechtswirksam durch Übergabe an die Mitarbeitern C am 24.04.2026 zugestellt und erweist sich die am 11.07.2026 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2026 zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026 zu bestätigen ist.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) II.):3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) römisch zwei.):
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).
Wie bereits unter Punkt 3.1.2. näher dargelegt, wurde die Frist für die Erhebung der Beschwerde versäumt, da rechtswirksam an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurde.
Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Dazu zählt auch die Darstellung eines in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass alle Poststücke auch tatsächlich dem Parteienvertreter vorgelegt werden (vgl VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082; VwGH 09.11.2023, Ra 2021/12/0076, mwN).Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Dazu zählt auch die Darstellung eines in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass alle Poststücke auch tatsächlich dem Parteienvertreter vorgelegt werden vergleiche VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082; VwGH 09.11.2023, Ra 2021/12/0076, mwN).
Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden und) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen (vgl erneut VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, VwGH 03.11.2025, Ra 2025/12/0018, mwN).Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden und) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen vergleiche erneut VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, VwGH 03.11.2025, Ra 2025/12/0018, mwN).
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nichts zu einem in der Kanzlei des Rechtsanwalts A eingerichteten Kontrollsystems vorgebracht, weshalb von einem Grad minderen Versehens übersteigenden Verschulden des Rechtsanwalts A auszugehen ist. Das im Rahmen des in der Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalts A erstattete Vorbringen war unbeachtlich. Denn ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Prüfung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242). Ausgehend davon, waren zum Wiedereinsetzungsantrag keine Beweise aufzunehmen und war daher auch der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalt A abzuweisen.Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nichts zu einem in der Kanzlei des Rechtsanwalts A eingerichteten Kontrollsystems vorgebracht, weshalb von einem Grad minderen Versehens übersteigenden Verschulden des Rechtsanwalts A auszugehen ist. Das im Rahmen des in der Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalts A erstattete Vorbringen war unbeachtlich. Denn ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Prüfung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242). Ausgehend davon, waren zum Wiedereinsetzungsantrag keine Beweise aufzunehmen und war daher auch der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalt A abzuweisen.
Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2026, mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, als unbegründet abzuweisen.
Da somit nicht in die Sache einzutreten war, konnte die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers, der zum Zustellvorgang selbst gar keine Wahrnehmungen hat, unterbleiben (vgl. Seite 49 der Beschwerde).Da somit nicht in die Sache einzutreten war, konnte die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers, der zum Zustellvorgang selbst gar keine Wahrnehmungen hat, unterbleiben vergleiche Seite 49 der Beschwerde).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war dem in der Beschwerde gestellten Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, keine Folge zu geben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war dem in der Beschwerde gestellten Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, keine Folge zu geben.
Schlagworte
Aussetzungsantrag Beschwerdevorentscheidung Rechtsanwälte Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung unzulässiger Antrag Verspätung Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W619.2349087.1.00Im RIS seit
23.10.2026Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026